Funktionsfähigen Laser an der Waffe ohne feste Montage

 
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(nachträglich editiert am 08.12.2011 um 11:46 Uhr)

Moin liebe Airsoftkollegen,

mir kam da ein Gedanke, den ich heute gern einmal mit euch teilen möchte, da mich eure Meinung dazu mal interessiert. Ganz besonders die Meinung derer, die auf dem deutschen Rechtsweg bewandert sind.

Wie wir alle wissen ist die Montage von Lasern oder Taclights an Waffen innerhalb Deutschlands ja strikt untersagt. Mit dem Begriff 'Montage' ist klar definiert, dass diese Gegenstände nicht an der Waffe montiert werden dürfen. Die Definition von Montage ist wiederum das Befestigen und Anbringen eines Gegenstandes an einem anderen Gegenstand - das Zusammenbauen von Bauteilen. Taclights dürfen allerdings mit der zweiten Hand unter oder neben der Waffe getragen werden. Ebenso Laser, wenn es einem was nützt. Soweit ist alles klar. Nun zu meinem Gedankengang.

Man stelle sich vor, es gäbe eine Vorrichtung, die an der Waffe montiert wird. Diese Vorrichtung besteht aus dem RIS-Verbindungssystem und aus einer Auflage, in die beispielsweise ein Laser hineinpasst. Die Vorrichtung ist aber nicht so konstruiert, dass der Laser darin einrastet oder anderweitig fest mit der Vorrichtung verbunden ist, sondern dass der Laser quasi lediglich auf die Vorrichtung gelegt wird und dennoch mit der Hand festgehalten werden muss. Die Vorrichtung würde nur dafür sorgen, dass der Laser relativ exakt ausgerichtet bleibt, während man ihn mit der Hand festhält.

 

Nun zu meiner Frage - Ist das ein Gesetzesverstoß?


Das Gesetz schreibt eindeutig vor, dass diese Gerätschaften nicht an der Waffe montiert sein dürfen. Gäbe es eine solche Vorrichtung, wäre der Laser oder die Lampe aber auch nicht an der Waffe montiert, sondern einfach nur darauf gelegt und manuell mit der Hand festgehalten. Würde man die Hand wegnehmen, würde das Gerät also quasi von der Waffe abfallen. Dasselbe Prinzip also, als ob man eine Taschenlampe unter der Pistole trägt.

Andererseits ist mir ebenso bekannt, dass allein die Montage einer Vorrichtung an der Waffe, die dafür ausgelegt ist einen Laser oder eine Lampe aufzunehmen, schon verboten ist. Das Gesetz hat aber auch hier seine Lücken, denn ein Mountring (beispielsweise für Scopes) ist auch oftmals so beschaffen, dass man problemlos eine Lampe daran montieren kann. Es ist aber kein Gesetzesverstoß, wenn man ihn einfach so an der Waffe tragen würde. Auch wenn man dadurch jederzeit eine Lampe hineinstecken könnte. Würde es sich nicht ebenso bei der Vorrichtung aus meiner Idee verhalten?

Da der Laser oder die Lampe nicht mit der Waffe fest verbunden ist, sondern bei Druckverlust durch die Hand sofort abfallen würde, müsste es doch rein theoretisch eine Art Gesetzeslücke sein, oder sehe ich das falsch?

Ich bin gespannt auf eure Meinung. Wird sicherlich eine sehr angeregte Diskussion werden zwischen denen, die es wissen und denen, die glauben es zu wissen.



Und genau jetzt habe ich leider meinen Waffenrechtskommentar nicht neben mir stehen.

Aber: Ich sehe es genauso wie Du und halte die vorgeschlagene Vorgehensweise für legal, da es an einer Montage i. S. d. Gesetzes fehlt.

Eine Montage bedeutet m. E. die feste Verbindung von Waffe und Lampe/Laser. Vorliegend wird aber keine solche feste Verbindung hergestellt, sondern es wird nur ein beidhändiger Anschlag von Waffe und Lampe unterstützt. Theoretisch könnte ich einen solchen Anschlag auch ohne die von Dir gedachte Hilfseinrichtung einnehmen. Nur halt nicht so komfortabel. ;-)

Würde die Vorrichtung jetzt dazu dienen, eine Lampe/einen Laser an die Waffe zu montieren, also fest mit der Waffe zu verbinden, wäre bereits die Vorrichtung verboten. Aber die Vorrichtung dient ja bereits m. E. aus den vorbeschriebenen Gründen nicht dazu, weil sie eben keine Montage ermöglicht bzw. keine Montagemöglichkeit darstellt.

Wie gesagt: Nach meiner Rechtskenntnis und meinem Rechtsverständnis halte ich eine solche Vorgehensweise für legal. Eine Fundstelle aus dem Kommentar reiche ich aber noch nach, sobald ich darauf wieder Zugriff habe.

