"...bin ich der gearschte, selbst wen ich jemanden gefragt habe der es wissen müsste..."
Wenn es der gefragte Jurist tatsächlich wusste is doch alles in Butter (mehr oder weniger). Es bewahrt dich vielleicht nicht vor Ärger mit Cops die anderer Meinung sind (die sind nu ma keine Anwälte und könn' auch nich jedes Gesetz kenn') aber der Richter der dann entscheidet (sollte es soweit komm') sollte dann ja zum selben Schluss kommen wie dein Anwalt.
Wenn der gefragte Anwalt jedoch nur glaubte es zu wissen, wird's wahrscheinlich bissl kniffliger. Schließlich könnte ja jeder der Mist baut behaupten, er habe sich von nem Anwalt beraten lassen. Und dieser kann ebenso gut dementieren.
Kannst du jedoch zB ne Mitschrift der Beratung vorlegen die der, für das betreffende Rechtsgebiet qualifizierte Anwalt unterschrieben hat und aus der die Fehlinformation hervorgeht, solltest du zumindest mit "mildernden Umständen" rechnen können.
Aber mal ehrlich, wen is denn bitte ne Funzel an ner 0,5er derart wichtig, daß man sich so'n Brimborium antun würde statt im Zweifel einfach auf die scheiß Lampe zu verzichten? Außerdem hat sicher jeder die Möglichkeit, die Lampe getrennt von der AEG zu transportieren.
Ich halte die plausible Darlegung von Chris und dessen Kompetenz jedenfalls für ausreichend sicher, um im Fall der Fälle die Angelegenheit auch im Nachhinein mit einem Anwalt zu besprechen. Aber die Wahrscheinlichkeit für das Zustandekommen einer solch "brenzligen" Situation is m.E. eher gering. Das muß jedoch jeder für sich selbst entscheiden.
...dessen Kompetenz...
Würde ich auch erstmal nicht in Zweifel ziehen. Aber außer die Aussage was er Beruflich macht, habe ich nichts in der Hand was ihn bestätigt. Nun bin ich nicht der welcher überzeugt werden muss, das währe im Ernstfall ehr ein Staatsanwalt.
Papier ist geduldig. Das zusammensuchen der Gesetzesabschnitte ist ne Feine sache und ich finde sie praktisch. Auch ich habe mit meinem Anwalt Kontakt aufgenommen und ihm die Sachlage mal geschildert. Mal sehn. Er liest sich da mal ein.
Was den erwerb der beispielwaffe mit Montage angeht gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
...wen is denn bitte ne Funzel an ner 0,5er derart wichtig...
Ich würde gern eine Lampe an meinen Vorderschaftrepitierer machen wollen. Die Waffe das Spielzeug, in Waffenform, kommt bei mir oft im OHK zum Einsatz. So das ich es schlicht praktisch finde, mal eben fix in einen dunklen fensterlosen Raum zu leuchten und sei es nur für 2sek.
Und ja ich bin mir bewust es gibt Alternativen. Jedoch seh ich kein Sinn, die Lampe in der Hand zuhalten und die Nachladetätigkeit zu behindern wenn es eben legal anders möglich ist.
Okay das jetzt aber weit ab vom Thema.
"Aber außer die Aussage was er Beruflich macht, habe ich nichts in der Hand was ihn bestätigt."
Eben doch; die erwähnten Gesetzbücher. Die im "Info-Blatt" von Chris zitierten Paragraphen sind doch nun wirklich keine Auslegungssache. Ich finde, jemand der mit der "Beamtensprache" bzw mit "amtsdeutsch" vertraut is (wovon ich bei Pol.-Beamten und Juristen ausgehen würde) kann das gar nich falsch verstehen.
Ich versteh' irgendwie nich, warum immer wieder nach nem "Beleg" oder ner "Bestätigung" für die Richtigkeit für den Inhalt des "Handzettels" verlangt wird. Chris hat nichts weiter getan, als die für uns entscheidenden Textpassagen aus den Gesetzbüchern zusammenzutragen und in "fürjedermannverständlich" zu übersetzen. Die Belege für die Richtigkeit und gleichzeitig Quelle der Informationen sind also;
WaffG
WaffVWV
BeschussV
Was muß denn da bitte noch bestätigt werden? Auf die Frage "Ja woher stammen denn ihre Informationen bitteschön?" muß sich doch kein Schwanz auf Chris berufen... die korrekte Antwort is: "Aus'm Gesetz!" und evtl. noch: "Nur der Verfasser is mir namentlich nich bekannt". Wer unbedingt nen Namen wissen muß um ruhig schlafen zu könn', soll selber rausfinden wer Waffg, WaffVWV und BeschussV geschrieben hat.
Is bestimmt nich ganz so einfach "die eine" verantwortlich Person ausfindig zu machen ;)
Bin grad beim nachvollziehen diverser Gesetzestexte über (für mich) unklare Stellen gestolpert.
