Transport von anscheinswaffen
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(5806 Posts)

(nachträglich editiert am 03.06.2017 um 12:34 Uhr)
(5020 Posts)

(nachträglich editiert am 04.06.2017 um 21:38 Uhr)

@Chris: Sagtest du nicht, Die 40er erfüllen den Munitionsbegriff durch 

- Hülse
- Ladung
- Geschoss(e)

?

Schau dazu mal bitte in deine PN an mich vom 1.9.2011.

Ja nur die Treibladung weicht ein wenig ab. Die Hülsen werden einerseits wie Munition behandelt, aber andererseits rechtlich gelten sie alleine schon als Abschussvorrichtung.

Damit haben sie eine Zwitterstellung. Rechtlich ist man am nächsten dran, wenn man sie als ASG behandelt.

Rechtlich benötigt man keinen Munitionserwerbsschein, oder Aufbewahrung, wie für übliche Munition gem. Definition, aber dafür müssen sie wie eine ASG gekennzeichnet werden. 

Also gemäß Definition Munition, nach Rechtlicher Handhabe ASG, deren Abschussvorrichtungen jedoch zusätzlich auch noch einmal unter die Kennzeichnungspflicht fallen.

Ich hoffe jetzt ist es etwas verständlicher. 

Deutsches Waffenrecht.

Ich muss kurz ausgraben bzgl. eines bevorstehenden Projektes, zu welchem mich zwei Fragen plagen:

Da ich in Zukunft gerne auf zu große Taschen, Koffer etc verzichten möchte und mir die Möglichkeiten aktuell bereitstehen, ist aktuell ein angepasster Kofferbau aus HDF in der Planung. Natürlich abschließbar, soweit wohl unproblematisch.

Frage 1:
Da mir aber auch die Möglichkeit bereitsteht mit Acrylglas zu arbeiten, besteht die Überlegung den Deckel des Koffers (nach wie vor abschließbar!) auf Acrylglas zu fertigen. Entsprechend wäre der Inhalt erkennbar, auch wenn verschlossen.

Der Transport erfolgt im Grunde nur im Auto hinter verdunkelten Heckscheiben, entsprechend mache ich mir ob der sozialen Komponente keine Gedanken. Ich möchte mich lediglich kurz rückversichern betreffend potenzieller rechtlicher Probleme, welche hier durch die Erkennbarkeit des Inhaltes in der Öffentlichkeit entstehen können.

Frage 2:
Besteht die rechtlich unbedenkliche Möglichkeit Magazine in einem separaten, ebenfalls verschlossenen Behältnis zu transportieren, welches jedoch an den Waffenkoffer gekoppelt wird?

Ich habe in der Gestaltung quasi unbegrenzten Freiraum und hätte gerne eine All-In-One Lösung. Auch aus Freude an Optimierung und anschaulicher Lagerung zuhause.

Für eure ehrliche, fundierte Einschätzung wäre ich sehr dankbar.

Matze

(7964 Posts)

(nachträglich editiert am 27.01.2020 um 12:14 Uhr)

Egal ob durchsichtig oder nicht: verschlossen ist verschlossen.

Ich persönlich würde es aber nicht darauf ankommen lassen.

Gibt die blödesten zufälle.

Magazine etc dürfen da sogar mit rein. Von daher ist ankoppeln 0 problematisch.

Gibt auch Waffentaschen mit extra mag pouches.

 

(7367 Posts - Moderator)

(nachträglich editiert am 27.01.2020 um 12:22 Uhr)

Problematisch ist auch, dass, egal wie legal etwas ist, übereifrige Polizisten es im Zweifelsfall erstmal einziehen. Alleine deswegen rate ich ab.

 

Ansonsten finde ich auf die schnelle keine rechtliche Definition von "verschlossen" die "einsehbar" ausschließt.

Ich bedanke mich für eure Einschätzung der Lage. Bestätigt leider was ich mir bereits ausgemalt habe.
Da in dem Koffer doch ein recht beträchtlicher Wert transportiert wird und ich wenige Interesse habe das irgendwelchen Staatsdienern auszuhändigen, lasse ich mal den Grundsatz "better safe than sorry" gelten und mache es "Idiotensicher" mit Plan B.

Danke! Meine Problemstellung wurde erledigt.

Wobei die Frage ist, was die im Kofferraum wollen, Warndreieck, -Weste und Verbandzeuch liegt im Fussraum des Beifahrers. Somit gibt es keinen Grund, ausser ein Verdacht, der begründet sein muss, das hinten wer ran will.

Blöde situation. Z.b. Plattfuß: reserverad aus kofferraum holen........

Gerade nur das Handy zur Hand. Werde später nachtragend sein.

Im Gesetz steht, blickdicht und verschlossen.

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 27.01.2020 um 21:13 Uhr)

Gesetz sagt:

  • Anscheinswaffen: mindestens verschlossenes Behältnis (§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WaffG)
  • Erlaubnisfreie Waffen: nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit (§ 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WaffG)

Erstmal ist es damit hinfällig, ob der Behälter blickdicht ist oder nicht - da es waffenrechtlich nicht erforderlich ist.

Aber es gibt noch die mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, wonach ein Beamter entsprechende Handlungen und Mittel zur mutmaßlichen Gefahrenabwehr einsetzen dürfte. Das ist aber nicht waffenspezifisch sondern vom Fall abhängig.

Um dem entgegenzuwirken ist es quasi unerlässlich, dass der Behälter blickdicht ist. Wenn nicht, begeht man zumindest keinen Verstoß gegen das WaffG.

 

EDIT:

Sorry, dass ich hier Quellen nenne - hatte eben nur das Handy zur Hand.

Du könntest doch unter dein Acrylglas einfach ein dünnes Stück Schaumgummi oder Styropor beim Transport legen?

Zuhause oder auf dem Feld kannst du die Kniffte dann ohne den Blickschutz transportieren, wenn du das wieder rausnimmst. 

Es ist doch ähnlich wie das Thema, seine Waffen gegenüber dem offenen Fenster an in eine Vitrine zu stellen, wo es jeder sehen kann. Zusätzlich abdecken während des Transports kann doch eine gute Lösung sein? 

Ich würde prinzipiell auf jedwede Art der Auffälligkeit verzichten wenn es um Waffen geht.

Im Zweifelsfall werden Kofferraum und Behältnis aufgebrochen und die Knifte geklaut oder ein Bedenkenträger ruft die Polizei hinzu und dann ist der Ärger da, auch wenn du dich gesetzeskonform verhalten hast.

Der kontrollierende Beamte wird sich nie so weit aus dem Fenster lehnen und deinen Erklärungen glauben sondern erstmal die Knifte sicherstellen und zur Prüfung weiterleiten, um sich selbst abzusichern.

Es ist in jedem Fall besser, das Transportbehältnis unauffällig und nicht durchsichtig zu gestalten und es so tief wie möglich unter anderem Krempel ins Auto zu packen.

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