Vollauto Airsoft in DE erlaubt?
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Wie schaut es jetzt aus mit (um)arbeiten an Airsofts aus? 
zb. Gears tauschen, Motor, Lauf etc 

und wie schaut es mit kompletten Umbauten ala HPA aus ? Wie ist da das Gesetzt bzw wer sagt wie rechtskräftig ist da die Auslegung vom ASVZ ? 

(5855 Posts)

(nachträglich editiert am 22.03.2021 um 09:14 Uhr)

Wer traut sich eigentlich mal an den Handzettel ran? Sind ja jetzt doch schon teilweise "Falschinformationen".

Klar wartet man jetzt erstmal auf die Behördenantworten, ein Verweis das sich alles geändert hat (bezieht sich noch auf das alte Waffengesetz) wäre trotzdem angebracht.

"Vermeiden sie illegale Handlungen, im Zweifel verzichten sie."

@ edelweiß:

Eine Änderung der Antriebsart (wechsell auf HPA) ist grundsätzlich erlaubnispflichtig, jedoch gibt es Systeme, die separat zugelassen sind als Austauschsysteme und für die die entsprechenden waffen auch zugelassen sind. In diesem fall ist der Austausch problemlos.

Bearbeiten liegt immer dann vor, wenn ein wesentliches Waffenteil mechanisch verändert wird, sprich abgefeilt, gekürzt, gebogrt etc. wird.

 

Der Austausch von Verschleißteilen (Gears, Dichtungen, Sperrklinken, etc.) stellt keine Bearbeitung dar.

@ Ja Go: Konkrete Fragen bitte, ich ziehe keine Würmer aus Nasen!

 

Wollen wir das Thema echt schon wieder durchkauen? Na gut.

Wie verhält sich das WaffG zu Änderungen von Antriebsarten, bei der keine Bearbeitung von Waffenrelevanten Teilen notwendig ist (Drop In HPA, HPA GBB Tapps, etc) 

Mich würden die Gesetzestexte und Paragraphen interessieren, nach denen der Wechsel der Antriebsart geregelt ist.

(5855 Posts)

(nachträglich editiert am 22.03.2021 um 15:46 Uhr)

"jedoch gibt es Systeme, die separat zugelassen sind als Austauschsysteme und für die die entsprechenden waffen auch zugelassen sind."

Heißt ich kauf mir eine Cyma, baue mir die HPA Engine ohne Nacharbeit ein, welche Begadi so auch als Set verkauft und alles ist save?

Wo gibt es die entsprechenden Listen? Das betrifft ja auch die Wechsellauf Geschichte . . . Durchmesser Egal, Länge Egal?!

"Veränderungen an Funktionsteilen einer ASG unterliegen dem Erlaubnisvorbehalt (§26 (1) WaffG), sofern die ASG nicht nur zur Reparatur oder Wartung zerlegt wird und ausschließlich Wechselläufe oder Wechselsysteme, die zum Einbau durch den Endverbraucher bestimmt sind, eingesetzt werden. (Nr. 21.1 WaffVwV) Der Einbau solcher Teile ist frei." ->Aus dem Handzettel

Dann ist ja alles klar, den wechsel der Antriebsart, gibt es im geänderten Gesetzestext nicht mehr, und das Polarstar Mancraft und Co nicht für den Endverbraucher produzieren(ein blick ins Europäische Umland genügt) wäre mir neu. Also wenns ohne Bearbeitung(Anpassung) funktioniert ist alles save. 

@Knut

> Das war vorher vielleicht illegal, weil unklar formuliert. Jetzt nicht mehr.

Ui :)

Quelle? Wäre Bombe wenn sich das wirklich bestätigt hat!


(nachträglich editiert am 22.03.2021 um 19:15 Uhr)

Ich hatte Chris Post anders verstanden... Glaube nicht, dass z.B. AS GB Parts alle separat zugelassen sind^^ Aber dann ist ja gut.

@Miller: Das predige ich ja immer, weil es das ist, was mir beim Lesen des Gesetzestext ins Auge springt. Ich habe an keiner Stelle gesehen, dass Nacharbeit an relevanten Teilen illegal ist. Außer, wenn diese dazu dient, wesentliche Teile einzupassen. Meine Meinung wäre daher, dass man wesentlichen Teilen munter feilen darf, solange dadurch kein anderes Verbot überschritten wird (Schussfolge, Kaliber, verkürzt). Klingt jetzt rabiat aber ich sehe nirgendwo, dass z.B. an einem Gear zu feilen verboten wäre. Außer natürlich, wenn man feilt, damit es oder ein anderes wesentliches Teil passen.

Außer diese Tätigkeiten lösen eine Beschusspflicht aus. Aber das tun sie meines wissens nur an Feuerwaffen.

