Direkte Konfrontation mit Kiddies - Wie handeln?
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(3605 Posts)

(nachträglich editiert am 25.02.2012 um 20:00 Uhr)

wie gesagt ist eher nen Gedankenspiel...

 

wenn ich jemanden mit nem Sturmgewehr sehe bei dem ich den leisesten Verdacht ahbe das könnte echt sein ... dann werde ich nen Teufel tun dem zu Nahe zu kommen -.-

 

ABER ich traue mir persönlich nicht zu auf 10m zu erkennen ob das ne Softair oder ne scharfe Waffe ist ...

 

und ich werde sicher nicht hingehen: Hallo Herr Bankräuber... ne schöne Waffe haben sie da.

 

Sorgfaltsmangel in der Bewertung der Situation? dazu fällt mir Man in Black I ein der Schießstand ...

 

Wenn jemand nen roten Kanister auskippt auf einen Haufen der aussieht wie nen Mensch und dann nen Feuerzeug auspackt gehe ich auch nicht davon aus dass er das Holz einer Schaufensterpuppe mit Wasser aufquellen lassen will und sich grade ne Zigarette anzünden möchte ...

...wär auch besser so.... oder ganz nah! Zu nah!

Ist ne knifflige Situation! Und die Gerichte sind immer recht schlecht kalkulierbar!

Ich würde mich bemühen, das ohne die Bullen zu regeln, denn sonst ist das wieder ein Strich auf der "Airsoftspieler sind verantwortungslose Waffenfeteschisten" Liste.

(3605 Posts)

(nachträglich editiert am 25.02.2012 um 20:04 Uhr)

eben das mit den Gerichten ist eben nicht vorhersehbar wenn ne nicht absolut eindeutige Situation vorliegt ...

 

Klar ist dein Vorgehen die intelligentere Lösung wollte nur drauf raus wie man es auch sehen könnte um eben auch andere Aspekte des Problems welches durch Anscheinwaffen hervorgerufen werden kann darzustellen.

 

(abgesehen davon, dass ich zu 99% sicher bin, dass mich nen 14Jähriger AS spieler im Stadtwald nicht zu sehen bekommt wenn er nicht grade auf mich drauf tritt ^^)

Ja, damit liegst DU auf jeden Fall richtig!

Ist halt immer eine zweischneidige Geschichte!

Am besten sagen, dass sie illegal spielen UND gleichzeitig anbieten sie in das Team aufzunehmen und ihnen damit die Möglichkeit geben legal zu spielen.

Alles Andere wird kaum was bringen. 

Wenn die auf mich schießen schlag ich zurück. Wenns jetzt nicht grad 3 Joulemonsterwaffen sind. Da such ich dann lieber Deckung und würde ne Anzeige erstatten.

gibt nen sogennanten "Jedermanns Paragraph" der besagt das wenn gefahr von einer person ausgeht

bzw gefahr im verzug ist, das du ihn festhalten, ACHTUNG: festhalten, NICHT festnehmen, darfst. Sprich du darfst ihn nicht fesseln oder ihn irgendwie seiner freiheit berauben aber du darfst das nötigste veranlassen das er denn ort nicht verlässt und zwar so lange bis die polizei oder dergleichen eintrifft

Da ich ja selber noch Jugendlicher bin und mich da recht gut hereinversetzen kann, kann ich sagen, das Kiddies extrem beeindruckt werden können wenn man ihnen zeigt das Erwachsene sowas auch machen, und dann noch mehr wenn man ihnen zeigt auf welchem Level.Dann glauben und tuhen sie nahezu alles was man ihnen rät,am besten man würde sie mal zu einem Spiel mitnehmen und dann entgültig wegflaschen,und ihnen dann die möglichkeit bieten auf legalem Gelände zu spielen, der Rest müsste von selbst kommen.

Mit Ihrem Hintergrund hätten Sie das richtig einschätzen müssen!

 


Mein Hobby sind Spielzeugwaffen, nicht die Einschätzung und Abwähgung von Gefahrensituationen.

