Airsoft Waffen lagerung ?
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>Habe mir einen Werkzeugschrank zugelegt den man abschließen kann, in der heutigen Zeit sinvoll falls jemand einem eine aufdrücken will und Polizei/Behörden vorbei schickt

Grundsätzlich sollte man auf die ordnungsgemäße Aufbewahrung achten, damit niemand Unbefugtes an eine rumliegende freie Waffe kommt. 

Jedoch:

Besitzt jemand ausschließlich freie Waffen ist die Überprüfung von privaten Wohnräumen bezüglich der ordnungsgemäßen Aufbewahrung dieser für eine Behörde ohne eine Einwilligung des Wohnrauminhabers nahezu unmöglich(*).

Solange jemand keine erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, gibt es keine rechtliche Grundlange für eine verdachtsunabhängige Überprüfung nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG. Auch diese bedarf generell einer Einwilligung und darf nur Aufgrund von § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG (Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit) ohne eine solche erfolgen.

(*) Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses oder zur Verhütungen dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Durchsuchung) betreten werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz eingeschränkt. 

 

 


(4118 Posts)

(nachträglich editiert am 30.05.2017 um 00:56 Uhr)

Im Waffengestz (WaffG) § 36 finden man zu "von der Erlaubnispflicht befreite Waffen" bzw zu erlaubnisfreien Waffen keine explizite Erwähnung, allerhöchtens der erste Satz, (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. versammelt alle Arten von Waffen und Munition, alle folgenden Punkte beziehen sich auf erlabnispflichtige Waffen, erst (5) und (6) werden wieder allgemein. 

(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können
1. Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2. die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
 
3.die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.
 
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
 
In der allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) § 13 werden erlabnisfreien Waffen ebenfalls nicht expizit genannt, es wird sich immer auf erlaubnispflichtige Waffen bezogen oder mit darauf zutreffenden Paragraphen assoziert.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) § 36.2.1 (.2) erwähnt erlaubnisfreie Waffen explizit.

36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.


(ich unterstreiche das Flogende mal.)

Als festes verschlossenes Behältnis gilt der verschlossene Schießwagen oder die verschlossene Schießbude insgesamt.

36.2.2 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Munition (unabhängig, ob erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) ist ebenfalls ein festes verschlossenes Behältnis anzusehen (gleichwertiges Behältnis). Geschosse, z.B. Diabolos für Druckluftwaffen, sind keine Munition.


(Eine "Schießbude insgesamt" stelle ich mal wenigstens gleich mit einer "Schießbahn für erlaubnisfreie Waffen" innerhalb der privaten Wohnung bzw mit einem verschlossenem Raum innerhalb der privaten Wohnung ansich.)

Demnach reicht es erlaubnisfreie Waffen an die Wand zu hängen und den Raum bei verlassen zu verschließen um erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen, es sei denn das Bundesministerium des Innern hat wegen Art und Zahl der Waffen von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffe festzulegen. ("die Anforderungen an die Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffen festzulegen.")

Grüße

Worm²





(nachträglich editiert am 30.05.2017 um 00:30 Uhr)

Aus den Schießstandrichtlinien vom DSB

 

6.5. Schießen zur Belustigung ("Schießbuden")

6.5.1. Allgemeine Bestimmungen Für die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstände zu richten sind, die der Belustigung dienen und keine fliegenden Bauten darstellen, d.h. nicht dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, sind die Vorschriften für den Bau und Betrieb fliegender Bauten, soweit sie Schießgeschäfte betreffen, sinngemäß heranzuziehen. Solche "Schießbuden" bestehen meist aus drei Wänden und einem Dach, wobei eine Längswand als Abschluß der Schießbahnen ausgebildet ist, während die beiden Seitenwände den seitlichen Zutritt zu den Schießbahnen verhindern sollen. Die offene Seite wird von einer tischartigen Brüstung (Schießtisch) abgeschlossen, die die Schützenstände von den Schießbahnen trennt. Der Fußboden des Schützenstandes muß den Schützen festen Stand bieten. Das Dach soll so weit über die Schützenstände reichen, daß kein Schuß den Schießstand nach oben verlassen kann.

