Waffenrechtsinformation für AS

 
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Das wird Chris' sicher überraschen, dass seine Meinung der Lehrmeinung bei der Bundespolizei entspricht. Wer hätte das vermutet... :D

das überrascht mich nicht, dass du das nicht einordnen kannst -))))

 

lehrmeinung / rechtsmeinung / fortbildungsinhalte = fast immer nicht deckunsgleiche inhalte im real life -))))

 

sollten weitere fragen zum background bestehen - pm

Ich glaube der Post von "Authomas" war Ironisch/Scherzhaft gemeint. 

Wenn jemand den Scherz versteht, bitte PM an mich.

(1906 Posts - Moderator)

(nachträglich editiert am 27.01.2013 um 11:44 Uhr)

Keine Ahnung... Nur weil meine Rechtskunde auf der Ausbildung durch Heesen, Wesphal und Stoppa fußt ....

und Authomas meine Freundin ist...

erschließt sich mir hier noch kein Zusammenhang.

 

 :D

(62 Posts)

(nachträglich editiert am 30.01.2013 um 13:31 Uhr)

Gibt es eigentlich einen Unterschied beim Prüfverfahren und Beschuss von FeuerWaffen, und (F) Waffen? Oder Fällt das alles unter die Selbe BeschussV , Bzw. wird nicht weiter Differenziert?

 

Ich frage das weil ich einen Skeptiker kenne bei dem  alle Alarmglocken schrillen, wenn die Beschußvorschriften scharfer Waffen bei Softairs ins Spiel kommen.

Die BeschussV gilt für Waffen.
Airsoftwaffen (E>0,5J) SIND Waffen. (welch Wunder)

Ergo gilt die BeschussV natürlich für freie Waffen sowie Airsoftwaffen.
Also warum sollte da weiter differenziert werden, wenn genau dafür diese Verordnung vorgesehen ist?

Streng gesehen sind Airsoftwaffen E>0,5 J auch "scharfe Waffen" - nur dass hierbei keine heißen Gase, sondern Druckluft zum ANtrieb der Projektile verwendet wird...

MfG

Danke für die Schnelle Info, So sehe ich das ja, auch. Nur eben der Skeptiker nicht. 

(17 Posts)

(nachträglich editiert am 10.04.2013 um 13:52 Uhr)

Da ich für die AAG aktiv bin und für das ASVZ möchte ich beide Logos drin lassen.

Außerdem habe ich gerade eine Neue Fassung eingestellt, die auf einige Zwischenfragen klärend mit eingeht.

Danke für die Zuarbeit!

 

 

 

 

"Veränderungen an Funktionsteilen einer ASG unterliegen dem

Erlaubnisvorbehalt (§26 (1) WaffG), sofern die ASG nicht nur zur
Reparatur oder Wartung zerlegt wird und ausschließlich
Wechselläufe oder Wechselsysteme, die zum Einbau durch den
Endverbraucher bestimmt sind, eingesetzt werden.
(Nr. 21.1 WaffVwV)"

Kleiner Tippfehler: Entsprechende Stelle in der aktuellen VwV ist Nr 21.2.

Ansonsten wäre es noch toll, wenn du auch auf diesem Blatt als Verantwortlicher stündest. 

"Ansonsten wäre es noch toll, wenn du auch auf diesem Blatt als Verantwortlicher stündest."

Hätte das denn für irgend jemand einen unmittelbaren Nutzen? Ich könnte mir vorstellen, daß es für Chris im schlimmsten Fall auch zum Verhängnis werden könnte.

Fiktives Bsp.: "Jemand, der speziell und gezielt auf Paragraphen im WaffG hinweist, damit Jugendliche besser "Krieg spielen" könn', is zum Unterrichten der Beamten denkbar ungeeignet."

Vielleicht etwas weit hergeholt, da sich die Identität auch so verhältnismässig einfach feststellen lässt, aber man muß es ja nich drauf anlegen, daß ihn glei jeder mit Airsoft in Verbindung bringt der seinen Namen googlet.

Ich denke, dass es Flea um die Diskussion im 6mm geht, da dieses Blatt ja theoretisch von Jedem verfasst werden kann.

Ich hatte ihn damals in meinen Verbesserungsvorschlägen (PN) auch vorgeschlagen, sich Namentlich zu nennen um die Seriösität zu unterstreichen.

"Die Nutzung ist freiwillig und kein offizielles Behördenschreiben." war die Antwort.

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