Waffenrechtsinformation für AS

 
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(1171 Posts)

(nachträglich editiert am 08.01.2014 um 13:32 Uhr)
[Post von User 32448 (08.01.2014 13:39) wurde als "schlechte Rechtschreibung/Ausdruck" markiert und daher ausgeblendet]
[Post von User 44252 (08.01.2014 14:02) wurde als "schlechte Rechtschreibung/Ausdruck" markiert und daher ausgeblendet]
(1053 Posts)

(nachträglich editiert am 08.01.2014 um 15:11 Uhr)

Bitte mal etwas auf die Rechtschreibung achten Leute - hier bekommt man momentan den Eindruck in der 1. oder 2. Klasse der Grundschule gelandet zu sein.

Rei-Sen: Nutz doch das Meldeformular für die einzelnen Posts. So wird der Post einfach ausgeblendet und niemand muss sich vorkommen wie in der 2. Klasse. Hab ich eben auch gemacht.

Langsam bin ich auch verwirrt, ich blick selber nicht mehr durch.

Eine 0,5J Waffe ist doch IMMERNOCH eine Anscheinswaffe und kein Spielzeug, sonst dürfte ich ja auch mit dem Teil über die Straße laufen.

Die Spielzeuggeschichte beschränkt sich doch rein auf die Mündungsenergie und die Tatsache das es keine Schusswaffe nach dem Waffengesetz ist oder nicht?

(5020 Posts)

(nachträglich editiert am 08.01.2014 um 22:29 Uhr)

Mike, 0,5er sind von ALLEN waffenrechtlichen Bestimmungen ausgenommen, AUSSER vom Führverbot nach §42a WaffG.

Edit: Quelle: Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 WaffG 

Mit Bezugnahme auf fleas Post, Ich kann eine Lampe an eine 0,5 fer ran machen. (Mich regt der Käse langsam auf.) Vote for Close!

(7367 Posts - Moderator)

(nachträglich editiert am 08.01.2014 um 23:03 Uhr)

Eine Frage zum Zettel habe ich gerade, wo ich versuche die Argumentation nachzu vollziehen.

 


Wo liest man hier (Quelle http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Verwaltungsvorschrift/Verwaltungsvorschrift.pdf) :

Nr. 21.1 WaffVwV 

"Der Kennummer nach § 13 Abs. 2 der 3. WaffV für Gegenstände nach § 21 WaffG kann ein Buchstabe voran oder eine durch einen Schrägstrich abgesetzte Zahl nachgestellt werden. Der Buchstabe "S" kennzeichnet Schussapparate, bei denen die Geschwindigkeit des Geschosses nicht mehr als 100 m/s beträgt. Der Buchstabe "T" bezeichnet Geräte, die auf Grund einer Ausnahmebewilligung zugelassen sind. Andere Buchstaben, die der Kennummer vorangestellt werden, bezeichnen die Art oder den Verwendungszweck des Gegenstandes. Eine der Kennummer nachgestellte Zahl bezeichnet eine Nachtragszulassung. Diese wird im allgemeinen dann ausgesprochen, wenn die Konstruktion des Gerätes oder der Waffe geändert, ohne dass dabei das äußere Erscheinungsbild des Gegenstandes geändert 28 vorangestellt werden, bezeichnen die Art oder den Verwendungszweck des Gegenstandes. Eine der Kennummer nachgestellte Zahl bezeichnet eine Nachtragszulassung. Diese wird im allgemeinen dann ausgesprochen, wenn die Konstruktion des Gerätes oder der Waffe geändert, ohne dass dabei das äußere Erscheinungsbild des Gegenstandes geändert wird."

 

Das raus? (Infozettel)

"Veränderungen an Funktionsteilen einer ASG unterliegen dem
Erlaubnisvorbehalt (§26 (1) WaffG), sofern die ASG nicht nur zur
Reparatur oder Wartung zerlegt wird und ausschließlich
Wechselläufe oder Wechselsysteme, die zum Einbau durch den
Endverbraucher bestimmt sind, eingesetzt werden."

 

Oder ist das eine falsche Quelle?

 

 

 

Das ist die WaffVwV, aber die Zahlen sind völlig anders.

41.3 ist da zB: "Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert
wird"

Nun mal ne Idee:

In meinem 1J Gewehr ist ein Mikroschlater. Diesen wechsle ich durch einen Mikroschalter mit Schaltwechselfunktion und verbinde eine Lampe fest mit dem Gewehr und dem Schalter. 

So nun zum Plan:

Ich befestige am Schließer meinen Motor und am Öffner meine Lampe.

Ergebnis:

Wenn ich den Abzug nicht betätige leuchtet die Lampe. Betätige ich den Abzug geht die Lampe aus und einen Bruchteil (Schaltverzögerung) später bekommt der Motor Saft und beginnt sein Werk. Abzug in Nullstellung Motor schon lange aus und Licht geht an, das ist wieder das mit der Schaltverzögerung.

Bedeutet, ich habe zum Zeitpunkt des Schusses eine funktionsuntüchtige Lampe.

Nur, wirds dadurch legal?

(5020 Posts)

(nachträglich editiert am 08.01.2014 um 23:21 Uhr)

Corpus: Ich glaube, dir liegt da die alte VWV vor. Hier die aktuelle:

http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Aktuelles/1_Waffenverwaltungsvorschrift_22_03_2012.pdf

Und hier ist es der Punkt 21.2, was in der Waffenrechtsinfo fälschlicherweise mit 21.1 angegeben ist. 

Edit: @Sirke: Nein, die Waffe wird dadurch nicht legaler, da die Lampe ja nicht funktionsuntüchtig ist, sondern sie ist einfach nur "aus".  

Sie kann aber technisch bedingt nicht angeschaltet werden ist also "dauerhaft" deaktiviert. 

Sobald die Möglichkeit besteht, sie zum Laufen zu kriegen, ist es eine funktionstüchtige Lampe.

Der Schussvorgang ist für die Verbotsnorm unerheblich. Allein die Tatsache, dass die Lampe in der Lage ist zu beleuchten und durch die Montage zur Verwendung an einer Schusswaffe bestimmt wurde, erfüllt den Verbotstatbestand.

(5263 Posts)

(nachträglich editiert am 09.01.2014 um 03:00 Uhr)

Außerdem geht's nich um das Beleuchten des Zieles im Augenblick der Schussabgabe, sondern um die für Privatersonen nicht vorhandene Notwendigkeit, bei Dunkelheit überhaupt ein Ziel möglichst schnell erfassen zu könn'.

Auch wenn die Lampe in dem Augenblick in dem der Schuß fällt nicht mehr leuchtet, sondern nur unmittelbar davor und unmittelbar danach, ist es ein der Laufrichtung entsprechend gerichtetes Beleuchten eines möglichen Zieles und dessen enorm erleichterte Erfassung. Und genau DAS ist ausschließlich behördlichen Belangen im Zuge der Gefahrenabwehr vorbehalten.

Hier macht ganz einfach die betagte und schon längst überholungsbedürftige, gesetzliche Definition der Schußwaffe die Delle in die Bimmel.

 

edit: Da war Chris wohl schneller.

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