Waffenrechtsinformation für AS

 
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Also wieso wird dann der Thread nicht geschlossen, es is ja offensichtlich dass man "Selbsthersgestellte Produkte" verbaut. (Ja es ist "Selbsthergestellt", da da ja einiges verändert wurde.) Ich meine das is ja schliesslich ne Anleitung zu einer illegalen Handlung dass zu einem illegalen Produkt führt. (Logisch ne?) Ich finds nen bisschen Ironisch, dass nen Mod eine illegale Handlung aufzeigt, und auch gleichzeitig noch ne Anleitung dazu gibt. Soll nicht böse gemeint sein, Schmunzeln muss ich trotzdem. Zunge raus

Aber nun gut, können wir uns darauf einigen dass die "Ersatz- & Tuningteile" die in den Shops vertrieben werden, zum Eigeneinbau besitmmt sind und somit legal? Lassen wir die anderen "Profis" auf ihrem Planeten und die Sache is vom Tisch.

Mit dem zweiten Schuss, der ohne weitere Auslösebewegung durch das selbe Rohr verschossen wird, liegt ein Vollautomat im Sinne des Gesetzes vor.

 

Die dafür geltenden Rechtsquellen wurden zu genüge zitiert (Danke Volgin)

(6866 Posts - Leiter der Moderation)

Jack, ich hab den thread aus 2 gründen stehen lassen:

1. Jeder ist für seinen mist (auch im Netz) selbst verantwortlich!

2. Sagt dir "Zensur-VZ" was? Hätte ich den thread gelöscht, hätte ich mir wieder 100pn's geben müssen, in denen Quatsch und sonstige Anschuldigungen stehen...

Siehst du jetzt den Spagat der hier gemacht wird, um es möglichst allen recht zu machen?

Ich könnte jetzt hier bestimmt auf Anhieb 50 Namen nennen, die genau in diese Kategorie fallen....

 

 

Möchtest du, das ASVZ so haben?

Ich muss sagen Recht hast du ja! Und ich habs selbst schonmal gesehen, dass man hier im Grunde ziehmlich auf dem Drahtseil tanzt, aber ich könnte es verstehen mit nem Hinweis auf den Grund, sprich dass es Illegal ist. Aber jeder ist selbst verantwortlich, das is schon richtig

Was die Auskunft der Firma mit dem Kerngeschäft Waffenumbau angeht, so ist ihre Auskunft zwar nett, aber leider nicht gesetzlich belegt.

Klar fährt man mit der Aussage: Alles illegal immer sicherer, aber dar Gesetzgeber hat da ja bewusst differenziert!

Und wenn ich bei einer Feuerwaffe erlaubnisfrei Verschluss und Rohr austauschen darf, dann kann mir keiner erzählen, dass dies (ohne explizite Ausnahme im Gesetz) für AS Waffen nicht gelten soll.

BKA hat festgestellt, dass Gearbox / Airsoftlauf eben diesen wesentlichen Waffenteilen gleichgestellt sind, somit gelten für diese alle einschränkenden, wie auch privilegierenden gesetzlichen Regelungen. 

Die Veränderung von nicht relevanten Waffenteilen ist ja grundsätzlich frei.

Wäre super wenn du eine Quelle für den Beschluss hättest? :) (das ist kein Misstrauen ich lese sowas gerne nach)

GB und AS Lauf sind also mit Verschluss und Rohr einer Feuerwaffe zu vergleichen welche erlaubnisfrei getauscht werden dürfen - richtig verstanden?

(1906 Posts - Moderator)

(nachträglich editiert am 22.04.2015 um 23:03 Uhr)

Hier der Bescheid: 

http://www.bka.de/nn_205628/SharedDocs/Downloads/DE/ThemenABisZ/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/110408FBZ152TeileSoftairWaffe,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/110408FBZ152TeileSoftairWaffe.pdf

 

 

Zusätzlich Ist das Rohr definitionsgemäß ein Austauschllauf, da es 

a) ein Lauf im Sinne des WaffG ist 

b) ein Austauschlauf , da es für den Einbau nicht angepasst oder verändert wird. 

 

 

Ach ja,die "Experten" des Beschussamtes Ulm halte ich für die größten Knallchargen in unserer Branche!

