Waffenrechtsinformation für AS

 
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(2978 Posts - Moderator)

(nachträglich editiert am 18.05.2018 um 15:47 Uhr)

Allgemeine Hinweise zur Waffenverwaltungsverordnung: 


http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 18.05.2018 um 14:57 Uhr)

@ Unicorn

Und von Dir als erfahrenen User hätte ich zugetraut, die von Dir verlinkte Quelle mal mit der PDF zu vergleichen. Dann hättest du wahrscheinlich wie ich auch festgestellt, dass PDF und die offizielle VwV inhaltlich abweichen, weswegen ich auch gefragt habe, wo und in welchem Kontext die PDF einzuordnen ist.

Ein einfaches Dankeschön hätte auch gereicht. 

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 18.05.2018 um 15:11 Uhr)

Wofür, dass dein Post völlig an meiner Fragestellung vorbei ging? Dass dieser Beitrag an mich gerichtet überflüssig war? Sorry, das ist kein Dankeschön wert.

EDIT:

Aber ich gebe ja die Hoffnung noch nicht auf und frage daher nochmal, wo die von Sirke zitierte PDF zeitlich und inhaltlich einzuordnen ist. (da diese nicht mit der offiziellen VwV übereinstimmt)

Tut mir leid, dass ich mit meinem Beitrag zur Auflösung deines Problems beitragen wollte. 

Ich werde in Zukunft nicht mehr versuchen dir weiterzuhelfen. 

Mein Fehler. 

@ Unicorn

Ach jetzt hör auf mit diesem Kindergarten. Wir brauchen hier Fakten und klare Antworten - es geht hier um Recht, nicht um die Farbe der Ballons der nächsten Party.

Dein Beitrag ist vielleicht gut gemeint, aber war nicht gut gemacht. Deswegen nun die Leberwurst zu spielen, hilft hier keinem. Und alles persönlich nehmen erst recht nicht.

(3523 Posts)

(nachträglich editiert am 18.05.2018 um 16:18 Uhr)

Öhm, wen interessiert das Dokument des DSB? Der WaffVwV ist das einzig Relevante. http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

Bevor ich mir die Mühe mache und schaue, ob der DSB alles richtig abgeschrieben hat, schau ich doch lieber gleich in die Primärquellen.

(6865 Posts - Leiter der Moderation)

(nachträglich editiert am 18.05.2018 um 16:42 Uhr)

im "offiziell" verlinktem Dokument steht nämlich:

 

"Zu § 21: Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

...

21.2 Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von Schalldämpfern für Schusswaffen und das Zusammensetzen fertiger Teile zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege, zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen sowie Wechselsystemen auseinandergenommen wird. Das Zusammenfügen von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 bis 1.9 ist kein Herstellen."

 

Das Wort "Zusammensetzung" aus Streik´s Post ist im "offiziellem Dokument" 2 x zu finden.
Und zwar in diesem Abschnitt:

"Bei der Festlegung der konkreten Zusammensetzung dieses Kontingentes sollte neben den allgemeinen Vorgaben (Zulässigkeit nach der Sportordnung) auch das Interesse des Vereins und der (Neu-)Mitglieder an den Möglichkeiten zur Nutzung einer bestimmten Bandbreite an Waffen berücksichtigt werden. Das Bedürfnis darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden, als dass es alle nach der Sportordnung zugelassenen Waffen oder Disziplinen komplett abdecken würde. Die Zusammensetzung des Kontingentes sollte sich auf eine Auswahl von bei den vom Verein geschossenen Disziplinen möglichst breit einsetzbaren Waffen konzentrieren."

 

Jeder darf jetzt selbst überlegen, in wie fern dieser Quatsch für uns  (und das Thema) relevant ist.

 

Viel interessanter finde ich diesen Satz hier:

"Zu § 21: Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

21.2...

Eine Schusswaffe wird instand gesetzt, wenn ihre Funktionsfähigkeit durch wesentliche Änderung oder Bearbeitung wiederhergestellt wird oder wenn Mängel, welche die Schusswaffe funktionsunfähig machen, beseitigt werden."

 

 

Und folgenden Satz werde ich mir auf die linke Po-Backe tattovieren lassen:

"Das Zusammenfügen von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 bis 1.9 ist kein Herstellen."

Kurz zur Klarstellung:

Streik, hat einen Auszug gepostet.
Sirke™, hat die Quelle des Textes gepostet. Darüber hinaus den Hinweis, das es sich nicht um einen neuen Text handelt.

