Perun v2 G&G Mosfet - was ist legal, was nicht
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Moin, folgendes Szenario haben wir:

 

- G&G GC16 S-AEG, absolut original, ich kann nicht zwischen Semi und vollauto umschalten, also auch keine Chance das Perun Mosfet zu programmieren 

- G&G ARP556 AEG, ebenfalls original, hier kann ich das Perun programmieren, die Nutzung aller Funktionen ist da <0,5J auch bedenkenlos.

 

Jetzt zur eigentlichen Frage:

Das Perun hab ich jetzt in der ARP so programmiert wie ich es gerne für die GC16 hätte, sprich Precocking und Motorbremse. Die Waffe schießt nach wie vor nur Semi, ich kann dies auch nur durch umbauen des Mosfets in die ARP oder verbauen einer selector plate ändern (was ohnehin jede s-aeg zur aeg machen würde)

Ist die Verwendung der GC16 so legal? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?

 

Das kleine Anhängsel: Das Perun hat auch die Möglichkeit einen Schuss beim betätigen und beim loslassen des Triggers abzugeben. In wie weit wäre diese Funktion legal? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
Ich habe explizit dazu nichts gefunden, nur zum Thema Burst, aber das ist eh tabu.

Danke schonmal

Frusti

 

Rechtskräftige Beratung ist im ASVZ nicht gewährleistet.

Wenn du sicher sein willst hilft nur das Beschußamt mit einer Neuprüfung, alles andere ist immer mehr schlecht als recht.

Das ist richtig, deswegen hab ich ja die "warum" Fragen dahinter gestellt.
Vielleicht kann ja jemand auf einen Rechtstext verweißen wo es beschrieben ist, ich finde keinen.

Mit Ämtern mag ich mich erst rumschlagen wenn ich sonst nicht mehr weiter komme.

"Bei Betätigung des Feuerhebels darf sich nur ein Schuss lösen" wäre legal
"Innerhalb eines Schusszyklus darf sich nur ein Schuss lösen" wäre illegal

Rechtstexte haben wir reichlich im Forum, Gesetze, BKA-Festellungsbescheide, ..., man findet das halt kaum oder gar nicht über die SuFu. Und daher bleibe ich Dir die Quellen schuldig und aus der Erinnerung sinngemäß:

Die Waffe muss so auf Semi gebracht werden, dass ein Rückbau auf FA / Burst mit haushaltsüblichen Werkzeugen nicht möglich ist. Es bliebe jetz zu definieren, was haushaltsüblich ist ... Der Ausbau der GB aus der Waffe und das Brücken irgendeines Schalters wäre mit haushaltsüblichen Werkzeugen recht einfach möglich. Du weißt das, ich weiß das, aber wie ein Sachverständiger oder nachfolgend ein Richter das sehen würde, das wissen wir nicht.

Hinsichtlich Trigger: meine Interpretation ist: pro Triggerbetätigung nur ein Schuss. Ein schnell gezogener Trigger würde ja bei Deiner Idee zu Doppelschüssen führen. In der Praxis sieht es so aus: Polizist beschaut Deine Waffe, findet den Trigger merkwürdig, die Waffe wird sichergestellt. Deine Rechtsauslegung (selbst wenn sie richtig wäre) interessiert ihn nicht die Bohne. Ein paar Monate später stimmst Du der Verschrottung der Waffe bei gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße zu oder findest Dich vor Gericht wieder und kannst dort Deine Rechtsauffassung verkünden. Das kannst Du solange machen, wie Dein Erspartes für Anwalts- und Gerichtskosten reicht.

Kurzum: es ist den Ärger nicht wert. Mit aktiver Doppeltriggerfunktion wird Dich kein seriöser Spielfeldbetreiber aufs Gelände lassen.

 

(4118 Posts)

(nachträglich editiert am 26.07.2019 um 13:09 Uhr)

Auslegungssache.

Der Erwerb einer Airsoft/Gearbox/Lauf ist frei. (ab 18)

Die Airsoft funktioniert nacher genauso wie vorher und bleibt im Rahmen des Gestzestextes nach eine von der Erlaubnispflicht befreite Schusswaffe u 7,5J Einzellschuß b.z.w. Halbautomatik.

 

Wofür soll man dich anklage?

Das bearbeiten einer erlabnisfreien (Kennzeichenpfichtigen) Schusswaffe oder erlaubnisfreien Teilen für eine Airsoft die ihrerseits (also die Teile) keinerlei Kennzeichenpflicht unterliegen, nicht anmeldepflichtig sind oder gar der Bedürfnisfrage unterliegen?