Dafür gibts schließlich Lehrgänge und Sensilibisierung.

Ich hätte auch gasagt das man es eher ohne die Polizei versuchen sollte und wenn es nicht beim ersten mal klappt dann wird man sie beim zweiten mal wieder finden, da sie sich kaum die Mühe machen werden einen anderen Platz zu suchen

 

und zu Chris

 

mit dem Hintergund und richtig Einschätzen

 

ich muss nicht AS Spieler sein um mich mit dem WaffG auszukennen da reicht es auch schon wenn ich ein normaler Sportschütze bin und da kann man dann echt nicht erwarten das ich den Unterschied einer ASG und einer Schaften Waffe erkenne. 

Nun, das ist dem Anwalt egal, es reicht, wenn er dem Richter das entsprechend plausibel machen kann!

Die Wahrheit ist vor Gericht nicht immer relevant.

Es wird immer den versuch geben Euch vorzuwerfen, dass Ihr unverhältnismäßig überreagiert habt um aus dem Täter das Opfer zu machen, ist gängige Praxis, selbst der Polizei gegenüber.

Aber Ihr könnt es gern selbst ausprobieren!

da geb ich dir recht den recht haben und recht kriegen ist dem land leider gotttes ein himmelweiter unterschied.

Aber seine frage war ja ob man da diese Kiddies festhalten darf...und ja das darf er ...ABER wie gesagt nur festhalten, nicht festnehmen

Bedenkt immer: Auf hoher See und vor Gericht ist alles möglich!!!!

 
60 Posts
  Gonzo T2Z 
schrieb am 25.02.2012 um 20:24 Uhr
 

gibt nen sogennanten "Jedermanns Paragraph" der besagt das wenn gefahr von einer person ausgeht

bzw gefahr im verzug ist, das du ihn festhalten, ACHTUNG: festhalten, NICHT festnehmen, darfst. Sprich du darfst ihn nicht fesseln oder ihn irgendwie seiner freiheit berauben aber du darfst das nötigste veranlassen das er denn ort nicht verlässt und zwar so lange bis die polizei oder dergleichen eintrifft

Das ist so falsch, dass ich gar nicht weiß, wo ich anfangen soll, dich zu korrigieren. 

1. Der Jedermannparagraph ist der von mir bereits angesprochene §127 I StPO.

2. Eine Gefahr geht nur von Sachen aus. Von einem Menschen gehen Angriffe aus. 

3. Hier hast du was verwechselt. Das mit dem Angriff ist ausschließlich auf die Notwehr bezogen!

4. Gefahr im Verzuge ist im Jedermannparagraphen unerheblich. 

5. Nach §127 I StPO darfst du auch jemanden vorläufig festnehmen und nicht nur "festhalten".

6. Das bedeutet sehr wohl, dass du in sein Rechtsgut der Freiheit eingreifst. Wenn er sich dagegen wehrt kann man, Verhältnismäßigkeit vorausgesetzt, Notwehr geltend machen. 

 

Wenn sich Euch die Chance bietet und ihr könnt einen Schadensersatzanspruch geltend machen, dann greift auf jeden Fall zum §229 BGB. Hier gibt es weitaus mehr handlungsspielraum. Und das schöne  ist: Unter 1% der Polizisten kann mit diesem §§ umgehen. 

Nochmal Zitate für diejenigen, die mir nicht glauben wollen:

§ 127 StPO
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
 
§ 229 BGB Selbsthilfe
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

@Chris:

Was dem Anwalt des Täters recht ist, kann mir nur billig sein! ;-)

Trotzdem Danke, für deine Hinweise, die ich so verstehe:

Du weisst zwar, dass du recht hast, du weisst aber nicht, welchen Richter du bekommst.

 

Sollte sich jemand mal einen Anwalt nehmen, um vor Gericht seine Ordnungswidrigkeiten zu verteidigen, werde ich deine Hinweise berücksichtigen.

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