6.5.2. Zugelassene Waffen- und Munitionsarten Als Schußwaffen dürfen Luftdruck- und CO2-Gewehre mit einem Kaliber bis zu 5,5 mm verwendet werden, bei denen die maximale Bewegungsenergie der Geschosse nicht mehr als 7,5 Joule beträgt und die eine entsprechende Kennzeichnung gemäß Abb. 1 Anlage 1 der 1. Waffenverordnung tragen. Die Waffen dürfen keinen Stecher besitzen und müssen so beschaffen sein, daß ein Schuß nicht schon beim Zuklappen des Laufes oder des Spannbügels oder durch geringe Erschütterungen ausgelöst werden kann. Bei Gewehren, bei denen zur Abgabe weiterer Schüsse ein Spannen oder Durchladen von Hand nicht erforderlich ist, muß das Schießen von den Bedienungspersonen durch eine Vorrichtung unterbrochen werden können. Kurzwaffen bis zu einer Länge von 60 cm dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie in ihrem Schwenkbereich festgelegt sind. Es dürfen nur handelsübliche Weichbleigeschosse (Rundkugeln oder sog. Diabologeschosse) verwendet werden. Bei Schießgeschäften besonderer Art (sog. Jagd-, Kino- oder Filmschießen) findet auch Randfeuerpatronenmunition Kaliber 4 mm Rand "kurz" mit mittelstarker Ladung Anwendung, die aus entsprechenden Langwaffen (Zimmerstutzen) verschossen wird.

6.5.3. Beschaffenheit der Schießräume Schießräume müssen nach beiden Seiten sowie in Schußrichtung und nach oben geschlossen und so beschaffen sein, daß Geschosse (Weichbleigeschosse oder Federbolzen) auch dann, wenn sie ihr Ziel verfehlen oder im Geschoßfang nicht aufgenommen werden oder wenn der Schuß vorzeitig ausgelöst wird, den Schießraum nicht verlassen können. Durch bauliche Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß niemand durch abirrende Geschosse verletzt wird und daß der Schießraum gegen unbefugtes Betreten gesichert ist.

6.5.3.1. Rückwand (Abschluß der Schießbahnen) Die Rückwand des Schießraumes muß senkrecht sein und aus mindestens 2 cm dicken, fugenlos aneinandergefügten Weichholzbrettern oder dgl. bestehen. Im Bereich der Zielobjekte ist die Abschlußwand auf der den Schützen zugekehrten Seite durch ein mindestens 1,5 mm dickes Stahlblech, das den Zielbereich nach jeder Seite um mindestens 50 cm überdecken muß, zu verstärken. Befinden sich vor der Rückwand Vorrichtungen zum Anbringen von Zielgegenständen, dann sind in mindestens 5 cm Abstand vor der Rückwand Stoffbahnen (z.B. Wollstoff, Zeltstoff, Köper oder Jute) lose aufzuhängen. Werden dagegen Zielgegenstände unmittelbar an der Rückwand angebracht oder können aus anderen Gründen lose Stoffbahnen zwischen Zielgegenstand und Rückwand nicht aufgehängt werden, muß die Rückwand so beschaffen sein (z.B. dickeres Stahlblech), daß gefährliche Rückpraller nicht auftreten können. Soweit beim Fotoschießen Abdeckungen von Kameras und Blitzleuchten vorhanden sind, müssen sie so beschaffen und angebracht sein, daß sie nicht zersplittern und Geschosse nicht zurückprallen können.

6.5.3.2. Seitenwände und Dach Die Seitenwände des Schießraumes müssen so beschaffen sein, daß durch ein Weichbleigeschoß bei Auftreffen in einem Winkel von 90° die Wand nicht durchschossen wird und daß außerdem bei einem Aufprallwinkel bis zu 45° der Abprallwinkel 45° nicht übersteigt. Diese Forderungen werden bezogen auf einen kritischen Durchmesser von 4,5 mm und eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule durch Seitenwände aus folgenden Baustoffen erfüllt: Zulässig sind Stahlbleche von min. 0,5 mm Dicke und ebene Polycarbonatplatten von mindestens 1,5 mm Stärke sowie 2 cm starke Weichholzbretter (Nr. 3.1.7). Vor Seitenwänden aus Werkstoffen (z.B. profilierten Stahlblechen), bei denen bei einem Auftreffwinkel von 45° der Abprallwinkel größer als 45° sein kann, müssen Stoffbahnen oder dergleichen angebracht sein. Zur Sicherung nach oben genügen unterhalb des Daches angebrachte Behänge aus Köper oder einem anderen Gewebe gleicher Güte oder Vorrichtungen entsprechender Wirksamkeit (z.B. Zwischendecke). Bei der Verwendung von Zimmerstutzen Kaliber 4 mm R kurz müssen zur Sicherung nach oben Blenden aus mindestens 0,5 mm dickem Blech oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff vorhanden sein. Sie müssen das gesamte Dach einschließlich seiner Konstruktion oberhalb des Schießraumes abschirmen und so angebracht sein, daß davon zurückprallende Geschosse zum freien Schießraum abgelenkt werden. Für Abmessung und Neigung der Blenden ist eine niedrigste Anschlaghöhe von l m zugrunde zu legen.

