Airsoft Waffen lagerung ?
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(nachträglich editiert am 07.04.2017 um 22:02 Uhr)

Nett gemeint Fiasko. Danke dir und versteht das bitte nicht falsch. Gardinen auf und Waffen sichtbar wäre 99% der zeit Normalzustand. Handelt sich bei dem Raum ja nicht um mein schlafzimmer. Aber abdecken wenn ich nicht da bin ist natürlich ne gute Idee. Sonst brechen die mir noch die bude auf. Wenn ich da bin will ich mich ja aber an dem Anblick erfreuen. Das ist ja der Beweggrund für das ganze. Deswegen will ich ja sichergehen obs legal ist. Dann kann mir auch egal sein, wenn die Polizei vorbeikommt. Dann gibs lecker Kaffee, die dürfen sich in Ruhe umsehen und für die Zukunft wissen sie bescheid. Alles natürlich vorausgesetzt, dass es sich um eine legale Art der Verwahrung handelt. 

Wäre also nur interessant zu wissen, ob die abschließbare Wandhalterung. Von Blankwaffen auf airsoftwaffen übertragen werden kann. Aber dazu gibt es höchstwahrscheinlich keinen Präzedenzfall, oder? P.S. ja ich Google auch selbst. 

EDIT: was ich gefunden habe ist z.B. diese wandhalterung für waffensammler http://m.frankonia.de/Abschließbarer+Wandhalter/Ansicht.html?Artikelnummer=16484

wirkt auf mich so, als könnte das glatt legal sein, wenn man was gleichwertiges für eine airsoft verwendet.....

[Post von User 30284 (07.04.2017 23:10) wurde als "Beleidigung" markiert und daher ausgeblendet]

Komisch... ich kenne recht viele Sportschützen und Jäger die das Hobby Softair betreiben oder zumindest ein Luftgewehr besitzen.  Ich kenne sogar eine Person die, ich nenne das mal, Schwerter sammelt. Da er Kunstschmied ist, baut er sogar welche.

Laut unseren tollen Gesetzten, muss man Leute die scharfe Waffen haben ja dauernd kontrollieren... 

Keine der Personen die mir bekannt sind, die eine solche Kontrolle bereits mehrfach über sich haben ergehen lassen müssen, hat eine Beanstandung wegen der Spielzeugwaffen oder anderer Schusswaffen bekommen.

Diese Kontrollen werden durch die Zuständige Waffenbehörde vorgenommen, oft sogar in begleitung eines Polizeiangehörigen und des Ordnungsamtes. Damit steht schnell mal eine 5 köpfige Personengruppe in der Wohnung und schaut auch in Schränke und Schubladen...

 

Mir sind 2 Fälle bekannt, in denen gesammelten Patronenhülsen bzw Deko-Patronen beanstandet wurden. Begründung für die "Munition liegt keine Berechtigung vor" hat. Die Hülsen wurden nach einem kurzen Gespräch genehmigt die Dekos wurden eingezogen und durch das BKA auf Rechtmäßigkeit geprüft.

Auch hier erfolgt eine Rückgabe der Dekos.

Aber bitte, jeder wie er mag.

Sirke. Ich schrieb weiter vorher doch ganz deutlich und zitiere das extra für dich noch einmal:

"In der Praxis mag das vielleicht niemanden interessieren, doch geht es hier ja ausschließlich um rechtliche Theorie."

Ich habe mich diesbezüglich auch mit Chris unterhalten. Auch er sagt: Theoretisch habe ich recht, in der Praxis aber nicht weiter beachtet.  

[Post von User 30284 (08.04.2017 11:53) wurde als "SPAM / Trolling / unerwünschter Beitrag" markiert und daher ausgeblendet]
[Thread verschoben nach: "Rechtslage"]

Moin. Ich denke ihr könnt mir weiterhelfen.

http://www.ljv-brandenburg.de/bundestag-beschliesst-neues-waffengesetz/

Dieser Link wurde mir vom Kollegen gegeben und ich frage hier nach, da ich nicht das hohe deutsche Büro Chargon beherrsche.

Nun zur Frage: ich will mir langsam auch so eine Wand machen und alle Knifften drauf hängen. Gesichert werden diese durch eine Kette durch die Halterung der Wand und am Trigger mit einem Schloss gesichert.

