Airsoft Waffen lagerung ?
Seite: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 ...

Bull. Darum geht es ja eben!!! Genau das war meine Frage und wie du geschrieben hast, weißt du die Antwort aber hast sie nicht gegeben.

Zum Transport Tasche und Schloss Check

Zu Hause Tasche und schloss check

ZU hause etwas platzen schaffem weil man knapp 10 lange hat und es immernoch Gesetzeskonform umsetzen

Kein Check

 

Ich frage nochmal. Dass hier keine rechtlichen Aussagen gegeben werden können /dürfen weiß ich ja, habe ich auch schon geschrieben.

Also : ist diese Art wie ich es vorhabe mit Kette schloss und Halterung konform zum Gesetz oder nicht?

Und was ist für dich denn bitte "hängt /stellt sich die Gesetzeskonform gesichert irgendwo hin"????????

(804 Posts)

(nachträglich editiert am 27.05.2017 um 12:38 Uhr)

Ich weiß das nicht (rechtssicher). Ich hab nur die gegebenen Aussagen zusammen gefasst. Mal ernsthaft gesprochen denke ich, dass die minimalste Form der Zugriffssicherung reicht. Heißt Kette mit Schloß, abschließbare Wandhalterung, Haltegestell zum Hinstellen mit abschließbarem Balken quer davor, Drahtseil durch Triggerguard mit Schloß, wahrscheinlich sogar ne abschließbare Vitrine mit som Tüddelschlößchen oder auch nur einem Kabelbinder. Es geht dem Gesetzgeber ja scheinbar darum, dass nicht jeder, der sich grad bei dir aufhält, sich des Ding nehmen und sich oder wem anders vor lauter Übermut ein Auge ausschießen kann. 


(nachträglich editiert am 27.05.2017 um 16:12 Uhr)

Zuhause:

0,5er = egal

0,5-7,5 mit F = freie Waffe = Festes verschlossenes Behältnis oder gleich sicher (Wenn der Richter entscheidet, dass eine Alditüte dem gleichkommt, reicht die. Kann man vorher nicht definitiv sagen, da es [zum Glück] keine Normen für freie Waffenschränke gibt) und eine freie Waffe bleibt sie auch ohne Akku oder Geschoss

ü 0,5 (denke mal irreversibel) funktionsuntüchtig = egal

 

Unterwegs:

0,5er / Waffenspielzeug = Anscheinswaffe = Führungsverbot außer im VERschlossenen Behältnis

ü 0,5 nicht zugriffsbereit (auch nicht für Drohgebärden). Vor Gericht kommts dann drauf an, ob der Richter ne Alditüte als nicht zugriffsbereit auslegt. Mit Koffer / Futteral mit Schloss dran ist man aber i.d.R. auf der sicheren Seite.

ü 0,5 (irreversibel) funktionsuntüchtig gemacht = Anscheinswaffe = s.o.

 Ja, für 0,5er und realistisch aussehende Wasserpistolen gelten strengere bzw. genauere Vorschriften für den Transport. Aber zum Glück gehts ja hier um die Lagerung zu Hause.

EDIT: Würde (persönliches Gefühl, wenn ich Richter wäre xD) ne Vitrine durchaus als festes Behältnis einstufen... Eine Tasche für den Transport rein theoretisch nicht. In der Praxis würde ich das glaube ich so einschätzen: Ist ne Waffe abhanden gekommen, war es nicht sicher genug, wenn es selbst gebaut war. egal wie. Ich bin mir - bei mir zu Hause- jedoch recht sicher, dass egal, wie ich die sichere, nichts mit meinen ASGs passiert. Dementsprechend würde ich persönlich ne Sicherung mit Drahtseil verwenden, da ich weiß, dass bei mir im Haus keine Kinder sind, die vielleicht mal freidrehen und den Draht durchkauen o.ä. (wäre mit mir als Kind definitiv mit zu rechnen gewesen).

Und "oder hängt/stellt sich die gesetzeskonform gesichert irgendwo hin" bedeutet, dass man die Airsoftwaffen mit dem Gesetz entsprechend ausreichender Sicherung zur Deko hinstellt oder aufhängt und sie nicht im Transportbehältnis lagert (was u.U. nicht gesetzeskonform sein KANN [pers. assoziiere ich mit "festes verschlosenes Behältnis" einen Koffer, eine Kiste oder einen Schrank - von mir aus auch eine Tonne oder ein Fass - aber kein/e flexible Tasche / Futeral] - interessiert wohl noch weniger Leute als die Waffenwand, aber ist rechtliche Theorie).

