Vollauto Airsoft in DE erlaubt?
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Hallo,

 

Ich war jetzt ein paar Jahre inaktiv und will mir aber wieder was zulegen. Hab mitbekommen dass sich das Waffengesetz geändert hat. Nun meine Frage. Sind vollautomatische Airsoft in DE erlaubt? Sowohl unter als auch über 0,5 Joule.

(1154 Posts)

(nachträglich editiert am 18.03.2021 um 22:09 Uhr)

Unter ja, weil Spielzeug, drüber nein weil Waffe. Das technische einer Airsoft oder anderer Luftdruckwaffen wurde bei den Neuerungen nicht so beachtet wie es sich manch einer gewünscht hätte

Sie wollten sogar das 0,5er Vollauto (durch einen Denkfehler) abschaffen. Das wurde glücklicherweise abgewendet . . .

Also im großen und Ganzen hat sich für uns nicht viel verändert, zum Positiven ohnehin bei Gesetzesänderungen nie . . .


(nachträglich editiert am 19.03.2021 um 00:04 Uhr)

Positiv ist, dass eine unklare Formulierung im Bezug auf Bearbeitung gestrichen wurde.

Das flexen, schleifen etc. an westentlichen Teilen ist jetzt OK, wenn es nicht notwendig ist, damit sie oder andere wesentliche Teile passen:

  • GB Steg entfernen, damit das Mosfet passt? NONONO!
  • Radius, damit die GB länger hält? OK!
  • Am Gehäuse dremeln, damit die neue GB passt? NOO... Gehäuse ist jetzt wesentlich :( - auch, wenn noch unklar ist, ob AS WAffen rechtlich überhaupt ein Gehäuse haben. Wenn nein, müssten leider in Zukunft alle Kennzeichnungen, wie F, Hersteller etc. auf den Lauf xD... Dann doch lieber ein wesentliches Gehäuse.
  • Short Stroken für besseres Ansprechverhalten? LOGO!

Darunter fällt unter anderem auch der Einbau von HPA Drop In Kits. Das war vorher vielleicht illegal, weil unklar formuliert. Jetzt nicht mehr.

Ist das mit dem HPA Drop in Kit sicher? 

Mooment, heißt ich darf jetzt meine Gears bearbeiten? 

(Laufsteg abschleifen zwecks ML Bucking denke ich aber weiterhin nicht oder?)

Wenn das bearbeitete Teil vorher schon in einer Waffe war, darfst du.

Bearbeitung, damit es erstmals rein passt ist pöse.


(nachträglich editiert am 19.03.2021 um 07:42 Uhr)

Die einzige Passage, die sich auf ein Teil bezieht, dass vorher bereits in einer anderen Waffe verbaut war, ist die mit dem Wechsel des führenden wesentlichen Teil, das in der Regel das Gehäuse ist. Oder, wenn Gehäuse nicht anwendbar (weil z.B. kein Verschluss vorliegt, wie bei Airsoft), der Lauf. Bedeutet also: Der Lauf darf in der Theorie derzeit nicht getauscht werden, außer gegen einen aus einer anderen Waffe. UND auf den Lauf müssten wie bereits gesagt auch alle Kennzeichen, wie F, Kaliber...

Das Lauffenster darf abgeschliffen werden, um ein nicht wesentliches Hop Up Gummi einzupassen. Wenn das Hop Up Gummi wesentlich ist, ist es illegal. Also hier ohne Feststellung, ob ein HU Gummi wesentlich ist, keine Sicherheit.

Ja. Gears und alle anderen Teile dürfen nachgearbeitet werden, wenn die Nacharbeit nicht dazu dient, wesentliche Teile einzupassen. Nacharbeit für bessere Haltbarkeit, Funktion oder aus ästhetischen Gründen ist kein Problem. AUSSCHLIEßLICH der Austausch von wesentlichen Teilen, zu deren Einpassung Nacharbeit notwendig ist, ist illegal. Definitiv wesentlich sind der (innen) Lauf und die Gearbox als Antriebsvorrichtung. Der Konsens in unserer Community ist, dass Bestandteile der Gearbox dadurch auch wesentlich sind.

HPA Drop In Kits, sowie der "Wechsel der Antriebsart" existieren nicht im Gesetz. Es gibt nur wesentliche und nicht wesentliche Teile, die mit oder ohne Nacharbeit getauscht werden.

Natürlich darf die Schussfolge (semi -> FA) und das Kaliber der Waffe nach wie vor nicht geändert sowie die Waffe nicht verkürzt werden. Dies wäre alles Bearbeitung, die einer Erlaubnis bedarf. Außerdem sind Arbeiten, die eine Beschusspflicht auslösen verboten.