Er behauptet gar ich bräuchte einen Schrank. Wären die nicht so teuer wäre es mir egal aber naja.

Eure Meinung?

Bei dem Link wird aber von erlaubnispflichtigen Waffen gesprochen. Für freie Waffen wie ASGs (mit F, unter 7,5 Joule) gilt weiterhin das hier:

36.2.1 Waffvwv:
 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien
Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes
erfüllen (also z. B. Druckluftwaffen für Sportschützen),
reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare
Sicherung wie z. B. die Sicherung von Blankwaffen an
der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte
(abschließbare) Wandhalterungen.

Hast Du eine vergleichbare Wandhalterung ist das somit zulässig, zumindest laut meiner Interpretation von 36.2.1 Waffvwv


(nachträglich editiert am 26.05.2017 um 09:44 Uhr)

Offiziell: "Festes verschlossenes Behältnis" - Was das für dich bedeutet, musst du selbst entscheiden. obs wirklich reicht, kann nur der Richter sagen. Für mich ist es eine selbst gebaute aufrecht stehende Holzkiste mit Vorhängeschloss. Das einzige, was ich wirklich draus ableiten würde ist, dass eine Tasche / Futteral mit Schloss offiziell nicht reicht.

Alternativ: "eine vergleichbare Sicherung (vergleichbar mit einem festen verschlossenen Behältnis, das nicht weiter spezifiziert wird) wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen" - Auch hier gibt es keine Definition. Obs reicht kann dir wie immer im Ernstfall nur der Richter beantworten.

Inoffiziell: Laut Sirkes Information interessiert es die Kontrolleure nicht. - Wo kein Kläger, da kein Richter. 

EDIT: verdammt. zu langsam.

EDIT II: Musst halt entscheiden, ob deine Art der Wandsicherung gleich sicher ist, wie eine "aufschraubbare Wandsiherung für Blankwaffen" xD. Hatte mal nen ähnlichen Ansatz wie du im Kopf: Winkel für die Regalbrettmontage an die Wand, Triggerguard draufstecken, vorderes Ende der Waffe auf einem zweiten Winkel aufgelegt, loch in den Winkel, Drahtseil durch, Drahtseil mit Schloss oben und unten oder im Loop fest... Habe mich für die Kiste wegen des geringeren Aufwandes und der Transportabilität im Falle einer Gesamtverlegung entschieden.

(13033 Posts)

(nachträglich editiert am 26.05.2017 um 09:50 Uhr)

Wir können dir hier raten was wir wollen, wenn die bei uns sagen "jo passt schon" und bei dir alles beschlagnahmen und vernichten, hast du pech, nicht wir.

Ja Streik, dass mit dem verbindlichen ist mir schon klar. Ich wollte die Meinungen an sich erfahren aber im Grunde hab ich jetzt ein paar Sachen gehört die mir schon reichen.

Werde dementsprechend nochmal gucken ob ich da eine offizielle Aussage finde. Werde diese dann hier auch äußern.

Für eine definitve Aussage wirst du die Halterungen höchstwahrscheinlich erstmal bauen müssen und dann bei der Behörde fragen, ob sie die abnehmen können. Falls sie das machen, wäre ich sehr gespannt auf eine erste offizielle Aussage über selbstgestaltete Wandhalterungen.

(4118 Posts)

(nachträglich editiert am 27.05.2017 um 05:05 Uhr)

Ziehen wir die Auslegung der Gestzeslage doch einmal von der anderen Seite auf ...

Das Führen von Softair-/Luftdruck-/Federdruck-/CO2-Waffen ist immer verboten. Das heißt, man darf nicht die tatsächliche Gewalt über Softair-Waffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausüben.

So, nun hab ich die tatsächliche Gewalt wenn ich die Softair am Körper trage. Wenn ich sie in der Wohnung auf den Tisch lege oder sie an die Wand hänge, wer hat sie dann?

Bin ich im Raum kommt im Prinzip da ja keiner ran, also theoretisch gesehen im Prinzip XD

Wenn ich nun die Gewalt über die Waffe verliere indem meine Person den Raum oder das Haus oder die Wohnung verläßt, ich die Airsoftwaffe aber wie folgt aufbewahren muß ...