Im letzt aktuellen Merkblatt der bay. LKA von 2008 sind Airsoftwaffen unter 0,5J auf Grundlage der EU-Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG geändert durch 93/68/EWG bzw. der neuen 2009/48/EG in Verbindung mit der DIN 71-1 (Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften) aus dem WaffG bis auf den Anscheinsparagraphen §42a ausgenommen.
Nun steht jedoch in der Richtlinie über Sicherheit von Spielzeug 2009/48/EG Artikel 2 Abs. 1
"Diese Richtlinie gilt für Produkte, die — ausschließlich
oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet
sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu
werden (nachstehend „Spielzeuge“ genannt).
Die in Anhang I aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge
im Sinne dieser Richtlinie."
Anhang I
ERZEUGNISSE, DIE NICHT ALS SPIELZEUGE IM SINNE DIESER
RICHTLINIE GELTEN
9. Druckluftwaffen
20. Getreue Nachahmungen echter Schußwaffen
gleiches stand schon in der 88/378/EWG unter Artikel 1 und anderer Anhangnummerierung.
Das einzigste, was auf Geschossspielzeug schließen läßt ist
2009/48/EG
Artikel 2 Abs. 1
Diese Richtlinie gilt für Produkte, die — ausschließlich
oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet
sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu
werden (nachstehend „Spielzeuge“ genannt).
in Verbindung mit Anhang II Pkt. I. Physikalische und mechanische Eigenschaften 8.
Form und Aufbau von Projektilen und die Bewegungsenergie, die diese beim Abschuss durch ein hierfür vorgesehenes Spielzeug entfalten können, sind so zu wählen, dass für den Benutzer des Spielzeugs oder für Dritte unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs keine Verletzungsgefahr besteht.
in Verbindung mit DIN 71-1:1998-11 Punkt 4.17.3 (2011-07 liegt mir leider nicht vor. Unten stehender Auszug ist aus dem LKA-Merkblatt)
Sinngemäß: Grenzwerte für max. zulässige kinetische Energie
0,08J für starre Geschosse ohne elastische Aufprallspitze
0,5J für elastische Geschoss oder Geschosse mit elatischer Aufprallspitze
(Quelle: bay. LKA Merkblatt Soft-Air-Waffen 2008; oben verlinkte Richtlinien)
Die Situation ist nun im WaffG Anl. 2 Abs. 3 UAbs. 2 Nr. 1 geregelt. Wie konnten aber Airsoftwaffen auf Grundlage der EU-Spielzeugrichtlinie aus dem Waffengesetz ausgenommen werden, wenn sie wie oben beschrieben gar nicht durch die EU-Spielzeugrichtlinie gedeckt wurden? Bitte um Aufklärung!
Das ist deutsche Paragraphenmagie.
Ähnlich wie in der Bibel, dem Bestseller schlecht hin, gleichauf mit dem Hexenhammer.
Da steht auch alles so drin wie du es willst/ es gerade passt.
bsp Heinrich der 8. Mal frei wieder gegeben:
Wollte von seiner Frau geschieden werden. Er suchte sich die passende Bibelstelle. "es ist Sünde die Frau seines Bruders zu heiraten." Ihm wurde dann aber der Hinweis gegeben das ein paar Seiten weiter steht "Du sollst die Frau deines Bruders Heiraten und so Ihre not verhindern." Pamm was nu? Ab in die Verbannung mit Ihr.
Ich habe mir das Dokument jetzt ausgedruckt und führe es beim Transport immer bei mir. Ich denke mal das sowas bei einer Verkehrskontrolle einen zusätzlich guten Eindruck macht, weil man damit zeigt, dass man sich informiert und weiss wie man sich gesetzeskonform zu verhalten hat. Ausserdem kann es bei Beamten, die nicht vollständig im Bilde sind, auch aufklärend wirken.
Danke für das Dokument! Würde mich freuen wenn es vielleicht nochmal ein wenig überarbeitet wird und Punkte wie legale Spielgelände o. Ä. aufgenommen werden, sowie Infos was das "nicht zugriffsbereite" Transportieren bedeutet.
Gruß,
Dr. Faust
Original von Dr. Faust
[...]sowie Infos was das "nicht zugriffsbereite" Transportieren bedeutet.
Steht doch alles klar im WaffG und ist für jeden zugänglich^^
WaffG §12 Ausnahmen von Erlaubnispflichten
Abs. 3 Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
Nr. 2 diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
In Verbindung mit
Anlage 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Waffenrechtliche Begriffe
Nr. 12 ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
Nr. 13 ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
In Verbindung mit
WaffVwV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG) zu §12 Ausnahmen von Erlaubnispflichten
Punkt 12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die
Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher
weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch
für den Transport durch Jäger.
Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus,
dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem
(mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen
Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe
dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift
ist.
Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert
werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht
innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen
unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl.
BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im
Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).
mir sagte nen Büma mal das man alles unverschlossen in den Kofferaum packen darf (innerhalb seiner wohnung [also garage]) und das bei der Fahrt legal ist, da man ja nicht drauf zugreifen kann.
gut der hatte auch SAEG auf FA umgebaut bei nachfrage und an Kinder verkauft (sagte aber das es nicht legal ist), aber das hat sich inwischen gegeben.
Dass es iwo steht weiss ich auch. Aber dann könnte man es in Zusammengefasster Form besser jemandem unter die Nasehalten der einem nicht glaubt oder es grad nicht nachschlagen kann, naja war ja nur ein Verbesserungsvorschlag.
Das steht doch im Chris's Handzettel kurz und bündig drin!
Das erlaubnisfreie Führen (Transport) ist in einem verschlossenen
und blickdichten Behältnis im nicht zugriffsbereiten Zustand
generell erlaubt. (§12 (3) Nr. 2 WaffG)
Selbigen § hab ich oben mit dazugehöriger Anlage und Verwaltungsvorschrift
niedergeschrieben! Nahezu zu jedem § gilt es die Anlage und Verwaltungsvorschrift zu beachten!
Das Problem an dem verschlossenen Behältnis und dem Auto, was sicher auch gerade einige studierte Juristen in die Irre führen wird, ist die Tatsache, dass ein Auto durchaus als verschlossenes Behältnis zählen kann, z.B. wenn man ein abgestelltes Auto aufbricht.
Abgesehen davon, dass die meisten Autos während des Transports nicht durchgehend verschlossen sind (und während einer Kontrolle logischerweise auch nicht), würde man den Begriff hier aber allein schon nach dem Zweck der Norm anders auslegen müssen, da hier offenbar auch der leichte Zugriff durch Insassen oder bei etwaigen Stops verhindert werden soll.
Generell lohnt sich der Gang zu einem Anwalt in diesem Bereich sicherlich nur, wenn dieser auf Waffenrecht spezialisiert ist oder damit man sich notfalls auf einen Erlaubnisirrtum berufen kann. Ersteres, da Waffenrecht absolut nicht Teil der juristischen Standardausbildung ist und kein "mal einlesen" eine jahrelange fundierte Beschäftigung mti dem Thema ersetzen kann. Jedes Rechtsgebiet hat seine eigenen Fallstricke und Methoden, frag mal einen Familienrechtler mit 30 Jahren Berufserfahrung was zum Markengesetz und du wirst Antworten erhalten über die jedes Zweitsemester den Kopf schütteln würde.
Erlaubnisirrtun (zum Thema "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht") setzt eben voraus, dass der Irrtum bezüglich des Verbots nicht vermeidbar war. Einen Rechtsanwalt beauftragt und eine falsche Auskunft erhalten zu haben ist hier ein typisches Beispiel, wo man ohnehin niemals "aus dem Bauch heraus" sagen könnte, ob die Handlung nun illegal ist oder nicht.
mWn kann ein Fahrzeug bei dem man vom Fahrerraum aus nicht in den Kofferraum greifen kann eher als verschlossenes Behältnis gelten als eines mit umklappbaren Sitzen oder Durchgriff.
oder wir machns wie mitn Lampen, das was am sichersten ist und wo keiner mit Halbwissen rumgrölen wird.
Ja, Corpus - wenn der Kofferraum verschlossen und von innen nicht erreichbar ist und während des Transports auch nicht geöffnet oder umgeladen wird kann man das sicherlich argumentieren. Auf Dauer ist man damit halt recht unflexibel. Oder du packst noch nen extra-Smart (abgeschlossen natürlich) für die Kniften in deinen LKW :D.
Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum – nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.
Quelle:
BeckOK, § 243 Rdn. 16, Münchener Kommentar, § 243 StGB, Rn 32.
Geht man nach dieser Definition scheidet in meinen Augen der Kofferraum als verschlossenes Behältnis aus. Grund dafür ist, dass ein Kofferraum wie man es dreht und wendet Teil des Autos ist und dieses dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden und nicht als Aufbewahrungsort für Waffen zu dienen.
Daraus folgt, dass ein Auto und folglich auch dessen Kofferraum als umschlossener Raum gilt der gemäß den zitierten §§ nicht geeignet ist Waffen ordnungsgemäß zu transportieren.
Meine Ansicht.
PS: ich möchte außerdem meine Verwunderung kundtun, dass überhaupt über so etwas reden muss wo man doch mit der abgeschlossenen Waffentasche definitiv auf der sicheren Seite ist.
Diese Einstellung nach dem Motto "Wie weit kann ich gehen? Airsoft: Leben am Limit" ist mir absolut unverständlich.