 

Waffg. Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste

"Erlaubnisfreier" Erwerb und Besitz
1.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengestz (WaffVwV)

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1

Bei dem in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 angesprochenen Kennzeichen handelt es sich um das „F“ im Fünfeck nach Abb. 10 der Anlage II zur BeschussV.

Zur Messung der Bewegungsenergie der Geschosse ist Anlage VI zur BeschussV heranzuziehen.

Federdruckwaffen sind Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss antreibt.

Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einem Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird.

Zu den Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, zählen z.B. CO²-Waffen.

Allgemienen Waffengestz-Verodnung AWaffV

Anlage 1 (zu § Abs.4) Begriffsbestimmung

Unterabschnitt 1:
Schusswaffen

Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

8.1
werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,

8.2
wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden.

 

Interessant finde ich ferner den Hinweis im

Waffg. Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste

"Erlaubnisfreier" Erwerb und Besitz

Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976

Hier verweist man auf die

Erste Verordnung zum Waffengesetz (1 WaffV)

vom 24 . Mai 1976

Abschnitt 1

Anwendungsbereich des Gestzes

§1

(1) Das Waffengesetz (Gesetz) ist nicht anzuwenden auf

...

§2

(1) Die Vorschrift des Gesetzes über die Waffenherstellungs- und Waffenhandelserlabnis sowie über das Waffenhandelsbuch (§§7 bis 12) sind nicht anzuwenden auf

3. Luftdruck-,Federdruck- und C02 Waffen,

a) deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 tragen.

 

Öhmmm? ... Was steht da? ;)

Wie gesagt, ich geb keine rechtskräftige Beratung, ebenso auch kein anderer User im ASVZ. Also wie gehabt; Anwalt fragen, der hat Jura studiert und sollte das besser wissen.

Vonwegen Gültigkeit des Prüfprotokolls zum F im Fünfeck / Begriff: Bearbeiten.

Edit: P.S.

Im Falle des Falles auf Zustimmung bei Richter oder Staatsanwaltschaft hoffen dürfte aufgrund von geselschaftlicher Ächtung von "Waffen/spielen mit" sinnlos sein ... Frag nicht wo die Kirche im Dorf steht.

K.G.

Worm²

 

 

 

 

 

Ich glaube dass der Trigger illegal wäre da für mich die Betätigung des triggers dann aufhört wenn man den Finger wieder vom Trigger weg nimmt oder weg nehmen kann ohne das irgend was noch geschieht.

Der Rest mit precock und active break wüsste ich nicht warum nicht legal.

Also bis auf die Trigger Funktion sollte alles in Ordnung sein.

 

Aber ich kann dir auch keine Rechtsberatung geben. 

Moin

Das mit der Triggerbetätigung ist illegal.Du ziehst einmal an deinem Abzug, lässt wieder los, zwei Schuss gehen raus. Das ist nicht der Sinn des Gesetzes, der ist Ein mal Drücken, einmal Bumm. Ob der zweite Schuss jetzt beim loslassen geht ist dem Gesetz relativ egal.

So lange du dein Mosfet nicht mit Triggerbefehlen auf Vollauto/Burst in der Semistellung des Feuerwahlhebel programmieren kannst ist m.m.N auch alles gut. Die Vollautostellung wird ja über die Selectorplate erledigt.

Stichwort Handelsübliches Werkzeug und Legalität und Airsoft -> Jede Airsoft mit normaler Switch Unit kann auf Vollauto umgebaut werden mit nur einem Schraubendreher, man muss einfach den Cut-off Lever ausschrauben, schon hat man Vollauto.

Ist alles so eine Sache, das Waffengesetz und Airsoft sind nicht füreinander gemacht.

Grey

(4118 Posts)

(nachträglich editiert am 25.07.2019 um 18:31 Uhr)

"Ob der zweite Schuss jetzt beim loslassen geht ist dem Gesetz relativ egal."

Schwachsinn!

Betätigen bedeutet den Abzug komplett zu betätigen, das schließt den Rücksetzpunkt der Abzugmechanik mit ein. (ein automatisierter Ablauf)

Moin

@Christian

Das meinte ich ja. Ich hab mich ungut ausgedrückt. Ich meinte, ob der zweite schuss jetzt direkt nach dem ersten folgt oder erst nachdem man den Abzug zurücksetzt ist dem Gesetz egal, ist beides mehr als ein schuss pro Abzugsbetätigung und damit illegal.

Die Temperatur..

Grey

Danke für die rege Anteilnahme. 

Es hat sich (hier im Thread und auch durch die zwei dudes mit denen ich privat geschrieben hab) herauskristallisiert dass der "doppelschuss" illegal ist. Selbst wenn es nicht so wäre und der Spielfeld Betreiber anderer Auffassung wäre bin ich nichts gebessert und akzeptiere das auch. Mir gings rein darum was man unter der Betätigung des triggers versteht, ob nun das reine Drücken oder der Zyklus. Hat sich nun geklärt, danke.