6.5.3.3. Pfosten und Ständer Pfosten, Ständer und dgl. müssen, soweit sie nicht am Schießtisch angeordnet sind, einen rechteckigen Querschnitt haben und, sofern sie nicht aus Stahl bestehen, mit Stahlblech beschlagen sein. Innerhalb des freien Schießraumes dürfen sich keine Pfosten, Ständer und dgl. befinden; Regale über Schießtischhöhe müssen aus weichen Werkstoffen bestehen oder entsprechend verkleidet sein.

6.5.3.4. Schießtische (Brüstung) Schießtische sind unverrückbar zu befestigen. Die dem Schützen zugekehrte Seite des Tisches muß mindestens 2,5 m vom Ziel (bei Kaliber 4 mm R kurz 5 m) entfernt sein. Die Entfernung zu einzelnen, flächenmäßig begrenzten Zielen von höchsten 40 cm Tiefe (z.B. Häuschen für Walzenschießen) darf bis auf 2,40 m verringert werden. Schießtische sollen zwischen 40 cm und 75 cm breit sein. Für das Schießen mit Kurzwaffen sind am Schießtisch Vorrichtungen anzubringen, die den Schwenkbereich so begrenzen, daß nur in das festgelegte Zielgebiet geschossen werden kann. Durch bauliche Maßnahmen, z.B. geringere Breite oder Aussparungen des Schießtisches oder Absperrung (Seil) des Bedienungsraumes, sowie durch Vorrichtungen für die Trefferanzeige kann sichergestellt werden, daß die Bedienungspersonen nicht unbeabsichtigt vor die Mündungen in Anschlag gebrachter Gewehre oder in den freien Schießraum kommen können. Auch erscheint es sinnvoll, außerhalb des Gefahrenbereiches, seitlich der Schießbahnen an der Brüstung, einen mindestens 1x1 m großen Aufenthaltsraum mit Sitzgelegenheit für das Bedienungspersonal einzurichten.

6.5.3.5. Zielobjekte Vorrichtungen, auf denen Röhrchen zum Aufstecken von Blumen und dgl. befestigt werden, sind mit ihren oberen Flächen waagerecht oder rückwärts nach unten geneigt anzuordnen. Die vordere Fläche muß mind. 20° gegen die Senkrechte nach unten rückwärts geneigt sein und, sofern die Vorrichtung nicht aus Stahl besteht, mit mindestens 2 mm dickem Stahlblech beschlagen sein. Der Abstand ihrer Halterungen untereinander ist so zu bemessen, daß die Vorrichtungen beim Beschuß nicht federn können. Stahlbeschläge müssen auf ihren Unterlagen fest aufsitzen und dürfen keine Vor- oder Rücksprünge aufweisen; Schrauben oder Nägel mit gewölbten Köpfen dürfen nicht verwendet werden. Die Köpfe der Schrauben oder Nägel für die Befestigung der Stahlbeschläge sind zu versenken und - bei Verwendung von Winkelstahl - nicht in dem Schenkel anzubringen, der dem Schützen zugekehrt ist. Scheiben, Schießtrichter und bewegte Ziele müssen so beschaffen sein, daß Geschosse von ihnen nicht zurückprallen können, auch wenn sie schräg auftreffen. Auch Gegenstände (z.B. Gewinne) über Schießtischhöhe müssen so beschaffen oder so geschützt sein, daß sie nicht zu Rückprallern führen können. Bei Schießständen besonderer Art (zum Jagd-, Kino- und Filmschießen) müssen die Vorrichtungen für die Zielhalterungen und die Trefferanzeiger so beschaffen sein, daß sie nur vom Schießtisch aus betätigt werden können. Die Halterungen der Zielfiguren und die Vorschubvorrichtungen hierfür sind durch geeignete bauliche Maßnahmen gegen Treffer zu schützen. Die Verdunkelungstrichter müssen so beschaffen und an der dem Schützen zugekehrten Seite so ausgebildet sein, daß Geschosse von ihnen nicht zurückprallen können, auch wenn sie schräg auftreffen. Gegenstände, die zu Dekorationszwecken zwischen Schießtisch und Ziel aufgestellt werden, müssen so beschaffen oder angeordnet sein, daß sie nicht zu Rückprallern führen können; sie müssen mindestens 2,50 m von der dem Schützen zugekehrten Seite des Tisches entfernt sein.