Man vergleiche die unterschiedliche Schreibweise der Namen. Darüber hinaus ist mehr als Hinreichend bekannt, das es sich bei Streik und bei Sirke™ um zwei unterschiedliche Personen handelt und nicht um eine Geistesstörung (multiple Persönlichkeit).

Eine "zeitlich und inhaltliche" Einordnung kann ich nicht vornehmen, da ich nur die Quelle verlinkt habe. Eine Anfrage wäre also an: http://www.dsb.de/kontakt/ zurichten.

Hallo Airsoftgemeinde,

mir sind ein paar Sachen noch nicht klar und hoffe auf Aufklärung. Das dürfte für den ein oder anderen bestimmt auch interessieren. Ich habe bereits den ganzen Thread durchgelesen und einiges ist für mich immer noch nicht ganz klar. 

Zitat Nano:

„Und folgenden Satz werde ich mir auf die linke Po-Backe tattovieren lassen:

"Das Zusammenfügen von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 bis 1.9 ist kein Herstellen."“

Und

Auf Seite 8 schrieb Corpus: „Wechselfedern, Tuninggears und Ersatzpistons werden vom Hersteller aber zum Austausch vorgesehen und dürfen somit in freie Waffen von jedem eigebaut werden. steht doch ganz eindeutig auf dem Zettel mit Quelle.“

Da möchte ich gerne was klären was ich nicht so ganz verstehe.


Frage 1: 

Ist das „tunen“ von S-AEG‘s (F-Waffen), gemeint ist das tauschen von wesentlichen Gearboxteilen wie den Zahnrädern (bsp andere Übersetzung), Feder, Piston, Pistonhead, Switch-unit etc, legal? Also die Gültigkeit vom F nicht erlischt, wenn man die Gearbox selber öffnet und Teile tauscht? 

Frage 2:

Darf man die Leistung selber steigern, egal wie? Hauptsache u7,5J und nur Semi?

 

Frage 3: 

Wäre eine Bearbeitung der Innenteile der Gearbox einer F Waffe auch legal? Gemeint ist hier zum Beispiel Shortstrocking, Feder kürzen oder das abdichten des Hopup Gummis mit Teflonband.

 

An 0,5ern darf man alles mögliche machen, Hauptsache u0,5J

 

Für hilfreiche Antworten wäre ich äußerst dankbar. 

 Gruß

Alex

Eine verbindliche und rechtsgültige Antwort auf deine Fragen wirst du in einem Forum nicht bekommen.

Wenn es Urteile gibt kann man sich daran orientieren.

Alles andere ist Spekulation, Vermutung und Interpretation. Eine geltende Antwort würdest du in einem Urteil bekommen, wenn dein Fall verhandelt werden würde und es vorab zur Verhandlung kommt.

Auch kommt es dann auf das jeweilige Gericht und den Richter an, auch da kann es zu unterschieden kommen. 

Unser ganzes Hobbx hat ein paar eindeutig geregelte Fakten, wie das über 0,5J dann nur Semi und max 7,5J aber alles andere, der Umbau etc. ist rein spekulativ und bietet leider Raum zur Spekulation. Auch vom Gericht oder den zuständigen behörden.

Je nach wissensstand, Engagement, Interesse etc. pp. kann es unterschiedliche Sichtweisen geben.

Alles im allem wird die Chance, dass nichts passiert, wenn es zur Verhandlung kommt, relativ gering sein. Daher rate ich allen: Bei Zweifeln einfach sein oder so bearbeiten lassen, dass man nachweisen kann, das alle arbeiten von Fachpersonal durchgeführt wurden, die auch die Lizenz haben.

Bsp. BüMa in einer Airsoft Werkstatt etc.

(4118 Posts)

(nachträglich editiert am 20.05.2018 um 13:05 Uhr)

Von der Handvoll Menschen die in Deutschland jährlich eine Ausbildung zum Büchsenmacher anfangen wird sich wohl der geringste Teil mit Airsoftwaffen herumschlagen, das ganze ist ja vom Waffenrecht bis auf Ausnahmen im Bezug auf Anscheinswaffen ausgenommen oder per Definition erlaubnisfrei.

Dem Gesetzgeber interessiert es wohl nicht wirklich ob die Luftdruckwaffe nun 0,6 oder 7,5 Joule leistet, maßgeblich ist der Rahmen, denn erwerben kann man von-bis  ja eigentlich alles und zwar legal solange es im gesetzlichen Rahmen liegt (ü0,5J nur Semi-automatisch u.s.w.).

