Haftung für U18 Spieler
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Moin,

ich hätte da mal eine Frage, wie sieht das aus mit dem ,,Muttizettel" ? Wenn ich das richtig verstanden habe, dann muss entweder die ganze Zeit eine Aufsichtsperson beim Spielen mit dabei sein, oder aber die Eltern füllen diesen Muttizettel aus, und übernehmen damit so die Haftung, als ob sie quasi mit dabei währen ? Es läuft von der Haftung her also auf das Gleiche hinaus ? Und dann noch die Frage, für welche Altersklassen gilt dieser Muttizettel ? (ich glaube nämlich nicht, dass man diesen auch schon für 10jährige ausfüllen kann?)

Danke schon mal für die Antworten

PS: Ich bitte darum, keine eigenen Meinung, ob U18jährige überhaupt mitspielen sollten usw., zu posten ! Danke !!

MfG Solly

Muttizettel sind das Papier nicht wert auf dem sie gedruckt werden.

Der Muttizettel ist nur die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten, ein Haftungsausschluss sollte zusätzlich auch von den Eltern unterschrieben werden, wenn die Haftung ausgeschlossen werden soll.

 

Die große Frage ist aber:

Sind sich Mutti und Vati der möglichen Gefahren bewusst? 

Da rede ich nicht davon das sich das Kind weh tut oder stolpert. Es geht hier um: Kann das Kind die mögliche Gefahr richtig beurteilen? und war den Eltern bewusst das auf das Kind mit potenziell sehr gefährlichen Waffen geschossen wird? Welche Gefahren herrschen auf dem Gelände? 

Sich per Zettel von irgendwelchen Haftungen auszuschließen ist nicht so einfach, in vielen Fällen sogar schlicht und ergreifend unmöglich. 

Wer mit Kindern dieses Hobby ausübt, muss damit leben das er ein enormes Risiko eingeht.

Man kann sich hier ja mal unter dem Stichwort "Minderjährige und LARP" belesen. Diese Personengruppe beschäftigt sich schon seit vielen Jahren mit den, auch rechtlichen, Aspekten des Themas. Wir müssen das Rad nicht neu erfinden. 

 

als Beispiel ein kurzer Link: http://www.larpwiki.de/MinderjährigeImLarp  

Im Zweifelsfall kann man immer davon ausgehen das Eltern es nicht lustig finden wenn ihrem Nachwuchs Zähne fehlen oder sie andere Körperliche Schäden davon tragen. 

Solche Gefahren sollten aber im Haftungsausschluss und evtl auch im Muttizettel erwähnt werden. Sonst sind die Dokumente eh nix wert.

Möglichkeit A: Jemand der berechtigt ist ist vor Ort, wenigstens beim ersten mal. Da kann betreffende Person sich am besten informieren was passieren kann.

Möglichkeit B: Berechtigung wird schriftlich an jemanden übergeben der dann (im Zweifelsfalle am) A ist.

Aber das wird genau so wenig interessieren wie wennse ihre 8 jährigen beim Karate absetzen, da sind ja schliesslich Aufpasser die man später verklagen kann.

(4118 Posts)

(nachträglich editiert am 26.02.2017 um 19:02 Uhr)

Verletzung der Aufsichtspflicht

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht liegt immer dann vor, wenn die aufsichtsführende Person ihren Pflichten nachweislich nicht nachgekommen ist. Ist dies der Fall, können neben strafrechtlichen Konsequenzen auch privatrechtliche entstehen, in erster Linie Schadensersatzansprüche gemäß § 832 BGB. Zusammen mit § 831 BGB ergibt sich eine gesetzliche Regelung, nach der nicht nur derjenige für etwaige Schäden verursacht hat, sondern auch derjenige, der die Verantwortung für diese Person trägt.

Dabei muss aber eindeutig sein, dass die verantwortliche Person ihre Aufsichtspflicht tatsächlich verletzt hat und dass ein schädigendes Verhalten vorhersehbar gewesen ist [AG München, 01.12.2009, 155 C 16937/09].  Dies beinhaltet auch, dass Eltern beziehungsweise andere aufsichtspflichtige Personen die ihnen anvertrauten Personen nicht permanent überwachen müssen [AG München, 27.06.2007, 322 C 3629/07]. Ebenso wenig können spontane Reaktionen oder Taten von (Klein-) Kindern verhindert werden, die gegebenenfalls zu einer Schädigung eines Dritten führen können. In derartigen Fällen liegt keine Verletzung der Aussichtspflicht vor; die Eltern beziehungsweise andere aufsichtspflichtigen Personen können auch für solch ein Verhalten nicht haftbar gemacht werden [OLG Bamberg, 23.01.2007, 5 U 227/06], [LG Coburg, 29.09.2004, 21 O 395/04]

 

 

Es besteht keine konkrete  Gesetzesregelung bezüglich einer ordnungsgemäß ausgeübten Aufsichtspflichtführung, wohl aber deren Verletzung.

