Direkte Konfrontation mit Kiddies - Wie handeln?
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Du kannst den Gesetzesverstoß doch auch per Foto oder Video festhalten. So würde ich es zumindest machen.

Aber wer is als 14 Jähriger den so blöd, und spielt illegal? Oh, soo viele! Das is ja peinlich.

@Kai Haase, herausfinden wo diese Deppen das nächste Mal illegal zocken werden, dann Cops informieren und dort hinlotzen.

Nachdem dann diese Idioten alle ihre Kniften konfisziert bekommen werden und bei Anzeige und Prozess nebst Vorstrafe und mit bis zu 10.000€ Strafmandat rechnen können, sind diese spätestens danach geheilt im Bezug zum je wieder illegalen Zocken gehen wollen.

Wer nicht hören will muss fühlen.

@Phillip:

Viele?!

Viele Leute holen sich einfach auf dem Kirmes eine billige Softair mit <0,5 Joule (Über 0,5 also, korrigiert mich, falls es falsch ist), suchen sich ein Wladstück & schießen ohne Taktik o.ä..

Schon oft gesehen.. ;)

Wenn man denen sagt, dass es sich um eine Straftat handelt, hauen sie wenn man Glück hat vllt. einmal ab, kommen aber später wieder..^^

Das mit dem Foto oder Video machen ist nicht grad die beste Idee

da vor Gericht kein Digitales Bild, Video oder Tonmaterial aussagekräftig ist da man es ja leicht bearbeiten kann

 

und auf welcher Kirmes gibts > 0,5 J ASGs ?? 

 

(23 Posts)

(nachträglich editiert am 27.02.2012 um 21:17 Uhr)

Ich würd NUR die polizei holen...

 

am Ende stehst du als doofer da wenn zb. son spasst behauptet du hättest ihn i-was getan (geschlagen oder so) und ich glaube wenns um zb. diese behauptung geht glauben dann alle (Gericht, Polizei) den "kleinen wanst" 

 

 

LG

(62 Posts)

(nachträglich editiert am 27.02.2012 um 21:30 Uhr)

Mal im Ernst - wenn 14 jährige mit Airsofts herumballern wird man nicht lange rätseln müssen, ob das nun eine echte Feuerwaffe oder eine Airsoft ist. Und wenn man doch Zweifel hat, sollte man sein Jedermannsrecht ganz ruhig in der Tasche lassen, sich zurückziehen und jemanden rufen der dafür bezahlt UND trainiert wird, sich in solche Situationen zu begeben.

 Solche Überlegungen wie "und was wäre wenn ich dem Richter erzähle, dass ich ja geglaubt habe..." haben in einer Diskussion, was erlaubt ist und was nicht nichts zu suchen. Dann kann man auch anzweifeln dass Totschlag verboten ist, denn man kann dem Richter ja auch versuchen zu erzählen dass man dachte, die eigene Frau sei ein Fußball als man ihren Kopf weggetreten hat (ja, das gibt es als Wahrnehmungsstörung). 

 Zur rechtlichen Einordnung wurde eigentlich schon alles Relevante gesagt - ja, wenn die direkt neben dem Kindergarten zocken kann man durchaus über Nothilfe nachdenken (Kinderaugen in Gefahr), aber dann auch nur so weit wie notwendig - und da reicht es wohl schon, ganz offensichtlich das Handy zu zücken und die Polizei zu rufen, dass die akut gefährliche Situation sich ganz schnell wieder auflöst. Festhalten, Dinge wegnehmen und Gewalt sind da sicher nicht das mildeste Mittel.

 Und zum Thema Jedermannsrecht bei OWIs wurde ja schon alles gesagt - wär allerdings  lustig, wenn man jeden auf-dem-Radwegparker einfach mal festnehmen dürfte :D. 

@chris (ATW)

in deinem Beitrag schreibst du etwas von §42a is ne Owi. das stimmt, aber du schreibst das dann die StPO nicht gilt. Das stimmt nicht!

Es gibt eine so genannte Transferieungsklausel! d.h gem. § 46 Owig gelten sinngemäß für das Bußgeldverfahren die vorschriften der StPO.

Somit darst du die Person auch gem §127 I festhalten bis die Polizei da ist. (Festhalten durch jedermann)

mfg der Polizist^^

Her Polizist, da liegen Sie aber mächtig mächtig daneben:

 

§46 III OWiG:

Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig.

gut aufgepasst^^

das gilt für § 127 II StPO ( das ist die direkte vorläufige Festnahme du die Polizeibeamten) § 46 III beinhaltet nicht das festhalten durch jedermann.

Dort steht, dass vorläufige Festnahmen unzulässig sind, das betrifft also den kompletten §127 StPO


(nachträglich editiert am 05.03.2012 um 20:27 Uhr)

so glaube mir doch...^^ Du kannst auch gern auf dem polizeirevier deines Vertrauens nachfragen. wenn du nich nen alten Hauptmeister triffst, wirst du das selbe hören. Ohne scheis... in § 46 III Owig geht es um Maßnahmen von Polizeibeamten. aber 127I dient dem schutz des Bürgers...

§ 127I beinhaltet auch nur das festhalten bis die Polizei da ist, nicht das festnehmen, auch wenns so da steht...

Dann belege es doch bitte. Fakt ist: Laut Gesetz werden vorläufige Festnahmen ausgeschlossen. §127 I StPO ist ebenso eine vorläufige Festnahme, als logische Konsequenz daraus folgt, dass auch der 127 I nicht bei einer OWi anzuwenden ist. 

ok. ich werde mich bemühen die entsprechenden Unterlagen und kommentierungen für dich zusammen zu suchen. Melde mich wenn ich soweit bin. denke nicht das ich es heut noch schaff. ok?

Alles klar.

Hier noch kein Kleiner Text für dich:

a) Der Täter wird auf frischer Tat betroffen oder verfolgt. Es muss sich dabei um eine Straftat handeln; Ordnungswidrigkeiten berechtigen nicht zur
vorläufigen Festnahme

Aus: http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/stpo_2011/22-vorlaeufigefestnahme.pdf

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