Bzgl. des mosfet an sich: Die Version ist nicht für >0,5j freigegeben 

https://www.begadi.com/perun-upgrade-mosfet-kit-fuer-g-g-etu-systeme-internationale-version.html

Aber wie gesagt, ich habe keine Möglichkeit dieses in der GC16 zu manipulieren, dazu muss ich 2 Stocks auseinander bauen und das mosfet in eine andere Waffe einbauen. Dazu möchte ich mich aber auch nicht weiter äußern, den größten Vorteil bei der Sache für mich sehe ich in Frankreich. 

 

Damit wäre alles geklärt, danke euch

 

Moin

Solange du nicht mit Triggerbefehlen auf Vollauto kommst sehe ich da praktisch kein Problem.

Grey

(4118 Posts)

(nachträglich editiert am 26.07.2019 um 14:05 Uhr)

Die Schussfolge der Airsoft so verändern das sie mehr kann als Halbautomatik, also pro einmaliger Betätigung der Abzugmechanik mehr als einen Schuss abgeben, ist in Deutschland illegal.

Eine Abzugmechanik/Elektronik verbauen die über Programmierung am Trigger oder über Smat Phon (egal ob per Kabel oder BlueTooth) ect. die Schussfloge verändern kann ist somit auch illegal.

Um es nochmal zu verdeutlichen;

Das Betätigen einer Abzuautomatik passiert aktiv. Solange ich aktiv betätige ist die Handlung nicht abgeschloßen und die Abzugmechanik nicht in ihrer Ruheposition b.z.w. ihrem Rücksetzpunk angelangt, folglich ist der Ablauf der Abzugmechanik erst durch beenden der Tätigkeit des Nutzers wie auch dem Ablauf der ausgelösten Mechanik beendet.

Egal ob er Klick macht ...

Egal ob es Klick, Klack macht ...

Egal ob es Klick, Klack, Club macht ...

Wenn "Es" nichts mehr macht und "Er/Sie" nichts mehr macht, darf "Es" pro Lauf nur ein Geschoss abgegeben haben.

"S"-AEG ;)

Dazu ist der "Waffenliste" des Waffgesetzes zu entnehmen:
 
Waffgesetz (Waffg)
Anlage 2 (zu § 2 Abs. bis 4)
Waffenliste
 
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
 
1.2.1.1
Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2

 

Ferner sollte man hier vielleicht noch folgendes anführen ...

 

Waffengesetz (Waffg)

§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.

Sowie:

Waffegesetz (Waffg)

§ 24 Kennzeichnpflicht, Markenanzeigepflicht

(1) Wer Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich mindestens auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:

1. Im Fall

 

b) der nichtgewerbsmäßigen Herstellung nach § 26 den Namen des nicht gewerblichen Waffenherstellers,

2. das Herstellungsland (zweistelliges Landeskürzel nach ISO 3166),

3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse,

4. bei Importwaffen zusätzlich das Einfuhrland (Landeskürzel nach ISO 3166) und das Einfuhrjahr und

5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).

 

 
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengestz (WaffVwV)

Zu Abschnitt 2:

Zu Unterabschnitt 1:

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1

Grundsätzlich ist für den Umgang mit Schusswaffen und ihnen gleichgestellten Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 von einer generellen Erlaubnispflicht auszugehen, es sei denn, sie werden an anderer Stelle von dieser Verpflichtung befreit.

Dies gilt auch für wesentliche Teile von Schusswaffen, auch wenn sie nur vorgearbeitet sind. Auch Schalldämpfer unterliegen ggf. der Erlaubnispflicht (siehe Erläuterungen zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3).

 

Grüße

Worm²

 

(7965 Posts)

(nachträglich editiert am 26.07.2019 um 14:30 Uhr)

Das mit dem ein Geschoss pro lauf ist nicht korrekt.

Es gibt Schrotflinten die bis zu 3 Schuss pro Lauf abgeben.

Jedoch gleichzeitig in einem Schusszyklus.

Diese besitzen eine leistung über 0,5j und haben ein f

Also "Einzellader ohne Abzuautomatik" die eine "Ladung" bestehend aus mehreren Geschossen laden ...

https://airsoft2go.de/shop/airsoft/shotguns/aps-cam-mk2-marine-co2-shotgun/

Dazu sagt das Waffg ...

Begriffsbestimmung

Unterabschnitt 3:

Munition und Geschosse

Ladungen sind die Hauptenergieträger, die in loser Schüttung in Munition oder als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und


3.
Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte

3.1
feste Körper,

u7,5 Joule; Hier als Grenze für die Ladung pro Lauf.

K.G.

Worm²

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