Natürlich weicht eine bearbeitet Airsoft vom Muster ab, wenn das spezifische Exemplar bei einer Neuprüfung untersucht wird, entspricht die Airsoft dann dem gestzlichen Rahmen kann man ja nicht angeklagt werden wegen bearbeiten von erlaubnispflichtigen Waffen.

"Das Zusammenfügen von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 bis 1.9 ist kein Herstellen."

Änder man dabei aber nun die Funktionsprinzipien, Schussfolge oder Leistung und spreng dabei den gestzlichen Rahmen der Definition einer erlaubnisfreien Luftdruck- b.z.w. Kaltgaswaffe ist dies "Herstellen von erlaubnispflichtigen,  respektive verbotenen Gegenständen b.z.w. Waffen nach dem WaffG.", dann sieht die Sache schon anders aus.

Theorie bis zum Abwinken, wie sieht die Realität aus?

"Eigentlich" bearbeitet doch jeder seine Airsoft wenn er Teile tauscht, die Airsoft mag beim Import auf Rechtmäßigkeit geprüft worden sein und ein Muster liegt dem Gesetzgeber vor ... Gut. Werden Ersatz- b.z.w. Tuningteile geprüft oder benötigen ein Prüfprotokoll wie etwa eine ABE bei KFZ-Teilen die nicht dem Original entsprechen oder gar eine verordnete Kennzeichnung? Nö!

Nö!? Also ...!

"Das Zusammenfügen von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 bis 1.9 ist kein Herstellen."

Besteht demnach nun eine Vorführpflicht wenn man den Musterzustand "Neu" einer Airsoft veränder?

Wo steht das, b.z.w. wo steht dies eben nicht um geltendes Recht zu begründen?

Da steht ja nichtmal detailiert was Bausätze für erlabnisfreie Schusswaffen sind. Sind Ersatz- Und Tuningteile für Airsoftwaffen Bausätze für erlaubnisfreie Schusswaffen? Für mich klingt das erstmal so, ein Bausatz für eine thermonukleare Interkontinentalraket fällt sicher nicht unter diese Definition, Bausätze für Vorderlader mit Pulverladung allerdings schon.

https://www.frankonia.de/p/davide-pedersoli/derringer-liegi-luxus-bausatz/98323?navCategoryId=62788

(potenziell tötliche Schusswaffe mit Heißgasantrieb) (Just my 2 Cent)

siehe Waffg.  Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 bis 1.9

1.7
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.8
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.9
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

Man kann sich ja auch mal Fragen, warum sollte der Gesetzgeber eine Airsoft überhaupt aus dem Privatbesitz heraus prüfen? Etwa weil sie fahrläßig und ordnungswidrig transportiert wurde? Weil der Besitzer sie gar in der Öffentlichkeit geführt hat, vorbestraft oder mehfach auffällig wurde?

Letzlich besteht wohl für die Existenz einer jeden Airsoft genauso wenig "Notwendigkeit" wie für Puzzel oder Balletunterricht und "im individuellem Fall" vor Gericht wird es auch kaum ein "Pro-Airsoft" beim Rechtsspruch geben nur weil der Gesetzgeber einen Rahmen dafür geschaffen hat. So wie die Anklage immer nach der Begründung ihrer Anklage sucht, sucht der Gesetzeshüter auch nach einer Begründung das Recht zu sprechen, wo immer auch das Individuum relevant wird.

BTW:

Ich finde eine Diskussion über Organspenderausweispflicht für Motorradfahrer viel sinnvoller als die Suche nach der Nadel im Heuhaufen beim Airsoftwaffentuning, schließlich terroriesieren manipulierte 140dB Auspuffanlagen und tieffliegende Organsäcke viel mehr Bürger/Verkehrsteilnehmer als eine Airsoft mit Tuninglauf oder ne 150kg-Prima Ballerina.

 

Just my 2 Cent.

Rechtskräftige Beratung gibt´s wie immer nur beim Anwalt ihres Vertrauens, vor der Interpretation von Gesetzestexten ist ein allgemein gültiger Idiotentest aber Grundsätzlich ratsam.


WaffG § 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

(1) "Die Erlaubnis" zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.

(bezieht sich auf erlaubnispflichtige Waffen, logisch!)
 
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste
 
"Erlaubnisfreier" Erwerb und Besitz
1.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
 
6.
Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung
6.1
Munition.
 