6.5.4. Allgemeine Betriebsanweisungen In den Schießständen müssen entsprechende Hilfsbeleuchtungen wie Stab- oder Taschenlampen in ausreichender Zahl vorhanden sein. Es darf nur mit den zugelassenen Waffen- und Munitionsarten geschossen werden, die durch einen sichtbaren Aushang bekanntzugeben sind. Der Schütze ist durch augenfälligen Anschlag darauf hinzuweisen, daß nicht schräg, sondern im rechten Winkel zur Zielebene und erst dann geschossen werden darf, wenn niemand, insbesondere keine Bedienungsperson, gefährdet ist. Die Bedienungspersonen haben

a) unzuverlässig scheinenden Personen (z.B. Angetrunkenen) das Schießen zu untersagen;

b) je Person in der Regel nicht mehr als jeweils zwei Schützen, bei Kindern in jedem Fall nur einen Schützen, zu bedienen;

c) die Gewehre erst dann zu laden, wenn der Schütze jeweils an den Schießtisch herangetreten ist; die Mündung ist hierbei vom Schützen abgekehrt und bei der Übergabe nach oben zu halten;

d) die Abschaltvorrichtung bei Gewehren, bei denen zur Abgabe weiterer Schüsse ein Spannen oder Durchladen von Hand nicht erforderlich ist, zu betätigen, wenn eine mißbräuchliche Verwendung des Gewehres erkennbar wird;

e) geladene Gewehre, mit denen nicht sofort geschossen wird, umgehend zu entladen und zu entspannen bzw. eine geforderte Vorrichtung zu sichern;

f) Lade- oder Abschußhemmungen sowie im Lauf steckengebliebene Geschosse sofort zu beseitigen; gelingt dies nicht, sind die Gewehre sicher zu verwahren;

g) die Geschosse oder die Munition während des Schießbetriebes so zu verwahren, daß sie dem unbefugten Zugriff entzogen sind;

h) den Platz am Schießtisch während des Schießbetriebes beizubehalten. Die Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, daß Gewehre und Geschosse oder Munition nach Betriebsschluß sicher verwahrt werden.

 

Quelle ist: http://www.dsb.de/media/PDF/Schiessstaende/Schiessstandrichtlinien_2000.pdf (keine Ahnung obs verlässlich ist und welche Auflagen / Mitgliedschaften zu erfüllen sind)

 

Viel Spaß. Ich tu das meinem armen Wohnzimmer nicht an xD Aber, wenn du dir so ne Bude ins Haus zimmerst (Holzbretter, Stahlblech), die man sinnvoll betreten kann, bin ich der erste Gast! Und ein Bier gebe ich dir auch aus. Ach verdammt! 6.5.4.a)



(4118 Posts)

(nachträglich editiert am 30.05.2017 um 00:47 Uhr)

Also ist eine Schießbude jetzt mehr verschlossens Behältnis als ein verschlossener Raum innerhalb der privaten Wohnung ..?


(nachträglich editiert am 30.05.2017 um 00:36 Uhr)

Es ist halt eine Schießbude wie auf dem Rummel, Dom, Jahrmarkt, Kirmes (wo auch immer du herkommst)

Aber steht ja nirgendwo, dass so ein Ding nicht ggf. direkt mit Wandkontakt ;) in einem Haus stehen kann (hoffentlich). Nur die schräge Decke würde mir auf den Geist gehen.

EDIT: Schützentisch an die ggü liegende Wand unters Fenster (die anderen Wände müssen ja geschlossen sein) als Bar und die Waffen ringsrum Waffen an die Wand. Dann noch Fernseher Couch (mind 1x1m Sicherheitsbereich für das Betriebspersonal) und Fernseher (elektronische Zieldarstellung), Minibar und Musikanlage (braucht ja eh jede Kirmes BUde) und du hast die Perfekte Mancave. Im Falle eines Bauprojektes bin ich definitiv am STart xD

(4118 Posts)

(nachträglich editiert am 30.05.2017 um 00:47 Uhr)

Ich bin lediglich der Auffassung, das wenn eine Schießbude als verschlossenes Behältnis Bestand hat, hat es ein verschlossener Raum innerhalb der eigenen Wohung auch, bzw erst recht.

Jo. Ich auch. Richter aber scheinbar nicht. blätter mal ein, zwei oder sogar drei Seiten zurück. Da gibt Flea dazu einen Präzedenzfall.