Einfach im Hinterkopf behalten, dass ein Fremdzugriff auszuschließen sein muss. Hängt die Knarre abgeschlossen an der Wand und muss erst ein Werkzeug bemühen, um die Gewalt über die Waffe zu erlangen, ist dem Gesetz meiner Ansicht nach genüge getan. 

Bitte beachten, es wurde letzte Woche vom Bundestag das neue WaffG verabschiedet, geht vermutlich nächsten Freitag in den Bundesrat und wenn dieser zustimmt (recht wahrscheinlich) muss es noch verkündet werden.

Hier zur Info die Beschlussfassung: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811239.pdf

Für Airsoft-Waffen ist der Folgende Passus besonders interessant:

2. § 13 [AWaffV] wird wie folgt geändert:

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

 

(Der Passus findet sich auf der (nach Adobe-Zählung) Seite 22 des verlinkten Dokuments.)

 

Dementsprechend wird eine Lagerung an einer "Waffenwand" in Naher Zunkunft nicht mehr legal sein...

(804 Posts)

(nachträglich editiert am 28.05.2017 um 13:50 Uhr)

Ähmmm.... richtig zitiert wäre:

Waffen oder Munition,

deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit

Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis 


Womit wieder die Formulierung gleichwertiges Behältnis drin wäre, was immer man sich da auch drunter vorzustellen hat. Aber interessant, danke.

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter
Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Be-
schränkungen aufzubewahren:
1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition,
deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
2. mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit
Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung
oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht
von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;


Trink einen Kaffee zum wach werden und setz die Brille auf, Bull. ;)

(4118 Posts)

(nachträglich editiert am 28.05.2017 um 21:02 Uhr)

Also ...

Waffengesetz (WaffG) Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.2
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;

 

Da in der aktuellen Fassung des betreffenden Paragraphen ...

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

Abschnitt 5
Aufbewahrung von Waffen und Munition § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


... die in "WaffG, Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste" gennanten erlaubnisfreien Waffen keine Erwähnung finden ist die Aufbewahrung in der eigenen Wohnung nicht geregelt, dies würde sich durch die Verkündigung der Änderung ändern.


Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengestzes (WaffG) und weitere Verordnungen

Atrikel 2 Änderungen allgeimer Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

(2) § 13 wird wie folgt geändert.

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter
Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Be-
schränkungen aufzubewahren:
1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition,
deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

7. § 34 wird wie folgt geändert.

Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:

13. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine Waffe oder Munition aufbewahrt,

 

Durch die Änderung wäre das Aufbewahren von Waffen nach WaffG Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4
Waffenliste)
, ("Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird") eine Ordnungswidrigkeit wenn sie nicht wie im neuen § 13 (AWaffV) gefordert ungeladen und mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden.


Demnach stehen wir wiede am Anfang, was denn ein verschlossenes Behältnis ist und was genau die Aufbewahrung ausmacht b.z.w. wie der Gesetzgeber diese Begriffe definiert.


Im aktuellem § 13 (AWaffV) steht unter Abschnit 5 folgendes.

(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.

Aus der Änderung; 16. § 36 des Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengestzes (WaffG) und weitere Verordnungen sowie aus dem § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (WaffG) der Fassung vom 17.07.2009 geht keine Definition oder Mindestanforderung an ein "verschlossenen Behältnis" für erlaubnisfreie Schusswaffen hervor.

Die Änderung des § 36 5 Satz 1 im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengestzes (WaffG) und weitere Verordnungen ergibt dabei fogendes ...

(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffen festzulegen.  Dabei können ...

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
 
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen

festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.



Wenn die aktuelle Gestzeslage keine Regelung im § 36 (WaffG) und § 13 (AWaffG) für erlaunisfreie Waffen kennt, in der möglichen neuen Fassung aber mindestens ein verschlossenen Behältnis verlangt, dabei aber ein Scherheitsbehältnise mit Waffenräumen als gleichwertig erachten kann wenn die zuständige Behörde dies bewilligt, § 13 (AWaffV) 5. Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht. ist dann die verschlossene Zimmertür nicht gleichzusetzen mit einem unbestimmten verschlossenem Behältnis für das es im Bezug auf erlaubnisfreie Waffen "nachwievor" keine Norm oder Definition gab oder gibt, also jedenfalls bis die zuständige Behörde eine notwendige Ergänzung anordnet? (WaffG) § 36 (6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen. Es sei denn nach dem möglichen neuem § 36 (5) (WaffG) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffen festzulegen. wäre ein entsprechendes verschlossenes Behältnis für erlaubnisfreie Waffen durch das Bundesministrium für Inneres definiert.

