Airsoft Waffen lagerung ?
Seite: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 ...

Wie so die Hälfte der deutschen Gesetze schwammig sind wie Spongebob.

TJa und die Anlaufstelle die ich befragt habe braucht wohl noch Zeit für eine Antwort.

(4118 Posts)

(nachträglich editiert am 01.06.2017 um 01:13 Uhr)

@ Marco Gerner

Zitat:

"Ich vermute mal stark, wer diese Schießbudenregelung für den privaten Schießstand Zuhause in anspruch nehmen möchte, Diesen wahrscheinlich auch anmelden müßte."

 

 

Für das schießen der für uns relevanten Schusswaffen (Airsoftwaffen) bedarf es keiner Schießstätte.

WaffG § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
 
Wenn man Daheim oder bei einem Dritten Daheim mit Airsoftwaffen schießen will bedarf es also kiner Einrichtung wie einer Schießbahn oder Schießbude, daher kann man eine solche auch nicht anmelden.
Ferner ging es einzig und allein darum, das eine verschlossene Schießbude laut (WaffVwV) ein Behältnis verkörpert das zur aufbewahrung von "nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen" geeignet ist, ...
Grüße
Worm²

@ Christian

da widerspreche ich Dir auch nicht.

Wer aber damit liebäugelt, einen Raum mit dekorativer Waffenwand als Behältnis umdefinieren lassen zu wollen und mit dem Argument der "Schießbudenregelung" bzw. Lagerraum kommt, diese wahrscheinlich bei den Ämtern auch so angemeldet und abgenommen werden müßte. Wie gesagt nur meine Vermutung.

Denn im Grunde handelt es sich ja um eine Umwandlung eines Raumes und wäre dann kein Wohnraum mehr. Private dauerhaft eingerichtete Schießstände, die nicht mal eben weggeräumt werden können, wären im Übrigen genehmigungspflichtig. Fällt i.d.R. nicht auf und machen die wenigsten.

Kleines Beispiel: Eine Garage ist eine Garage und wird nur als solche genehmigt und in den Bauunterlagen so eingetragen. Nutze ich es als permanenten Lagerraum ist das rechtl. eine Fehlnutzung. I.d.R. kommt kein Kontrolleur und überprüft das, aber in einigen Städten mit fehlenden Parkraum geht es vermehrt gegen Garagenbesitzer, die nicht ihre Auto's drin lagern. Das geht von Mahnbescheiden und Fristsetzung zum abstellen des Mißstands über Genehmigungsentzug bis Abrissbescheid (Für die ganz harten Querulanten)

 

Gruß, Marco

 

 

 

Ich denke, dass gemeint war, dass eine fensterlose Abstellkammer die gleichen Bedingungen erfüllt, wie ein verschlossener Rummelwagen, wenn es um die Sicherheit der darin verwahrten Gegenstände geht.

Niemand (den ich kenne) würde sein Wohnzimmer zum Schießstand erklären lassen, aber man könnte vor Gericht argumentieren, dass der für die Aufbewahrung der Markierer gewählte Raum mindestend so sicher ist wie die gesetzlich genehmigte Aufbewahrung in der Schießbude.


(nachträglich editiert am 31.05.2017 um 12:25 Uhr)

Hier stand Mist. Nicht beachten.

Abzugschloss kaufen, drumhauen, offen in der Wohnung hinstellen.

Auf diese Weise ist es gegen Nutzung gesichert.

Gegen unerlaubte Nutzung ja, aber nicht gegen den allgemein unerlaubten Zugriff. Es handelt sich ja mind. um eine Anscheinswaffe, wenn also ein 14 jähriger bei dir zu Besuch ist und Zugriff hat, mit dem ding in die nächste Bank läuft und einen Polizeieinsatz auslöst, dann hilft dir das Abzugsschloss wenig.

Du musst das Gerät gegen Fremdzugriff sichern. Daher wird im Gesetz ja auch von einem verschlossenen Behältnis geschrieben. 

(505 Posts)

(nachträglich editiert am 31.05.2017 um 17:18 Uhr)

Ich lasse nie jemand unbeaufsichtigt in meine Wohnung, daher für mich irrelevant.

Dir vielleicht egal. Juristisch in der Theorie nicht irrelevant.

Steffen, wie Knut schon sagte:
Einfaches "ich lasse niemanden in die Wohnung" reicht juristisch nicht.
Denn sonst könntest du zum Spielfeld Waffen ja auch unverschlossen transportieren, weil du niemanden ins Auto lässt.

Auch wenn du eine berechtigte Person bist, so muss für dich auch das Hindernis zum Zugriff bestehen. Das ist alles Mist, aber es wird wahrscheinlich so sein. Da kann man sich noch so sehr winden.

(804 Posts)

(nachträglich editiert am 31.05.2017 um 22:12 Uhr)

Ich lass niemand rein...

Die Süße von nebenan klingelt, fragt nach nem Becher Mehl. Ihr kleiner Horst-Kevin reißt sich los während du in die Küche trottest, rennt in deine Bude, schnappt sich ne rumliegende ASG und schießt sich damit sofort selbst ein oder gar Augen aus. Und dann ist der arme Kleine nicht nur traumatisiert und behindert, sondern auch noch körperlich eingeschränkt.

Hört man immer wieder, sowas...

 

 

Aber so siehts der Gesetzgeber halt. Und scheißt auf die Befindlichkeiten einzelner Impertinenzguerillas.

Mit Abzugschloss schiesst er sich ins Auge?

Mit ner ASG welche weder Gas/Strom noch BBs drinn hat schiesst er sich ins Auge?

Ne, der rennt mit dem Teil wieder raus und steht mit einer Anscheinswaffe vor Oma Müller, die einen Herzkasper kriegt.

Stellt euch nicht so an, Gesetze sind nicht immer logisch oder praktisch, aber immer zu befolgen.

Ja Mutti :(

 

Nein Spaß.

Diese Gesetze, von denen du sagst sich dran zu halten, sind leider nicht wirklich sinnvoll, lesbar und verständlich geschrieben.

 

Wo ich übrigens nachfragen wollte: die gute Dame will geschlagene 300€ für diese Frage. Anwalt hin oder her, das ist mehr als happig.

Werde mich an anderer Stelle erkundigen.

Für diejenigen, die im Besitz von entladener Dekomunition sind, sollten sich mal den derzeitigen und den zukünftigen Passus Munition mal genauer durchlesen. Sie werden negativ überrascht sein...

Seite: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 ...



Anzeige