In diesem Sinne...


(nachträglich editiert am 08.12.2011 um 11:54 Uhr)

Ganz genauso sehe ich das nämlich auch. Bei dieser Konstruktion geht die Lampe ja keinerlei feste Verbindung mit der Waffe ein. Ebenso könnte man sie auch einfach ans Gehäuse der Waffe legen und festhalten. Da würde sie aber ggf. immer verrutschen. Also könnte eine solche 'Lampeneinlage' ein verrutschen vermeiden und zudem auch noch legal sein.


(nachträglich editiert am 08.12.2011 um 12:09 Uhr)

Habe das ganze Konzept jetzt mal mit meiner CXP08 fotografiert um es besser verdeutlichen zu können.

Die Lampe wird nur durch den Druck meiner Hand an der Waffe gehalten.




(nachträglich editiert am 08.12.2011 um 12:10 Uhr)

Entziehe ich den Druck durch meine Hand, fällt die Lampe automatisch von der Vorrichtung.



Mhm. Schicke idee, fraglich ist ob es dir bei lasern was nützt. Ausserdem würde ich die fage eher einem rechtsexperten stellen.

Bei einem Laser vermutlich nur auf nähere Ziele, aber bei der Lampe definitiv.

Die Auslegeung der Gesetzte machenn leider nicht wir, deswgen: Leagl wäre es, aber wenn du einen Paragrapfenreiter erwischst, der andere meinung ist ist erst mal die WUmme und der Lase/Lampe weg und ob sich der aufwand lohnt?

Ich habe mir gedanken gemacht um ein Nachtsichtgerät mit dem es sich ja ähnlich verhällt: Anschlag also Forne ein Stoppunkt und unten ein Halbiertes Rohr zum Drauflegen weils nachtsichtgerät ja schwer ist ;P (Sollte im endeffekt den nutzen bringen, dass man das Teil noch am schädel hat sich auch ohne Waffe umschauen kann, aber auch via Nachtsicht zielen kann)

Ob ichs mache weiß ich noch nicht, da solche Gesetzte von einem Polizisten interpretiert und dann von einem Richter ausgelegt werden...

 

Ich würde sagen: Um auf Nummer sicher zu gehen: NEIN, da du mit einfachen Mitteln (Kabelbinder/Klebeband) den Laser Fix Montieren kannst deswegen habe ich meine Idee auch noch nicht verwirklicht.

 

(Und wenn es jemand dir jemand eins reindrücken will, dann behauptet er einfach du hättest das teil mit Kabelbinder dran gemacht... is mir zu viel angriffsfläche)


(nachträglich editiert am 08.12.2011 um 12:28 Uhr)

@ Leo:

Nur zur Info: Ein jemand, der sich beruflich mit Waffenrecht befasst / befassen muss, hat sich doch hier bereits eingeklinkt. ;-)

Wie schon geschrieben: Ich schlage im Kommentar zum WaffG nochmal nach, wie der Begriff "Montage" dort definiert ist. Aber ich bin mir ziemlich sicher, dass es eine feste Verbindung von Waffe und Lampe voraussetzt. Sonst wären sämtliche freihändigen Anschläge mit Waffe und Lampe ebenso verboten.

Der praktische Nutzen einer solchen Konstruktion mit "Laser" sollte dabei vernachlässigt werden. Dazu dürfte ein solcher Anschlag, auch mit dem Hilfsmittel, zu wenig wiederholgenau sein, als dass sich damit sicher treffen ließe. Aber einen Anschlag von Waffe und Lampe erleichert eine solche Konstruktion sicherlich ungemein.

In diesem Sinne...

Nachtrag @ Paul:

Auf die Möglichkeit, hier mit einfachen Mitteln eine feste Verbindung herzustellen, kommt es indes mit ziemlicher Sicherheit nicht an. Sonst wären auch ZF-Ringe verboten, weil sich dort mit einfachen Mitteln (Schraubendreher) eine Lampe einsetzen und montieren ließe. Ebenso könnte man eine Lampe oder einen Laser auch gleich unmittelbar mit Klebeband oder Kabelbinder direkt an der Waffe befestigen. Sind deshalb Lampen, Klebeband oder Kabelbinder grundsätzlich verboten? Ich denke nicht. Deine diesbezügliche Theorie hinkt also.

Und die Meinung, dass hier ein Polizeibeamter etwas herbeikonstruiert und wider jeder Feststellung eine Verbindung mittels Kabelbinder o. ä. behauptet, obwohl diese gar nicht vorhanden gewesen ist, willst Du doch bitte nicht ernstlich vertreten, oder?