"36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien
Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes
erfüllen (also z. B. Druckluftwaffen für Sportschützen),
reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare
Sicherung wie z. B. die Sicherung von Blankwaffen an
der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte
(abschließbare) Wandhalterungen."

Muß man sich doch fragen ob ...

- Ich die Haustür und den Gartenzaun offen lassen kann.

- Mein Privatbesitz durch diese Handlung dann nicht mehr befriedet ist und somit zum öffentlichem Raum gehört.

- Ob 36.2.1 für befriedete Grundstücke oder verschlossene Wohnungen gilt oder doch nur für Geschäftsräume die der Öffentlichkeit zugänglich sind (z.b. Supermarkt, Waffengeschäfte, usw.)

- Ob 36.2.1. automatisch greift wenn ich die tatsächlie Gewalt von Airsoftwaffen an Minderjährige abtrete indem ich Haus oder Wohnung verlasse und diesen Zugang zu den betreffenden Räumlichkeiten biete.

- Ob 36.2.1. noch Genüge getan ist wenn eine verschloßene Zimmertür die Aufgabe des festes verschlossenem Behältnis oder einer vergleichbaren Sicherung übernimmt.


Letztlich, so jedenfalls meine Interpretation der Natur aller jemals gelesenen Gesetzestexte, liegt die Deutung und Auslegung sehr eng beim Verständnis vom sogenannten, gesunden Menschenverstand!

Wie immer gilt hier für dich, das dass ASVZ mit all seinen Usern letzlich keine rechtskräftigen Beratung geben kann, daher bleibt der Gang zum Anwalt zwecks rechtskräftiger Beratung unabdingbar. Denn man weiß ja nie, was "andere" User so im Schilde führen, nicht wahr!?

Grüße

Worm²



Ob 36.2.1. noch Genüge getan ist wenn eine verschloßene Zimmertür die Aufgabe des festes verschlossenem Behältnisoder einer vergleichbaren Sicherung übernimmt.

-> Nein. Hat Flea doch eine Seite vorher schon anhand von mind.1 zitierten Urteil zu dem Thema klargestellt.

Ich pers. versteh auch den ganzen Aufriss nicht. Entweder packt/lässt man seinen AS-Kram einfach in die Transportbehältnisse, wo sie rein gehören, wenn man damit unterwegs ist (ich mach das so), oder hängt/stellt sich die gesetzeskonform gesichert irgendwo hin oder hängt/stellt sich die ungesichert iwo hin, ignoriert hier die Gesetzeslage und ist sich dessen bewusst, frei nach dem Motto: wird schon nix passieren.

Warum muss man denn versuchen, sich das 'AS ungesichert auf den Schrank stellen' legal zu quatschen? Das ist doch organisierter Selbstbetrug...

Klar kann mal passieren, dass man kontrolliert wird und nix passiert. Ich wurd auch schonmal mit fast 20km/h über Limit gemessen und kam ungeschoren davon. Legal machts die Nachsicht der Beamten dann trotzdem nicht.

(5859 Posts)

(nachträglich editiert am 27.05.2017 um 10:57 Uhr)

Ich verstehe das sowieso nicht.

Dekowaffen darf man auch einfach so in die Fenster stellen . . .

Natürlich sehen die genauso aus wie unsere Airsoftsportgeräte sind aber nur Anscheinswaffen und keine Freien Waffen :-S

Ergo kein Akku+ keine Munition+ Glasvitrine= nicht funktionstüchtig. Für mich reicht das. Wenn es darauf ankommt hoffe ich, dass der Beamte das auch so sieht.

Das der Leihe auf der Straße einen Terroristen sieht ist ja schon klar. Eine Untermalung mit schönen Fahnen runden das ganze dann noch ab und dann haben wir das schon im Vorabsatz bekannte selbstverschuldete Problem :-D

Deshalb so gut es geht nicht einsichtbar gestalten dann gibt es auch keine Razzia und Probleme.

Und wenn wir uns dem Thema Zugriffsbeschränkung beschäftigen, gib ihm nen Zwanziger und er soll sich eine Springer für die Bundesbank kaufen :-P

Ps: Wenn man sich für unser lächerliches Hobby jetzt auch noch einen Waffenschrank besorgen muss wird wohl keiner mehr bei uns anfangen und ich aufhören. Irgendwo habe ich aber auch gelesen das eine Alditüte mit Schloss die selben Kriterien erfüllt.

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