Da kam schon so viel Mist, dass es auf keine Kuhhaut geht, Sie sind ausführende Behörde und an das Gesetz gebunden und dürfen keine eigenen Verschärfungen erlassen.

(6866 Posts - Leiter der Moderation)

(nachträglich editiert am 01.04.2015 um 18:02 Uhr)
(62 Posts)

(nachträglich editiert am 01.04.2015 um 18:10 Uhr)

3. Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen
3.1 Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können.
3.2 Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen.
3.3 Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden können.
3.4 Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden können.
3.5 Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses.
3.6 Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses.
3.7 Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers der Schusswaffe angepasst und zum Verschießen von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind.



Hmm, ich dacht immer Wechselläufe müsten Per WaffG Definition noch eingepasst/angrpasst werden und dürfen daher nur von Berechtigten Getauscht Werden. Egal ob die nun wirklich bearbeitet werden müssten oder nicht. 

Austauschläufe würde aber Passen. Also bitte keine Begrifflichkeiten Verwechseln.

Sorry, war verplant

Austausch- ist richtig!

Eine kleine Ergänzung zu dem „Handzettel für den sicheren Umgang mit Airsoftwaffen innerhalb des Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes“ von Chris - bezüglich der waffenrechtlichen Bestimmungen sowie der Quellenangabe:

  • Veränderungen an Funktionsteilen einer ASG unterliegen dem Erlaubnisvorbehalt (§26 (1) WaffG), sofern die ASG nicht nur zur Reparatur oder Wartung zerlegt wird und ausschließlich Wechselläufe oder Wechselsysteme, die zum Einbau durch den Endverbraucher bestimmt sind, eingesetzt werden. (Nr. 21.1 WaffVwV).

Hier bitte die gesamte Nummer 21 samt allen Unterpunkten beachten, die Wechselläufe werden beispielsweise explizit in 21.2 WaffVwV erwähnt.

Zusätzlich noch ein Hinweis zum Thema „Aufbewahrung“ (in Bezug auf Lagerung, nicht Transport):

  • Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z. B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z. B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen. (WaffVwV 36.2.1)

Für die Aufbewahrung gilt, dass der Zugriff durch Unberechtigte verhindert werden muss. Diese Angaben spiegeln den geforderten Mindeststandard  wieder - sprich ein abgeschlossener Schrank, Spind, Waffenkoffer oder ähnliches wird benötigt. Auch ein abgeschlossener (und nicht für Unbefugte zugänglicher) Raum würde diese Maßstäbe erfüllen. Beachtet dies besonders, falls Minderjährige im Haus vorhanden sind, die Zugriff auf die Waffen erlangen könnten!

Von mir noch ein großes Dankeschön an Chris für das Zusammenstellen des Handzettels!

Mir wurde heute zugetragen das es im Gesetz paar Änderungen gab.

Allgemein gebräuchlich Werkzeuge ( § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 der 1.WaffV) sind die unter Bastlern / Heimwerkern verbreiteten Werkzeuge.

Als "Herstellen" im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist auch die Zusammensetzung fertiger wesentlicher Teile anzusehen. Die Verschönerung oder Verzierung der Waffe oder die Anbringung oder Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfähigkeit, die Funktionsweise oder die Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind, unterliegen nicht der Erlaubnispflicht, z.B. Einbau eines gekrümmten anstelle eines geraden Kammerstengels, geringfügig Änderungen am Schaft oder an der Visiereinrichtung. Die Umarbeitung scharfer Waffen oder wesentlicher Teile einer Schusswaffe in Zier- oder Sammlerwaffen ist als Bearbeiten anzusehen und bedarf daher der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Das Zerstören einer Schusswaffe ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit.

Interessant und nicht unwesentlich.

Quelle?

Online steht diese Änderung auf offiziellen Seiten noch nirgends drin.

Mir fehlt nach wie vor der Kontext zur PDF-Datei.

Es steht kein Datum, keine Quelle, keine Gültigkeit, NICHTS drin.

Ist das nur ein Entwurf, ein Konzept, ja was ist es denn? Daher schrieb ich auch aus "offizieller" Quelle.

Grüße

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