Transport von anscheinswaffen
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Nachdem ich hier jetzt ein wenig mitgelesen habe und schon vieles zu den unverschlossenen Waffen geschrieben wurde, habe ich dennoch eine Frage zur Formulierung "samt Munition": Verwenden wir nicht nur Geschosse?

(249 Posts)

(nachträglich editiert am 11.10.2021 um 22:29 Uhr)

* Edit* Armady‘s Antwort ist besser :)

(418 Posts)

(nachträglich editiert am 11.10.2021 um 22:28 Uhr)

Laut WaffG Anlage 1, Unterabschnitt 3 haben wir nur Geschosse da unsere PressWhatever Kügelchen keine Treibladung haben.

 

Edit: Nemus war schneller.

Wo steht "samt Munition"?

 

Für den geladenen Zustand ist es egal, ob Munition oder Geschosse. Für den Transport ebenfalls, da Waffen zusammen mit Munition transportiert werden dürfen. Gelagert übrigens auch.

@Baneim Schrieb der Polizei steht "samt Munition", was halt technisch schonmal falsch ist. Hat für alles andere in dem Fall aber nicht wirklich Relevanz.

Vor Jahren gab es mal in einem Forum den Fall, das ein Nutzer im Park mit Freunden Geburtstag gefeiert hat. Es gab Tote (äh Torte).

Die Ordnungsmacht erschien auch. Statt zu gratulieren, beklagten sie das Tortenmesser, das Führverbot usw. Anzeige und Post mit vielen vielen angedrohten Euros, die nur abwendbar sind, wenn er diese vielen Euros sofort bezahlt.

Nun Antwortete der Nutzer mit dem Hinweis, das in der Regelung zum Messer Regeln stehen wann ein Messer legal ist. und siehe, da stand im Gesetz sogar das Kuchenschneiden koscher ist.

Fazit:
Weil man sich nicht ins Boxhorn hat jagen lassen, gab es das Messer umgehend zurück.

Nun haben wir den Gesetzestext der sagt das mit der 3sek Regel und Kofferraum. Also: drauf ankommen lassen.

 

Liest sich für mich so:

Anscheinswaffen sollen in verschlossen Behältnisse mitgeführt werden. (Soll = muss wenn kann; verschlossen = abgeschlossen)

Wenn man also nicht abschliessen kann, ist auch ein geschlossenes Behältnisse Kofferraum i.o. weil man länger als 3 Sekunden braucht zum schussbereit machen.

Bei einer Tasche+Schloss bist du auf der sicheren Seite.

Alles andere ist en potentielles Problem, weil der Beamte es anders sehen kann.

Also das mit den 3 Sekunden hört sich für mich seltsam an. Dann würde es reichen wenn ich den Akku raus nehme, denn kriege ich nämlich nicht in 3 oder 5 Sekunden angeschlossen.

Oder wenn das Magazin leer ist, das kann ich auch nicht in 3 sek voll machen und einstecken. 

Es geht nicht darum ob du in 3sek schießen kannst, sondern das du sie in 3sek nicht in Anschlag nehmen und bedrohlich wirken kannst.

...zeigt wie bescheuert das ganze ist.

Vielleicht frage ich mal einen Richter im Ruhestand wie er das interpretiert 

Und dennoch könnte jeder Richter es anders bewerten.
Normal: Schloss dran und auf der sicheren Seite sein.

Zum Treadersteller: Es könnte sich evtl lohnen einspruch zu erheben. Allein schon um den Kram zurück zu bekommen. Auf jeden Fall einen Anwalt fragen. Denn der kann einen auch über die Folgen und Kosten auflären.

ich möchte an dieser Stelle niemandem auf die Füße treten, aber ich habe jetzt einige Zeit mitgelesen und möchte auf einige Fehler in der Wortwahl hinweisen, da dies für jeden der hier liest zu Problemen führen kann.

Infomation am Rande: ich habe beruflich mit der Prüfung von waffenrechtlichen Erlaubnissen, vor allem in Zusammenhang mit dem Verbringen und der Mitnahme von Waffen zu tun.

 

Das grundlegende Problem ist folgendes: die Regelung auf die sich hier bezogen wird (nicht zugriffsbereit bei 3 oder mehr Sekunden und wenigen Handgriffen) ergibt sich ausschließlich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz. 

Diese ist jedoch, wie der Name schon sagt nur eine Verwaltungsvorschrift. Daher dient diese Regelung ausschließlich dazu, den Behörden die Arbeit zu erleichtern, hat aber vor Gericht nur bedingt Bestandskraft (da weder formelles Gesetz wie das WaffG und auch kein materielles Recht in Form einer Verordnung)

  • Allgemeine Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen. Sie richten sich nicht an den Bürger, sondern binden nur die Verwaltung. Verwaltungsvorschriften werden von übergeordneten Instanzen der Verwaltung erlassen, in der Regel also von den Bundesministerien.(vgl. Internetauftritt der Bundesregierung)

 

Thema verschlossenes Behältnis - ich weiß, es gibt ein Gerichtsurteil, das hier kursiert, nachdem ein Kofferraum ein verschlossenes Behältnis wäre. Dieses Urteil ist allerdings schon 12 Jahre alt und nicht mehr aktuell. Nach aktueller Mehrheitsmeinung der Gerichte (ja es gibt auch Mindermeinungen, aber sich darauf zu verlassen ist gewagt), stellt ein KFZ allein kein verschlossenes Behältnis dar. ZUm verschlossenen Behältnis bedarf es mindestens eines verschlossenen z.B. Handschuhfachs im verschlossenen Fahrzeug.

 

Rechtliche Sicherheit beim Transport von Airsoftwaffen:

 

- Waffe ohne eingelegten Akku (= nicht schussbereit, Waffe, Akku und Geschosse können rechtlich unproblematisch in einem Koffer transportiert werden)

- in verschlossenem Behältnis (Verschluss durch Vorhängeschloss, Kofferschloss, Kabelbinder o.ä.; verschlossen = in besonderer Art und Weise gegen unbefugten Zugriff gesichert)

- Nachweis der An- bzw. Abreise in Bezug auf Airsoftveranstaltung (Ticket, Buchungsbetätigung = Nachweis vom Bedürfnis umfasster Zweck, zugleich Nachweis Zielort)

vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG

[...](3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer [...]

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt

Anmerkungen: das ziellose Umherfahren mit der Airsoft (ohne konkreten Start- und Zielort) ist nicht erlaubt, ebenso das Lagern der Airsoft im KFZ (nur die Beförderung ist in diesem Zusammenhang erlaubnisfrei)

 

PS: Bei Fragen zum Waffenrecht in Zusammenhang mit Airsoftwaffen, schreibt mir gerne eine PM, ich bitte aber um Verständnis, dass ich hier im Forum keine rechtverbindlichen Aussagen oder konkrete juristische Beratung anbieten kann.

(5856 Posts)

(nachträglich editiert am 12.10.2021 um 17:39 Uhr)

So nebenbei: nicht Schussbereit -> Auf Save Reicht?

Edit: "Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d.h. Munition oder Geschosse in der Trommel, dem in der Schusswaffe eingeführten Magazin oder im Patronen- bzw. Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist."

Da stellt sich mir jetzt die Frage welches anerkannte Bedürfnis auf Airsoft anwendbar ist.

Bedürfnis bezieht sich in dem Kontext auf das Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Feuerwaffen und da gibt es nur nur vier Stück.

Waffen mit F sind laut WaffG bedürfnisfrei ab 18 erwerbbar, womit wir wieder an dem Punkt sind dass das Affengesetz nicht für Airsoft ausgelegt ist

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