(klar, das (F) kann man nicht herstellen (Urkundenfälschung) also keine Befreiung vom Waffenrecht bei der  Herstellung. Bei Kaltgaswaffen kommt im Übrigen per Definition keine Munition zum Einsatz sondern Geschosse)
 
den Satz:
 
Das Zusammenfügen von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2 (Druckluftwaffen/Kaltgaswaffen)
 
... gibt es so nicht, was die Nadel im Heuhaufen wäre wenn es um´s Tuning geht.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen

Anscheinswaffen sind
1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

wobei die Waffenlist besagt:
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste

Unterabschnitt 2:
Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen

1.
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, ausgenommen Blasrohre), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt.

5.
Nachbildungen von Schusswaffen (Achtung: Nachbildung von) nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 6.


Meine Meinung dazu.

Es gibt im WaffG keine klare Regelung die das austauschen von wesentlichen Teilen erlaubnisfreier Schusswaffen "Erlaubnisfpflichtig" macht, es ist aber auch nicht ausdrücklich als "Erlaubnisfrei" erwähnt wenn man es der "Herstellung" erlaubnisfreier Waffen gleichstellt. (F) und so!

Allerdings sehe ich auch keine konstante rechtliche Substanz wenn Das Zusammenfügen von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 bis 1.9 kein Herstellen ist, wie kann es das dann bei Airsoftwaffen sein die nicht mal ansatzweise so gefählich sind, das wäre schlichtweg Begriffsverteufelung ohne jedes Prinzip der Logik oder wie es der Gesetzgeber nennt, gesellschaftliche Ächtung von Anscheinswaffen.

Egal, Airsoftwaffen liegen in ihrer Erscheinung und Schussleistung sicherlich im waffenrechtlich relevantem Bereich, nicht wirklich ohne Altersbegrenzung als Spielzeug in Umlauf zu bringen aber Leistungsmäßig für ihre Bestimmung zum spielen dennoch angemessen, gleich ob als u0,5 Joule für ab 14 Jährige (Händlerabkommen über die Abgabe von Anscheinswaffen an Minderjährige) oder als ü0,5-7,5 Joule dem Waffenrecht nach erlaubnisfreie Schusswaffe, was letztlich zumindest das Bewustsein schafft.

Ob der Gesetzgeber Vorderlader b.z.w. Perkussionswaffen unbedingt ohne Besitzrechtskart ab 18 freibegen sollte sein mal dahingestellt.



Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengestz (WaffVwV)

(Eine Verwaltungsvorschrift regelt innerhalb einer Verwaltungsorganisation hierarchisch Einzelheiten der Tätigkeit nachgeordneter Verwaltungsbehörden.

Verwaltungsvorschriften sind innerhalb einer Verwaltung geltende Rechtsvorschriften und sind grundsätzlich keine auf den Bürger unmittelbar wirkenden Rechtsnormen, können aber im konkreten Einzelfall z.B. durch die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsaktes auch Außenwirkung entfalten.)

Zu Abschnitt 2:

Zu Unterabschnitt 1:

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1

Grundsätzlich ist für den Umgang mit Schusswaffen und ihnen gleichgestellten Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 von einer generellen Erlaubnispflicht auszugehen, es sei denn, sie werden an anderer Stelle von dieser Verpflichtung befreit.

Dies gilt auch für wesentliche Teile von Schusswaffen, auch wenn sie nur vorgearbeitet sind. Auch Schalldämpfer unterliegen ggf. der Erlaubnispflicht (siehe Erläuterungen zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3).

Zu Unterabschnitt 2:

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1

Bei dem in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 angesprochenen Kennzeichen handelt es sich um das „F“ im Fünfeck nach Abb. 10 der Anlage II zur BeschussV.

Zur Messung der Bewegungsenergie der Geschosse ist Anlage VI zur BeschussV heranzuziehen.

Federdruckwaffen sind Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss antreibt.

Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einem Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird.

Zu den Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, zählen z.B. CO2-Waffen.

Zu § 21: Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

(Die Begriffsbestimmung zu Herstellen, Instandsetzung, Bearbeiten ect.pp. deckt sich mit "Zu §26: Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung")

21.2 Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von Schalldämpfern für Schusswaffen und das Zusammensetzen fertiger Teile zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege, zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen sowie Wechselsystemen auseinandergenommen wird. Das Zusammenfügen von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 bis 1.9 ist kein Herstellen.

Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert wird (z.B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in eine Waffe für Patronenmunition, einer Repetierwaffe in eine halbautomatische Waffe, einer Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für Dauerfeuer), wenn wesentliche Teile der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3) ausgetauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt werden (z.B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronenlagers) oder wenn das Aussehen der Waffe wesentlich geändert wird (z.B. Abänderung einer Langwaffe in eine Kurzwaffe durch Verkürzung des Schaftes, Montieren von Kühlrippen, Anbringung eines Zielfernrohrs durch mechanische Veränderung an der Waffe). Auch das Umarbeiten erlaubnispflichtiger Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen bzw. Schnittmodelle ist ein Bearbeiten. Keine Bearbeitung ist es, einen Einsteck- oder Austauschlauf einzusetzen.

Das Zerstören (z.B. Einschmelzen, Zerschreddern) einer Schusswaffe oder wesentlicher Teile einer Schusswaffe ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit.

Eine Schusswaffe wird instand gesetzt, wenn ihre Funktionsfähigkeit durch wesentliche Änderung oder Bearbeitung wiederhergestellt wird oder wenn Mängel, welche die Schusswaffe funktionsunfähig machen, beseitigt werden.

Die Verschönerung oder Verzierung der Waffe oder die Anbringung oder Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfähigkeit, die Funktionsweise oder die Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind, sind kein „Herstellen“ im Sinne des WaffG und unterliegen daher nicht der Erlaubnispflicht. Dies gilt auch für geringfügige Änderungen am Schaft oder an der Visiereinrichtung.


Allgemienen Waffengestz-Verodnung AWaffV

Waffen- und Minitionsarten

1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte

1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen


Mein Fazit:

Wenn ihr also eure Tuningteile oder Ersatzteile erwerbt ist der Einbau in die Airsoft lediglich Instandsetzung und Bearbeitung einer Erlabnisfreien Luftdruck- bzw Kaltgaswaffe, welche nach dem Waffengestz Erlaubnisfreie Gegenstände sind, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen. Herstellen aus fertigen Teilen könnt ihr diese mit über 0,5 Joule Schussenergie ja sowieso nicht legal ohne das nötige (F) im Fünfeck. Und nach Begriffsbestimmung ist es genaugenommen nichtmal Bearbeiten und Instandsetzen wenn lediglich dazu bestimmte Teile getauscht werden.

siehe hierzu:


Anlage 1 (zu § Abs.4) Begriffsbestimmung

Abschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

Unterabschnitt 1:
Schusswaffen

Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

8.
 

8.1
werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,

8.2
wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

"ROFL"

https://www.youtube.com/watch?v=RIpSzN6sLjA

https://www.youtube.com/watch?v=QcXHUdSMEvY

 

Grüße

Worm²

Ich habe da mal eine Frage. Ich hoffe das ich mich verständlich ausdrücke. 

 

Ich habe ein TM M14 von ca 2001. Die hat lediglich ein F im Fünfeck jedoch keine Zuliefererkennzeichnung a la Sniper AS etc pp. 

Ich bin der Meinung das dies erst nach 2001 eingeführt wurde. 

Kann ich dieses M14 überhaupt zum Verkauf anbieten?

 

Bitte um Aufklärung. 

Danke und MFG

Wenn du nachweisen kannst, dass sie von 2001 ist. :D

(570 Posts)

(nachträglich editiert am 13.12.2019 um 17:14 Uhr)

Ich poste das jetzt hier mal in der Annahme, dass es jetzt, wo das Gesetz durch ist, hier auch erlaubt bzw. ja sogar geradezu erforderlich ist -.-

edit: Gesetz ist im Bundestag durch, aber noch nicht final entschieden, muss noch durch den Bundesrat. Alles was hiernach folgt, ist somit "Vorabstatus"

Änderung ist beschlossen, Gegenstimmen und Petition haben wohl so ziemlich gar nichts gebracht.

Kommt jetzt vielleicht wieder ein "Interessiert mich nicht, betrifft uns nicht", aber als Hinweis, der sicher den ein oder anderen hier betrifft: Ab Einführung des Gesetzes (vermutlich ca. Februar 2020) sind Realsteelmagazine von Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als 10 Schuss und von Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss illegal, wenn der Besitzer nicht nachweisen kann, dass er es vor dem 13.06.2017 erworben hat.

Echtes AR15 Magazin zur Deko neben dem M4, G3 Magazin mit Dekopatronen neben dem LCT oder VFC G3, AK 30er Magazin in der Vitrine - alles illegale Gegenstände.

Nach Einführung des Gesetzes aus einem echten Magazin ein Airsoftmagazin basteln? Allenfalls im Ausland möglich.

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