Richtig ist allenfalls, dass ein Beamter möglicherweise bei der Betrachtung zu der Auffassung gelangt, dass bei Verwendung des Hilfsmittels eine Straftat vorliegen könnte und die Waffe deshalb zunächst sicherstellt (freiwillig) bzw. beschlagnahmt (unfreiwillig). Ein dann eingeleitetes Ermittlungsverfahren wäre jedoch wegen der fehlenden Strafbarkeit ziemlich schnell gem. § 170 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft einzustellen und die Waffe, die als Beweismittel zunächst einkassiert wurde, wäre an den Eigentümer herauszugeben.

Im Kommentar zum WaffG dürfte auch ziemlich genau beschrieben sein, welche Voraussetzungen eine Montage erfüllen muss, um eine waffenrechtlich relevante Montage zu sein. Wie gesagt: Dazu kommt noch was von mir, sobald ich Zugriff auf meinen Kommentar zum WaffG habe.

Also eine 4 geteilte RIS Schiene eines M4 reicht ja schon um eine Taschenlampe ausreichend genau darin zu platzieren, daß diese grade nach vorne zeigt.

Aber irgendwie habe ich bei bekannt werden dieser Maßnahmen noch mehr Angst nachts von irgendwelchen Volldeppen Laser oder 1000 Lumen Taschenlampen in die Augen zu bekommen und den Kommentar: "Öööiii! Ist doch legal!"

Diese Angst habe ich auch bei Volldeppen die mit 4Joule aufwärts auf 10 Meter Gedankenlos abdrücken.

@ Corpus: Über die Laserverwender wollen wir mal gar nicht sprechen. Aber was Lampen anbelangt: Den Effekt erreicht man auch, wenn man die Lampe mit der Waffe gemeinsam per Hand ausrichtet. Und 1000 Lumen bei einer handelsüblichen Taschenlampe sind dann doch eher ungewöhnlich.

Aber ich gebe Dir insoweit Recht, dass bereits die ca. 337 Lumen meiner Fenix TK 15 bei höchster Stufe im Streulicht recht unangenehm sind. Vom Spot wollen wir gar nicht reden.

Wer aber eine solche Lampe auf dem Feld - noch dazu nachts - in der höchsten Stufe betreibt, hat eh an der Praxis vorbei gearbeitet, weil er sich damit eher selbst blendet durch Reflektionen etc. (gerade, wenn er zufällig eine weiße Wand anleuchtet) oder aber sich die Augen des Verwenders derart auf den hellen Spot fixieren, dass alles um den Spot herum ausgeblendet wird. Der Verwender schränkt also sein Sichtfeld selbst extrem ein mit solch einer Vorgehensweise.

Und dann kommt der Auftritt aus dem Dunkel heraus mit einem verdutzten Gesicht des Lampenverwenders, weil man doch genau aus der Richtung kommt, in die er eigentlich geleuchtet, einen aber nicht gesehen hat.

Habe ich alles schon erfolgreich durch. Die Gesichter dann: Unbezahlbar...

@Gunny: mal zurück zur Jura. Ich denke mal dass die Montage sicher so definiert ist (auch im Kommentar) wie du es schreibst. Ich könnte mir allerdings vorstellen dass ein Richter nach der Gesetzesintension fragt (wie man das ja im z.B. im Verfassungsrecht oft macht). Und die Intension des Gesetzes denke ich, ist es ja nicht dass die Montage selbst verboten ist (das ist nur der direkte Ausdruck), sondern es soll verboten werden dass jemand eine Waffe verwendet an der eine Lampe oder ein Laser dran ist. Eigentlich will man also (Intension) mit dem Gesetz erreichen dass niemand eine Lampe drauf hat und damit das Ziel beleuchtet. Genau das macht man aber wenn man die einfach dran hält (oder eben mit dieser Vorrichtung). Ich bin allerdings kein Rechtsexperte, daher weiß ich nicht ob dieses Konzept der Intension eines Gesetzes auch im WaffG in der Rechtsprechung Anwendung findet.

Auch wenn ich zugegebenermaßen vom Waffenrecht im speziellen nicht die fundiersteste Ahnung habe, würde ich von deiner Idee abraten.

Den Gedankengang verstehe ich zwar, ich würde mich allerdings nicht auf die das Wort " Montage" stützen.

1.2.4.1
Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);

Jaja, is altbekannt.

Wenn ich mir aber deine Konstruktion ansehe, fällt es mir schwer, dass nicht für eine Vorrichtung zu halten, die in Kombination mit einer Lichtquelle dazu geeignet ist ein Ziel zu beleuchten.

Ich lasse mich gerne eines besseren belehren. Ich finde aber das diese Norm teleologisch auszulegen sein müsste, weswegen ich dir davon abrate so etwas zu verwenden.

Aber wie gesagt. Ich lasse mich auch gerne belehren.

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