Airsoft Waffen lagerung ?
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In 13 WaffGVO steht, dass diese Schränke etc nur für erlaubnispflichtige bzw. Verbotene Waffen gilt (z.B wenn jmd ne Ausnahmegenehmigung hat)

 

Da unsere Airsofts nicht erlaubnispflichtig sind, sind sie nur vor unberechtigten sicher aufzubewahren. Das wäre der Fall, wenn im Haushalt minderjährige leben.

AWaffVwV:

36.1 Adressaten der Pflichten nach § 36 Absatz 1 bis 3 und
den §§ 13 und 14 AWaffV sind alle Waffen- und Munitionsbesitzer.
Für die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition
bei der Unterbrechung eines gewerblichen Transports
(etwa durch Umladung oder Zwischenlagerung) gelten die entsprechenden
Bestimmungen über die sichere Aufbewahrung
zu Nummer 29.3 entsprechend.
36.2 Der Verpflichtete hat die notwendigen Sicherungsvorkehrungen
zu treffen. Sofern sie nicht ausreichen, sind die notwendigen
Änderungen oder Ergänzungen von der zuständigen
Waffenbehörde unter angemessener Fristsetzung anzuordnen.
Die gesetzlichen Standards (§ 36 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz
1 bis 4 AWaffV) sind wie folgt festgelegt:
36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien
Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes
erfüllen (also z. B. Druckluftwaffen für Sportschützen),
reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare
Sicherung wie z. B. die Sicherung von Blankwaffen an
der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte
(abschließbare) Wandhalterungen.

 


(nachträglich editiert am 06.04.2017 um 21:51 Uhr)

Es tut mir sehr leid, den Threat wiederzubeleben. ABer lieber das als einen neuen, wo bisherige Erkenntnisse dieses Threats ggf. wiederholt werden.

Bedeutet das, dass ich meine Airsoft Waffen am besten in der Waffentasche abgeschlossen lagere? Mache ich bisher so. Nur werden es langsam mehr, als ich da reingequestcht bekomme. Ich denke ihr kennt das.

Ginge es auch anders? Konkret überlege ich, meine AS-Waffen, wie einige hier im ASVZ an die Wand zu hängen. Wäre das möglich, wenn man z.B. ein Schloss durch die Halterung zieht, sodass die Waffe nicht abgenommen werden kann? Und ist das legal, wenn die Waffen durchs Fenster einsehbar sind? Alle meine Räume (3. OG) können theoretisch durch Nachbarn im Haus gegenüber eingesehen werden - bis auf das Badezimmer. Aber da wollte ich sie nicht hinhängen.

P.S. Die Frage ist, ob es legal ist. Nicht ob es ratsam ist. 

Damit dein Nachbar dir nicht in die Bude glotzt, empfehle ich Gardinen*. 
Du darfst deine Waffen dann an die Wand hängen, wenn nicht berechtigte Personen keinen Zugriff haben.

Bedeutet: In deinem Haushalt lebt keine Person unter 18 Jahren. Du lässt auch keinen Besucher unter 18 Jahren unbeaufsichtigt. Dann darfst du deine FSK18 Softair an die Wand packen.

Lebt in deinem Haus halt eine nicht berechtigte Person, zb richterlicher Entzug der Privilegien was den Erwerb und Besitz von Waffen angeht oder eine Person unter 18, dann müssen die Waffen verschlossen und oder Unzugänglich aufbewahrt werden.

 

 

 

*Du darfst dir sogar Hakenkreuz-Fahnen und so ein Scheiß an die Wand schrauben, du hast nur für einen angemessenen Blickschutz zu sorgen. Eine Gardine reicht da. 

Also genau wie unsere scharfen Waffen im Haus lagern alle meine Airsoftwaffen in einem vorschriftsmäßigem Waffenschrank. :D

Was bitte ist den ein "vorschriftsmäßigem Waffenschrank" für Waffen für die ein privilegierter Erwerb und Besitz gilt?

Stell dir vor. Gardinen sind tatsächlich bereits installiert ;) da ich aber gelegentlich etwas Sonnenlicht in der bude begrüßenswert finde, sind diese nicht immer geschlossen. Deiner Antwort entnehme ich, dass es rechtlich egal ist, ob die Waffen sichtbar sind und dass die Sicherung durch die verschlossene Wohnungstür ausreicht, solange ich keine u18 alleine hier lasse

sirke, wo auch scharfe Waffen drin gelagert werden dürfen und auch werden... Also befestigt an der Wand, der Schrank selbst muss den Anforderungen entsprechen und ein Zertifikat haben und der Platz muss von der Behörde abgenommen sein. Ist halt Deutschland :D Es gibt auch "so genannte" Waffenschränke die so dünn und billig sind, das man sie mit dem Schrabenziehr aufbekommt.

Das mit den Gardinen, soll dich einfach vor dem Ärger schützen, dass ein Nachbar den Notruf wählt und sagt das da einer nen Haufen Waffen in der Wohnung hat.

