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Dröseln wir das in aller Kürze auf:

§52 WaffG

Abs. 1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

Nr. 2)  ohne Erlaubnis nach

Bst. d) 

§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt

 

Lösung: GBBs sind Druckgaswaffen und als solche in Anlage 2 WaffG nicht von der Erlaubnispflicht des Verbringens befreit.

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. (Anl. 1 WaffG)

Ergo Verstoß nach siehe oben.

(184 Posts)

(nachträglich editiert am 12.08.2021 um 22:46 Uhr)

Da habe ich mit meiner Rückfrage ja einiges an Staub aufgewirbelt.

 

Ich habe währenddessen Kontakt mit dem Zollamt aufgenommen und dort ebenfalls nachgefragt. Antwort war, dass Einzelteile von erlaubnisfreien Waffen der Waffe gleichgestellt sind, für die sie bestimmt seien. Das heißt Einzelteile von Luftdruckwaffen unterliegen keiner Kennzeichnungspflicht und sind frei erwerbbar. Ausnahme ist, wenn die gelieferten Teile bereits alle Merkmale einer Waffe erfüllen.

Natürlich freilich ohne rechtliche Gewähr.

Erwerbbar ja, aber nicht verbringbar. Das ist ein Unterschied. Man darf Behördenauskünfte gerade bei solchen Sachen auch nicht für bare Münze nehmen. Da weiß meistens weder der Fragant (nichts für ungut) noch der Antwortgeber genau, um was für rechtliche Spezialfälle es eigentlich geht.

Die Paragraphen, auf die du da Bezug nimmst, beziehen sich auf Schusswaffen und Waffen im Allgemeinen. Meine Frage war ja nicht, ob ich eine Waffe importieren darf, sondern einen Boltcarrier. Und dieser unterliegt keinen Regelungen, zumindest wurde mir das vom Zollamt so mitgeteilt und das ist auch mein Wissen von vor 3 Jahren. Vielleicht ist da das Missverständnis dieses Threads entstanden - es geht mir um den Import von Einzelteilen, nicht den von Waffen. Trotzdem Danke für die Antworten. Von meiner Seite wäre das Thema beendet.

Ok, Thema ist für dich beendet. Ich füge hier für die Nachwelt ein, dass Verschlussträger ebenfalls wesentliche Teile einer Schusswaffe sind, welche, wie von mir geschrieben, rechtlich wie die Waffe selbst bewertet werden müssen.

Siehe dazu WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.2.

Ich kopiere es mal für die Nachwelt, damit nicht jeder extra selbst googeln muss:

 

1.3.1.2
der Verschluss; der Verschluss ist die Baugruppe einer Schusswaffe, welche das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt; bei teilbaren Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils wesentliche Teile; der Verschlusskopf ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil; der Verschlussträger ist das Bauteil, welches das Verriegeln und Entriegeln des Verschlusskopfs steuert;

 

zumindest in meiner GBB schließt der Verschluss kein Patronen- oder Kartuschenlager ab, demnach greift die Definition hier nicht. 

(1804 Posts)

(nachträglich editiert am 13.08.2021 um 00:01 Uhr)

Und eine Gearbox tut das auch nicht, wird/wurde aber wie bereits mehrfach erwähnt mit einem Verschluss gleichgestellt. Im Zweifel lieber den Safetydance tanzen und verzichten bevor das Kind dann doch in den Brunnen fällt.

[...] dieses Teil (Gearbox) erfüllt die Funktion eines Verschlusses[...]

https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/110408FbZ152I-disConcept_SoftAir.html

Wie sich das ganze nach der letzten WaffG Änderung verhält sei dahingestellt. Sollte aber weiterhin, bis offiziel etwas anderes gesagt wird Gültigkeit haben.

Wäre mal interessant da eine aktuelle Einschätzung von Seiten des BKA/Sachverständigen in Bezug auf Lauf, GBB Verschluss etc. einzuholen. Denn wir können uns als Laien immer weiter im Kreis drehen; Deutungshoheit hat hier dann doch keiner... Freiwillige vor?^^

Ja, das ist richtig. Aber ich habe ja auch explizit bezüglich Import von Boltcarrier für GBB gefragt und nichts anderes. Aber du hast natürlich recht, hier streiten jetzt Blinde über Farben. Es wäre schön, wenn sich jemand äußert, dessen Wissen wirklich handfest ist und nicht nur auf Lesen in Foren etc. beruht.

 

Also ich, als Laie, verstehe es so, dass der "Verschluss" einer GBB überhaupt kein Verschloss im Sinne des Gesetzes ist, weil er dazu einfach nicht die entsprechenden Vorgaben (Abschluss des Patronenlagers) erfüllt und es somit, ebenso wie bei Piston, Motor etc. kein Problem darstellen dürfte, diesen zu importieren? 

(5871 Posts)

(nachträglich editiert am 13.08.2021 um 06:37 Uhr)

Das musst du einen Rechtswissenschaftler fragen. Der sagt dir eine Antwort. Ob der Richter das auch so auslegt, ist eine andere Frage, das Gesetz ist ja eindeutig . . . Sonst leg dir das aus, wie es dich Glücklich macht, achso machst du ja eh.

Die Verschlussache ist ja insofern auch noch heikel, ob wir überhaupt Gehäuse haben. Denn das muss den Verschluss aufnehmen. Sonst fällt die F Regelung auf den Lauf, sinn und unsinn mal ganz von abgesehen.

Das einzige was explizit ausgeklammert wurde sind Teile in der Gearbox, wo die Magie passiert und das Hop-up/Kammer, die bei Scharfen nicht existiert.

Ich lege nichts aus, wie es mich glücklich macht, sondern frage deshalb nach. Und meine frage wäre nach wie vor ob der verschluss einer gbb frei importiert werden darf oder nicht, weil er nicht mit der definition eines verschlusses im waffg. übereinstimmt. Wenn man nichts sinniges zu sagen hat kann man sich persöiche angriffe und gehässigkeit auch einfach mal sparen.

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