Transport von anscheinswaffen
Seite: ...5 6 7 8 9 10 11 12

Hallo, ich weiß nicht ob das ganz rechtens ist das ich das hier ausgrabe.

Hätte da aber ne kleine Frage, ein bekannter würde zusammen mit einigen Freunden erwischt als sie einige softairs im Kofferraum hatten, diese waren entweder in original verpackung oder in Koffern ohne Schloss verstaut.

Mir ist klar das der Transport somit falsch ist und sie sich so oder so strafbar gemacht haben und es da nichts zu machen gibt. Mir geht es jetzt aber darum das die Anschuldigung lautet: "zum führen der Waffe waren sie nicht berechtigt, da sie nicht im Besitz der entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnis waren."

 

Nun handelt es sich doch um eine softair (GBB hi capa 4.3 / Standart Kram mit F) die keine waffenrechtlichen Erlaubnis benötigt, müsste da nicht etwas stehen wie falscher oder nicht rechtmäßiger Transport etc...

 

Also nochmal. Ich weiß das es dumm war was sie gemacht haben und so oder so eine Strafe erhalten, nur beißt mir die Formulierung irgendwie ins Auge. 

 

Ich selbst bin ein amateur was airsoft angeht und habe erst 1-2 spiele hinter mir deshalb nicht sehr viel Ahnung, jedoch genug um ne Tasche mit Schloss zu nutzen für den Transport... 



Ich bin keine Anwalt oder sonst wie Jurist, also erhebe ich mal keinen Anspruch auf Richtigkeit.

Der 'Transport' der Waffen(/Airsofts) erfolg in einem verschlossenen Behältnis. Das unverschlossene Mitführen im PKW wird als 'führen' gewertet.

Zum führen von Airsofts (weil Anscheinswaffe) brauchst du (bis auf wenige Ausnahmen) eine waffenrechtliche Erlaubnis.

 

Wie gesagt, kein Anwalt, aber so oder so ähnlich dürfte die Formulierung zu stande gekommen sein.

 

Lg!

Achso damit ist also quasi gemeint das er für das unverschlossene führen der Waffe ne Erlaubnis bräuchte die er nicht hat.

Dann hab ich es glaub ich verstanden, vielen Dank. 

Klingt logisch denn das „Führen“ der Airsoftwaffen ist nur auf entsprechenden Geländen mit entsprechenden Maßnahmen frei!

und das Miführen wird hier als Tatvorwurf gezählt .

Eine waffenrechtlichen Erlaubnis kann aber für Airsoft nicht erteilt werden, da sie frei von waffenrechtlichen Erlaubnis en sind.... Hier beißt die Katze sich in den Schwanz.

Rechtsweg beschreiteten und bis vor höchste aller Gerichte EuGH klagen. Den wie kann ich eine Erlaubnis vorweisen, die nicht erteilt werden kann, da für mein Gerät eine Erteilung garnicht gebraucht wird?

Eine zweite Frage hätte ich dazu aber noch. Bekommt man bei solchen Fällen die beschlagnahmten airsoft irgendwie wieder? Die airsoft an sich sind ja legal und es liegt auch kein weiterer Tatbestand vor außer des unrechtmäßigen transport/führen. Oder werden die entsorgt/vernichtet? 

Praxis bisher in vielen Fällen war:

Strafe Zahlen, Thema durch.
Der Vernichtung der Waffe zugestimmt, kleines Bußgeld. Thema durch.

Darüber hinaus ist alles möglich. Vor Gericht und auf hoher See, sind wir alle in Gotteshand...

Was kein Gericht will, ist das jemand mal wirklich Klage führt und durch alle Instanzen geht und das Kartenhaus des deutschen Waffengesetzes einstürzt...

Und wenn man der Vernichtung nicht zustimmt? Ändert wahrscheinlich auch nichts außer das sie dann in der aservatenkammer verkommt oder so ähnlich. 

Der Versand einer AS wäre damit auch strafbar, da diese in keinem abgeschlossenen Behältnis versendet wird.