 

Wenn du also die Gardinen wegnimmst wegen Tageslicht, und dein nachbar nicht dumm gucken soll, dann überlege dir eine "Abdeckung" für deine Waffenwand. Eine Flagge (politisch neutral wäre gut), ein Vorhang etc.

 

Einer aus meinem Team hat ein Regalbrett über seiner "Waffenwand" an der eine Jalousie angebracht ist, auch eine Variante.

(5020 Posts)

(nachträglich editiert am 07.04.2017 um 14:34 Uhr)

Sirki, Sirki...halte dich doch mal an deinen eigenen Link im Profil bzgl. "Rechtsberatung". 

Ich habe oben bereits die wichtige Passage aus der WaffVwV zitiert, hier gern nocheinmal mit markierung der relevanten Worte:

"36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien
Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes
erfüllen (also z. B. Druckluftwaffen für Sportschützen),
reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare
Sicherung wie z. B. die Sicherung von Blankwaffen an
der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte
(abschließbare) Wandhalterungen." 

Einfach an die Wand hängen ist nicht drin, auch wenn kein U18er im Hause ist. In der Praxis mag das vielleicht niemanden interessieren, doch geht es hier ja ausschließlich um rechtliche Theorie. 

Ich möchte das du die Form wahrst. Mein Name ist Sirke. Verniedlichungen sind nicht nötig.

Wenn du mal Zeit hast, befasse dich mal mit der Rechtsprechung zum Thema "Wohnraum". Dann wirst du feststellen das eine verschlossenen Wohnung sehr wohl zählt, da sie üblicherweise den Zutritt unberechtigter verhindert.

Deine Gesetzeslage würde gelten, wenn ich die Waffen ausstelle oder meine Tür jedem offen steht.

VG Bayreuth, 12.11.13, 1 K 13.408

Zitat:

"Da das Waffengesetz nicht zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen unterscheide, seien auch Schreckschusswaffen getrennt von der Munition zumindest in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren."

VG München, Beschluss v. 01.07.2016 – M 7 K 15.5924, M 7 S 

Zitat:

"Soweit der Antragsteller - insbesondere im Hinblick auf die Aufbewahrung des Morgensterns - vorträgt, dass sich die Gegenstände im verschlossenen Wohnwagen befunden hätten, genügt dies nicht, um den Sicherheitsvorschriften des § 36 Abs. 1 WaffG zu entsprechen. Die offen in den Räumlichkeiten eines dauernd bewohnten Gebäudes oder - wie hier - eines Wohnwagens liegenden Waffen sind auch bei abgeschlossenem Haus bzw. Wohnwagen nicht sorgfältig aufbewahrt (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2016 - 21 ZB 15.1949 - juris Rn. 20).
 "



Ich schließe aus beiden Urteilen, dass eine abgeschlossene Wohnung nicht ausreicht. Hast du Gegenbeispiele?

(13556 Posts)

(nachträglich editiert am 07.04.2017 um 15:27 Uhr)

Liest du auch mal zu Ende?

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-51281?hl=true 

Es geht in diesem Fall um eine Person, der wegen nachgewiesener Gewaltbereitschaft der Besitz von Waffen untersagt ist.

Diese Person erhebt nun gegen diese Entscheidung Einspruch, da er zum Zeitpunkt der Durchsuchung Seines Wohnwagens noch Waffen besitzen durfte und die Laufenden Ermittlungen nicht gegen Ihn genutzt werden dürfen.

Das Gericht kommt hier zur Auffassung, das ein Wohnwaagen nicht ausreicht. Außerdem ist von einer hohen Gefahr für die Gesellschaft auszugehen.

 

Und noch mal zum Thema:
http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Sicherheit/WaffenrechtlicheErlaubnisse/merkblatt_waffenaufbewahrung.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Bundesverwaltungsamt:
Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition:

Punkt 3
d) Erlaubnisfreie Waffen
Zur sicheren Aufbewahrung von freien Waffen ist kein Waffenschrank mit einer Si-cherheitsstufe erforderlich. Allerdings ist zu beachten, dass die Waffen so aufbewahrt werden, dass sie kein Unbefugter an sich nehmen kann.

Ist vollkommen egal worum es im konkreten Fall ging. Drei Gerichte haben entschieden, dass es für erlaubnisfreie Waffen eines verschlossenen Behältnis bedarf, zzgl die WaffVwV. 

Dieses Schreibn des BVA ist mir bekannt und sagt nichts anderes aus als das, was in den drei Urteilen und der WaffVwV steht. Es bedarf keines Sicherheitsschrankes, aber die Waffen müssen gegen Fremdzugriff gesichert sein. Ein Wohnwagen als auch eine verschlossene Wohnung reichen dafür nicht aus. Die WaffVwV geht sogar so weit, Beispiele dafür anzubringen. 

Aber mach dir mal deine Welt wie sie dir gefällt. Du wirst schon wissen, was du tust. 

[Post von User 30284 (07.04.2017 18:29) wurde als "schlechte Rechtschreibung/Ausdruck" markiert und daher ausgeblendet]
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