Ich weiß ja, es gibt keine rechtskräftige Beratung im ASVZ aber ...

Sehe ich das so richtig oder hab ich etwas übersehen? ;)

Grüße

Worm²



(nachträglich editiert am 28.05.2017 um 22:29 Uhr)

TLDR: Aufbewahrung ü0,5 J ASG im verschlossenen Behältnis, Waffenraum oder gleichwertiger Sicherung, WENN die Behörde den Raum oder die Sicherung abgenommen und genehmigt hat. Ein Verstoß hiergegen wäre eine Ordnungswidrigkeit und es kann die Anpassung der Sicherung auferlegt werden.

Bitte korrigiere mich, wenn ich falsch liege. Versuche die Aussage von dir (Christian) zusammenzufassen.

Waffenraum, Stand der Technik... Glaube nicht, dass das für Airsoft finanziell sinnvoll ist. Und das Wohnzimmer, Büro oder normaler Kellerraum wird wohl kaum als solcher Durchgehen.

EDIT: Mich würde brennend interessieren, wie die Ordnungswidrigkeit bestraft wird. Wird nur ein Verwarngeld auferlegt? Werden die unzureichend gesicherten ASG eingezogen und vernichtet? Ersteres würde ich NICHT mit einer Instant-Waffenwand ohne Sicherung beantworten.

Die Definition eines Behälters: Allseitig umschlossener, nicht betretbarer Raum.

(4118 Posts)

(nachträglich editiert am 29.05.2017 um 09:19 Uhr)

Also nochmal in kurz ...

(WaffG) § 36 (6)

Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition ... blablabla ...

(AWaffV) § 13 (5.)

Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen ... blablabla ... wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.

Neuer möglicher (AWaffV) § 13

1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition,
deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

Das gab es bisher nochnicht, daher gibt es keine Standards oder einen Stand der Technik oder eine Norm oder DIN für Behältnisse oder Waffenräume in Bezug auf besagte Waffen die von der Erlaubnispflicht freigestellt sind.

Man kann ja schlecht 10, 20 oder meinetwegen 3000 erlaubnisfreie Waffen (Handel, Lager, Veranstalter, e.V. usw.) in einem nicht begehbarem Behältnis lagern, abgesehn davon ....

Der deutsche Duden definiert Behältnis so:

Behälter, Gefäß, in dem etwas aufbewahrt wird

Synonym zu Behältnis: Behälter, Büchse, Gefäß, Sack, Tank

Ein Behältnis kann demnach also auch ein Übersee-Container oder begehbarer Kleiderschrank oder eben ein Raum sein, da keine Größe definiert ist die den Begriff Behältnis limitiert ... Und wie gesagt ... Es gibt ja keinen Standard, hauptsache man kann das Behältnis verschließen.

Derzeit ist also keine Norm oder DIN bekannt die ein Behältnis definiert das für die Aufbewarung von erlaubnisfrei erworbenen Waffen geeignet ist.

"insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition"

"Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen"

"mindestens in einem verschlossenen Behältnis:"

Grüße

Worm²



(nachträglich editiert am 29.05.2017 um 09:26 Uhr)

Auch bisher müssen Luftdruckwaffen etc. in einem FESTEN verschlossenen Behältnis gelagert werden. Vorschrift wird also Laxer, auch wenn der Nebensatz über Wandhalterungen mit aufgeschraubter Sicherung für Schwerter wegfällt.

EDIT: wollte es dir grade copy pasten,  aber eine Seite zuvor, zitierst du das ja selber.


(nachträglich editiert am 29.05.2017 um 12:20 Uhr)

Habe mir einen Werkzeugschrank zugelegt den man abschließen kann, in der heutigen Zeit sinvoll falls jemand einem eine aufdrücken will und Polizei/Behörden vorbei schickt

Schaut seriöser aus und macht auch Sinn so was, Waffen sind sauber gelagert und fliegen halt nicht so herum^^

Sicher ist sicher, so meine Devise.

Verstehe ich es richtig, wenn es reicht das ich meine Softairs in der Transportbox stecke und wie für den Transport verschließe?

!Keinne Rechtskräftige Aussage!

Im Moment: Vermutlich.

In Zukunft: Jo.

Seite: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 ...



Anzeige