(4118 Posts)

(nachträglich editiert am 02.06.2017 um 01:32 Uhr)

Ja, wenn du den Kontext beachtets ...


http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-51281?hl=true

... insbesondere zweckentsprechend zur Abwehr der auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition ausgehenden Gefahren (BT-Drs. 14/7758, S. 76). Sie bei ihrer Entscheidung zu Recht berücksichtigt, dass der Antragsteller mehrfach rechtskräftig verurteilt worden ist, es sich um erhebliche Verurteilungen handelte und der Antragsteller auch bereits mehrfach wegen vorsätzlicher Körperverletzung (darunter auch gefährliche Körperverletzung) verurteilt wurde. Dass der Antragsteller aggressiv und gewaltbereit ist, zeigt auch sein Verhalten bei der polizeilichen Vernehmung ...


insbesondere im Hinblick auf die Aufbewahrung des Morgensterns - vorträgt, dass sich die Gegenstände im verschlossenen Wohnwagen befunden hätten, genügt dies nicht, um den Sicherheitsvorschriften des § 36 Abs. 1 WaffG zu entsprechen. Die offen in den Räumlichkeiten eines dauernd bewohnten Gebäudes oder - wie hier - eines Wohnwagens liegenden Waffen sind auch bei abgeschlossenem Haus bzw. Wohnwagen nicht sorgfältig aufbewahrt (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2016 - 21 ZB 15.1949 - juris Rn. 20).


De facto ein gemeingefährlicher Mensch der direkten Zugriff auf Blankwaffen hatte usw usw ..


"bei abgeschlossenem Haus bzw. Wohnwagen nicht sorgfältig aufbewahrt"

Ich sprach von einem verschlossenem Raum innerhalb des Hauses und mal abgeshen davon wären dann also alle Deko-Samureischwerter die irgendwo auf Ständern rumstehen nicht sicher aufbewahrt?

Michael Smolik, ehemaliger Polizist, Kickbox-Weltmeister im Schwergewicht, ... hat ungesicherte Blankwaffen im Wohnraum OMG!

https://www.youtube.com/watch?v=Zbtgk7_J6e8


Ich bin ja der Meinung das "gesunder Menschenverstand" viel ausmacht.


Grüße

Worm²



(nachträglich editiert am 30.05.2017 um 02:10 Uhr)

Haha sehr geil! Direkt die gute Myprotein Tüte aufm Tisch. 

Weißt bei den Dingern doch nicht, ob sie scharf sind. Oder sind stumpfe Übungswaffen auch Blankwaffen im Sinne des WaffG?

EDIT: Ernst gemeinte Frage. Dann müsste ich meine mal weg schließen.

(4118 Posts)

(nachträglich editiert am 30.05.2017 um 01:59 Uhr)

Weiß ich natürlich nicht!

Ne, hast recht, laß mal bei den Fakten bleiben!

 

Was der DSB zu Schießständen und Schießbuden schreibt ist relevant für Mitglieder des DSB.

Hat aber keinerlei rechtliche Bedeutung.


(nachträglich editiert am 30.05.2017 um 12:15 Uhr)

Das würde ich so nicht sagen. Der DSB als wichtigster Schützenverband innerhalb Deutschlands hat, was die Auslegung von Schießständen angeht, ist definitiv Richtungsweisend. Davon abweichende Stände haben i.d.R. nen größeren Aufwand abgenommen zu werden.

Ich vermute mal stark, wer diese Schießbudenregelung für den privaten Schießstand Zuhause in anspruch nehmen möchte, Diesen wahrscheinlich auch anmelden müßte.

Da bin ich jetzt aber nicht sattelfest. Da ist und bleibt nur das Amt als Ansprechpartner.

Ich hielt mich zwar ganz fein von dieser Thematik raus, da ich schon weiß, wie ich meine Airsoftwaffen aufbewahre, aber:

Der DSB sei der wichtigste Schützenverband in DEU? Kann man die Größe mit "Wichtigkeit" gleichsetzen? Vielleicht etwas off-topic, aber diese Aussage würde ich nicht unterschreiben.

Ich wüßte nicht welcher Verband sonst die Berechtigung der Olympiateilnahme besitzt (Achtung: Hier hängt das BMI ja auch mit drin als Sportministerium ;-)). Und ja, er ist mit sehr großem Abstand immer noch der älteste und größte Verband. Leider!

Es ist schon richtig, dass in Streitfällen durchaus die Expertise des DSB herangezogen werden könnte. Trotzdem ist das Regelwerk des DSB keine Rechtsquelle und nicht verbindlich.

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