Quellen:

Herstellen und Bearbeiten darf man mit Erlaubnis, also ohne Erlaubnis illegal eigentlich offensichtlich aber in §21 / §26 waffg zu finden

Was ist Bearbeiten (Anlage 1 WaffG):
8.2
wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn
8.2.1
sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau),
8.2.2
wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden, sofern nicht Nummer 8.1 zutrifft,
8.2.3
Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt werden, die eine Beschusspflicht gemäß § 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes auslösen, wenn nicht die Nummern 8.1, 8.2.1 oder 8.2.2 zutreffen (Instandsetzung); eine Schusswaffe wird nicht bearbeitet, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,
8.3
wird eine Schusswaffe unbrauchbar gemacht, wenn an ihr die Maßnahmen des Anhangs I Tabelle II bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 durchgeführt werden,

Beschusspflicht nach veränderung nur für Feuerwaffen (BeschG §3 Abs2):
(2) Wer an einer Feuerwaffe oder einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Feuerwaffen, deren höchstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind.

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EDIT: Hier nochmal als zusammenhängender Text:

Ist die Bearbeitung einer Airsoft Waffe (Airsoft Gun kurz: ASG) verboten?

TLDR: Jain. Verboten ist:

  • Eine ASG zu verkürzen,
  • die Schussfolge einer ASG zu ändern,
  • eine ASG so zu ändern, dass sie ein anderes Kaliber verschießen kann,
  • einen Lauf in eine ASG zu verbauen, zu dessen Einpassung Nacharbeit notwendig ist,
  • eine Gearbox oder Bestandteile einer Gearbox in eine ASG einzubauen, zu deren Einpassung Nacharbeit notwendig ist und
  • einen Lauf, eine Gearbox, ihre Bestandteile oder eine ganze ASG aus Rohteilen oder Materialien herzustellen.

 

Ausführlich:

JA, Bearbeitung ist verboten! Weil WaffG §26:
(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.

UND auch gewerbliche Bearbeitung ist erlaubnispflichtig (§21).

 

ABER Bearbeitung und somit verboten sind nur bestimmte Arbeiten (Anlage 1 zum WaffG - Begriffsbestimmungen):

8.2
[Eine Schusswaffe] wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn

8.2.1
sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau),

8.2.2
wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden, sofern nicht Nummer 8.1 [Herstellung] zutrifft,

  • 8.1 [Herstellung]
    werden Waffen oder Munition [werden] hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden oder bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist hergestellt, wenn sie weißfertig im Sinne von § 2 Absatz 5 des Beschussgesetzes ist oder der Austausch des führenden wesentlichen Teils abgeschlossen ist; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,

8.2.3
Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt werden, die eine Beschusspflicht gemäß § 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes auslösen, wenn nicht die Nummern 8.1, 8.2.1 oder 8.2.2 zutreffen (Instandsetzung); eine Schusswaffe wird nicht bearbeitet, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

  • BeschG §3 (2) Wer an einer Feuerwaffe oder einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Feuerwaffen, deren höchstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind.

 

  • ([Absatz] 1) Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Gasböller, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und Bezeichnung zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen zusammengesetzt, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne Teile zu ihrer Einpassung der Nacharbeit bedürfen oder nicht mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen sind.
(504 Posts)

(nachträglich editiert am 22.03.2021 um 18:11 Uhr)

Cooles Ding - danke dir! :)

Ne Verbesserung im Airsoft. Dass ich DAS noch erleben darf ...

Meine Frage bezieht sich auf folgendes:

Was ist Bearbeiten (Anlage 1 WaffG):
8.2
wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn
8.2.1
sie verkürzt...
wird.

Also ist verkürzen klar verboten.


Fall eins:
Wenn ich aus der AK74 eine AK74SU mache ist es ja nur das Frontset was ich wechsle.
Das Fontset wird kürzer, der Lauf verbleibt aber, da ich den "langen" Lauf in einem Dekorativen Aufsatz verstecke.

Fall zwei:
Der Lauf meiner Softair ist defekt. Ich verbaue einen anderen Lauf, der aber 1cm kürzer ist. Sämtliche Außenteile bleiben aber unangetastet.

Welcher der beiden Fälle ist der verbotene Fall, einer gekürzten Waffe?

 

Frage zwei: Sind Softairwaffen den "Feuerwaffen" nach BeschG §3 Abs2?


(nachträglich editiert am 23.03.2021 um 14:58 Uhr)

Frage eins: Fall eins: Keine Ahnung. Das ist so eine Sache, die ich sicherheitshalber nicht machen würde.

Fall zwei: Keine Ahnung. s.o.

Frage zwei Nein. Airsoft Waffen sind keine Feuerwaffen, weshalb das verändern von wesentlichen Teilen in meinen Augen keine Beschusspflicht auslöst.

Quelle: WaffG Anlage 1 Punk 2.1:
2.1
Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird.

Also Kythera, Inferno usw. legal 

Daytona nicht.

Sehe ich das so richtig?


(nachträglich editiert am 23.03.2021 um 14:56 Uhr)

Daytona ist definitiv nicht legal.

Drop In Lösungen ohne Nacharbeit meiner Meinung nach legal. Ich habe noch kein Argument dagegen mit Quellenangabe gelesen. Dass Chris ATW sagt, dass es illegal ist, ist allerdings nach der Aussage von ASVZ Moderatoren, dass Chris DIE Quelle ist, nicht zu vernachlässigen.

Dann sollen sie nicht nur HPA F's machen, sondern auch STROM und GAS . . . Oder es komplett vergessen.

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