Kurze Frage dazu. Ist das (persönliche) Interpretation oder ASVZ „Gesetzt“ bzw Übereinstimmung wie es zu jetzt zu laufen hat? 


(nachträglich editiert am 19.03.2021 um 09:03 Uhr)

Begriffsbestimmung Bearbeitung

8.2 wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn

8.2.1 sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau),

8.2.2 wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden, sofern nicht Nummer 8.1 zutrifft,

8.2.3 Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt werden, die eine Beschusspflicht gemäß § 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes auslösen, wenn nicht die Nummern 8.1, 8.2.1 oder 8.2.2 zutreffen (Instandsetzung); eine Schusswaffe wird nicht bearbeitet, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

 

ASVZ Konsens existiert glaube ich nicht. Das letzte, was mir bekannt ist, ist dass man auf die professionelle Interpretation von ChrisATW wartet. Ich weiß es nicht, aber ich glaube bis dahin wird es gehandhabt, als wäre einiges mehr illegal, als in meinen Beiträgen dargelegt. Ob beispielsweise selbst umgebaute HPA Waffen am Marktplatz verkauft werden dürfen, weiß ich nicht, bezweifle es aber. 

...aber gibt es da nicht einen BKA Wisch, der die GB als wesentlich definiert?

 

Hierzu eine Frage:

...auf ein Teil bezieht, dass vorher bereits in einer anderen Waffe verbaut war...

Ich muss also, um legal zu bleiben, eine HPA GB aus einer HPA Waffe bauen um sie in einer SAEG einzubauen?

Bei Airsofts gibt es kein Gehäuse im waffenrechtlichen Sinne. Also schreibt nicht solch einen Bullshit.

Gab es bis zur Gesetzesänderung nicht,jetzt ist die Lage noch Unklar...Ist ja noch nichtmal wirklich definiert was das führende Teil ist..

Nein, ein Gehäuse benötigt einen Verschluss und den gibt es nicht.


(nachträglich editiert am 19.03.2021 um 10:30 Uhr)

@Sirke: Ja. GB ist wesentlich, wie ich geschrieben habe. Nein. Wie geschrieben, muss nur das führende wesentliche Teil (FWT), wenn es getauscht wird, aus einer anderen ordentlich in Verkehr gebrachten Waffe stammen. Das führende wesentliche Teil ist das Gehäuse, wenn es den Verschluss, Abzug und Lauf aufnimmt. Da AS Waffen keinen Verschluss haben (wie geschrieben), haben sie, wie auch Hugo schreibt, rechtlich kein Gehäuse. Das scheint ein Upsi zu sein und wird hoffentlich als redaktioneller Fehler behoben (wie das versehentliche 0,5er Verbot ebenfalls). Es ist in niemandes Interesse, dass das führende wesentliche Teil der Lauf ist (der am Ende als FWT übrig bleibt), da dann alle Kennzeichen auf den Innenlauf gehören und somit nicht mehr von außen sichtbar wären. Eine andere elegante Lösung wäre, Antriebsvorrichtungen mit Verschlussfunktion (z.B. eine GB) einem Verschluss gleichzustellen. Dann hätten wir Lauf, Abzug, Verschluss (GB) und ein richtiges Gehäuse, das reguliert sein kann und viel besser als Führendes wesentliches Teil funktioniert.

Also gemeint ist, dass man das Gehäuse nicht wechseln darf, da das Gehäuse einer Waffe DIE Waffe / Identität der Waffe darstellt. Da AS Waffen aber nunmal rechtlich nach aktueller Formulierung kein Gehäuse haben, trifft es den Lauf, der strenggenommen nur gegen den Lauf einer anderen Waffe getauscht werden darf.

Randnotiz: Meiner Auffassung nach ist das führende Wesentliche Teil einer Waffe eine Waffe, egal ob es derzeit funktionsfähig ist oder ggf. unter 0,5 Joule liegt. Bedeutet meiner Meinung nach darf eine / der Lauf einer SAEG nicht auf FA umgebaut werden. Auch, wenn das F entfernt wird. Konsequenz für mich: Alle F Receiver sind wieder auf semi umgebaut und Ersatz Lower sowie Läufe werden wie Waffen verwahrt.

In der Praxis mal wieder alles quatsch. F, Kaliber, Hersteller, Typenbezeichnung und Importeur sind weiterhin auf dem Receiver angebracht, Läufe werden getauscht und Waffen als FA Spielzeug betrieben. Und nahezu niemand stört sich daran. Wo kein Kläger, da kein Richter.

EDIT: Niemand außer Marvbec, der dem BKA und anderen Behörden deswegen seit fast eineinhalb Jahren in den Ohren liegt, um eine Klarstellung für Airsoft zu erreichen.

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