Generell ist die Intensität der Aufsicht von verschiedenen Faktoren abhängig:

  • Alter des Kindes
  • Reifezustand des Kindes
  • Charakter des Kindes
  • Erfahrungsstand des Kindes

(Quelle: http://www.juraforum.de/lexikon/aufsichtspflicht-eltern )

 


Nun sind Jugendliche ab 14 für gewöhnlich verständnissvoll genug um halbwegs zu wissen was sie tun und bis zu einem gewissen Grad "deliktfähig"

Wenn nun ein 14 Jähriger von seine Eltern die Erlaubnis bekommt eine Softair zu besitzen sowie die Einverständnis an einem Event teilzunehmen ist der Jugendliche ein gutes Stück weit eigenverantwortlich, sofern die oben genannten Punkte zur Reife des Jugendlichen eine derartige Erlaubnis der Eltern überhaupt rechtfertigen. Nimmt der 14 Jährige Jugendliche entgegen der "Regeln" der Eltern oder Aufsichtsperson nun eine "Regelverletzung" vor und verursacht damit oder auf diesem Wege Schaden haben die Eltern oder Aufsichtspersonen also nicht ihre Aufsichtspflicht verletzt, dennoch kann die Haftpflicht eventuell nicht greifen und der Jugendlich kann seiner "Reife" nach haftbar gemacht werden.

Alle Kinder bis Sieben (7 Jahre) sind generell nicht "deliktfähig" und eine Aufsichtspflicht seitens der Erziehungsberechtigten liegt Grundsetzlich vor, unabhängig von der "Reife" des Kindes.

Grüße

Worm²

Christian, es geht auch darum was du dem Kind antust. Aug um Aug, Zahn um Zahn ;)

(4118 Posts)

(nachträglich editiert am 26.02.2017 um 18:54 Uhr)

Der 14 Jahre alte Jugendliche dürfte genug Erfahrung und Reife besitzen um die Handlung des Airsoftspiels zu verstehen und kann die Risiken abwägen, wichtig ist, das er die Regeln befolgt. Also wenn er seine Schutzausrüßtung zb. im Spiel ablegt, (Brille, Maulkorb) ist er selber Schuld, ebenso wenn er in der Savezone jemanden ohne Brille beschießt.

Wenn der Veranstallter also seine Regeln erklärt sind diese maßgeblich für den Jugendlichen, grobe Fahrläßigkeit und Vorsatz sind hier zu berücksichtigen.

(13555 Posts)

(nachträglich editiert am 26.02.2017 um 19:16 Uhr)

Ah ja.. ein 14 Jähriger kann also die Folgen seines Handels beurteilen... Seltsam.. Warum geht dann das Jugendstrafgesetz bis 21 Jahre?

 

 

Vergiss es. Du kannst deine Verantwortung nicht mit einem Zettel loswerden. Ja, Kinder sind in einem gewissen Grad selbstständig und bedürfen keiner 24h Aufsicht.
Sie können Gefahren nicht immer vollständig beurteilen. Hier geht es auch um andere Gefahren als nur die rein Körperlichen. Klar jedem Sehwachkopf sollte klar sein ein 25 Jahre altes Holzdach ist ein beschissener Ort zum Trampolin springen aber was ist mit geistigen Gefahren. Es fehlt hier der Schutz einer Person, mit Erfahrung und weiterreichender Urteilskraft. Herje, das ist schon fast esoterisch... alles ist strittig und kann totdiskutiert werden. Jedoch sind alle einwände bereits mehrfach durchgekaut worden. Wie gesagt, die LARP Szene hat uns da über 20 Jahre vorraus. Da brauchen wir auch keine Gesetze neu auslegen.

Ein Beispiel: 

Das Kind sitzt mit einer Gruppe "Erwachsener" zusammen. Dort wird das Kind durch dumme Sprüche herabgewürdigt... oder es werden Dinge geäußert, die eine Straftatbestand darstellen (Volksverhetzung).

Wie oft haben wir das alle erlebt? Auf irgend einer "großen" Veranstaltung im Ausland. Es fließt reichlich Bier und die Hemmungen fallen. Und plötzlich beginnen Pimmelköpfe damit Ihre Lieder zu singen.

Als Elternteil, habe ich keine Option das im Vorfeld zu erahnen. Mein Kind ist ja mit seinem Team unterwegs, diesen Personen kenne ich alle und erwarte nicht das meinem Kind bei einer Veranstaltung also etwas derartiges wieder fährt.

Als Veranstalter bin ich nicht immer in der Lage solcherart Gefahr vorher zu sehen oder sie zu unterbinden. Eine Person, welche die Aufsicht ausübt kann das aber.

 

Ein weiteres Problem:

Ich erlaube als Elternteil das mein Kind mit seinen erwachsenen 14 Jahren irgendwo übernachtet. Was ich nicht bedacht habe, mein Kind wohnt dort einem Mädchen bei. Die Folgen zeigen sich wenige Monate später. Lieber Veranstalter: Herzlichen Glückwunsch. Hier zu gibt es sogar Urteile* :)

 

 

*Nachtrag zum letzten Punkt: Es gibt hier recht widersprüchliche Urteile. Mal so mal so. Allen eins ist der Stress... 

(4118 Posts)

(nachträglich editiert am 27.02.2017 um 19:13 Uhr)

§ 1626 BGB, Absatz 2: (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

Das meint auch das der Jugendlich im Alter von 14 Jahren (hoffentlich vom seinen Eltern/Schule darüber aufgeklärt) weiß das er keine 13 Jährigen Mädchen schwängern darf.

Veranstalter und Gewerbebetreiber müssen Jugendschutzgesetz einhalten.

Soviel Verstand sollte aber jeder Veranstalter der Jugendliche zuläßt auch haben.

 

 

 

Problem: wir sind immer bei vollem Verstand und in der Lage klar zu denken... Gerade als geiler 15 Jähriger Knabe... jop... ungewollte Kindereltern sind ja selten...

[Post von User 14709 (26.02.2017 21:51) wurde als "SPAM / Trolling / unerwünschter Beitrag" markiert und daher ausgeblendet]

Besser gesittet unter der Hand von erfahrenen Spielern als mit Kumpels irgendwo illegal.

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