Waffenrechtsinformation für AS

 
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@ Frunds: Hier mal eine Nachricht von Chris(ATW) aus meinem Nachrichtenverlauf, wo es um den Import von Läufen für ASGs ging, ähnlich, aber NUR ähnlich der Aussage vom BKA.

 

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  Chris (ATW) 25.10.2012 07:41
Re: Moin Chris
 

Tuningläufe sind nicht rechtlich relevant. Keine Waffenteile im Sinne des WaffG.

 

ich hab chris post gelesen. is klasse wenn er das in der akademie mal durchwürdigen lässt.

(1906 Posts - Moderator)

(nachträglich editiert am 31.03.2013 um 12:21 Uhr)

Bitte meine Auskunft im Kontext sehen: Beim Import sind sie aus Mangel an konkreter Bestimmung keine Waffenrechtlichen Teile.

Nach Einbau in eine waffenrechtlich relevante Waffe wechselt diese Eigenschaft!

So war das Ergebnis meiner Unterredung mit dem BKA.

 

 

 

 

(13029 Posts)

(nachträglich editiert am 31.03.2013 um 12:52 Uhr)

Chris, also kurz gesagt:

Nen AS-Lauf ist kein Waffenteil solange es in keine ASG eingebaut wurde und sobald es in eine eingebaut ist, ist es ein Waffenteil und bleibt es (auch wenns keiner nachweisen kann das es in ner Waffe war).

alles was in ne Waffe eingebaut wurde kann nicht für Spielzeug genutzt werden.

 

so korrekt?

Ja so kommt das hin!

 

 

(Das ist Deutschland das alles sind wir...)

Schnüff....

(13029 Posts)

(nachträglich editiert am 31.03.2013 um 13:08 Uhr)

Jetzt weiss ich endlich warum man keine Demilitarisierten MG42 zu 05ern umbauen darf.

wäre es aber möglich die zu ner SAEG umzubauen und Fen zu lassen?

Ja es ergibt auf den ersten Blick wenig Sinn, ergibt sich aus der Systhematik des Gesetzes. 

Würde es einfach gehandhabt werden, ohne die Ausnahme der konkreten bestimmung, würden alle U 0,5 J Waffen, genauso wie vieles RC Spielzeug kennzeichnungs- und beschusspflichtig werden, was noch schlimmere Auswirkungen bedeuten würde. Airsoft wäre dann wirklich erst ab 18!

 

 

 

 

Chris weißt du schon was vom EU weiten Gesetzt? Holland hat anfang diesen Jahres ASGs "Legaliesiert" also ist deren Anscheinwaffenparagrapf gefallen.

Weißt du oder kannst du ungefähr absehen, wann das Eu gesetzt Deutschland erreicht?

Der Anscheinswaffenparagraf in D ist von dem in den Niederlanden grundlegend unterschiedlich. Der in Deutschland wird in seiner aktuellen Form  (§42a)  höchstwarscheinlich  bestehen bleiben. Das Deutsche Recht ist in vielen Punkten Vorbild für das neue EU Recht gewesen, daher sind keine Verschärfungen zu erwarten. Jedoch sind auch Erleichterungen unwahrscheinlich. Die Kernänderungen des EU Recht befassen sich auch ausschließlich mit Patronenwaffen, was uns ja nicht so wirklich interessiert.

 

 

bzw gefällt mir nicht, was du da schreibst. aber danke für die antwort ;)

Ich hocke gerade mit Dr. Gade und Edgar Stoppa  an der Bundespolizeiakademie zusammen... wenn alles gut geht bekommen wir bald einige verbindliche Aussagen zu unseren Problematiken. Bis dato gehen wir konform, aber in einigen Details müssen wir noch Grundlagenforschung betreiben. es fehlen einfach die technischen Grundkenntnisse.

 

Ggf. werden wir auch noch etwas dazu veröffentlichen, aber das ist bisher nicht fest. Aber es tut sich was! Wie versprochen: Ich bleibe am Ball!

Mal noch ne kleine theoretische Anekdote von mir:

Allseits bekanntes Problem, der abgebrochene Trigger Post.

Wer nicht weiß, was das ist, Hier ein Vid und hier ein Blogeintrag, welche das Problem behandlen.

 

Wie schaut es hier rechtlich aus?

Die Gearbox >0,5J ist als Ganzes nach aktuellen BKA Feststellungsbescheid ein waffenrelevantes Teil. Waffenrelevante Teile dürfen nur mit Erlaubnisvorbehalt bearbeitet werden. Heißt also, nur der BüMa darf diese Reparatur vornehmen und es muss vom Beschussamt abgenommen werden. Oder ich bin im Besitz einer Erlaubnis nach WaffG §26 (Welches als Normal-Airsoftspieler nicht zu bekommen ist) und muss anschließend vom Beschussamt erneut abgenommen werden.

Ich könnte allerdings die Gearboxshell nach WaffVwV Nr. 21.2 austauschen. (Teile, welche vom Hersteller zum Einbau durch den Endverbraucher bestimmt sind, sind von der Erlaubnispflicht befreit.) Jedoch ist dies ein Bauteil eines waffenrelevanten Teils. (waffenrechtliche Einordnung?)

Ist das theoretisch soweit korrekt, dass ich keine Reperatur des Triggerpost vornehmen darf?

Darf ich nur die Gearboxshells tauschen? Oder darf theoretisch keins von beidem?

Der BKA Bescheid ist etwas..... Indifferent.

Antriebseinrichtungen sind waffenrelevante Teile, wenn sie fest mit der Waffe verbunden sind.

Da ist die große Problematik. Der Austausch von Teilen zur Reparatur sind ja wieder laut VWV gestattet. Ich hätte bei dieser Reparatur keine Bauchschmerzen. Zumal auch komplett die Dokumentationspflicht, ebenso wie die Möglichkeit der Nachweisung bei derartigen Reparaturen, bzw Austaqusch von verschleißteilen fehlt. 

Abnahme Beschussamt erfolgt nur unter den Voraussetzungen, der Beschussverordnung, welche aber durch Reparatur der Triggereinheit nicht betroffen wird.

 

 

 

 

 

 

 

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