(404 Posts)

(nachträglich editiert am 11.10.2021 um 20:53 Uhr)

Sirke, das müsstest Du doch wissem: §42a Führverbot von Anscheinswaffen

Nur gibt es da noch die WaffVwV die besagt, dass eine Waffe (Anscheinswaffe) nicht geführt wird, wenn diese nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit transportiert wird. In der WaffVwV wird betont, dass eine Waffe nicht zugriffbereit und schussbereit ist, wenn diese innerhalb von 3 Handgriffen und 3 Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist auf jedenfall gegeben, wenn diese in einem Verschlossenen Behältnis transportiert wird. Es könnte aber auch zutreffen, wenn diese im (verschlossenen) Kofferraum (getrennt von der Fahrgastzelle) transportiert wird. (ein bestimmter Jurist geht auch soweit, dass dies auch der Fall bei einem Kombi oder Van sein kann, wenn die Fahrgastzelle nur durch eine Gepäcknetz oder Gitter zum Kofferraum getrennt ist. Daraus resultiere ich, dies könnte auch auf eine Hutablage zutreffen...

WaffVwV Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 12 und 13

Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird.

WaffG Anlage 1 Abschnitt 2

12.
ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

13.
ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird;

WaffVwV zu §12 12.3.3.2

Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger.

Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist.

Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).

 

Meine Lesart, Keine Rechtsberatung. Such Dir nen kompetenten Rechtsanwalt. Um künftig solche Konflikte zu umgehen, besorgt Euch nen Futteral und Vorhängeschloss.

verschlossen heußt nicht zwingend abgeschlossen,  da geht auch klebeband oder Kabelbinder.

 

Eine Kiste mit verschlüssen ist ja auch verschlossen ohne ein Schloss. 

Das ist dann wohl die krux an der Geschichte. Das der nette Herr polizeimann verschlossen mit abgeschlossen gleichsetzt 

(13555 Posts)

(nachträglich editiert am 11.10.2021 um 22:06 Uhr)

Wenn diese innerhalb von 3 Handgriffen und 3 Sekunden in Anschlag gebracht werden kann.

Wo kann man das nachlesen? (Text entschärft siehe nachfolgende Texte)

Ein Versand, gilt als verschlossen. Da zugeklebt und der Post übergeben/ beabsichtigt.
Ein Transport aus dem Laden auf direktem Weg nach Hause ist auch nur MIT Kassenzettel legal. Auch hier wird der Karton zugeklebt.

Zugeklebt zum Spiel oder so ist grenzwertig. Hier sind wir wieder am Punkt: durchziehen und das Kartenhaus einreißen!

PS zum verschlossen mit Schoss und so, da gibt es ne Rechtssprechung zu.

 

Zitat aus dem Internet, also nicht mein Mist:

Man darf beide Begriffe (verschlossen sowie Behältnis) nicht einzeln definieren.
Man orientiert sich am gemeinsamen Begriff "verschlossenes Behältnis", welches nur an einer einzigen Stelle im Strafrecht auftaucht: § 243 I S.2 Nr.1 StGB.
Dazu führen verschiedene Rechtskommentare mehr oder weniger gleichlautend (aber sinngleich):

Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum – nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.
Quelle: MüKo-StGB/Schmitz, 2. Auflage München 2011, § 243 StGB, Rn 32.

In diesem Sinne ist es auch ins waffenrecht übernommen und im Fall des Fühverbots 42a auch schon anhand eines fest verschnürten Rucksacks als Urteil vorliegend.

Ich habs sogar zitiert:

WaffVwV zu §12 12.3.3.2

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

Scroll runter zu "Zu § 12: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten"

weiter zu Nummer 12.3.3.2...

Also, nehmen wir:

12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger.

Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist.

Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).


:) Zeit zum Klagen. Interessante Lücke. Zeigt wiedermal wie bescheiden Das Kartenhaus aufgebaut ist. Schwachmaten. Klare Regeln die irre Hintertüren bekommen. Wozu auch immer.

 

Und, ganz wichtig: Entschuldigung von mir an dich.

Seite: ...5 6 7 8 9 10 11 12



Anzeige