Zoll verweigert Einfuhr von Softairzubehör/Ersatzteilen
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(nachträglich editiert am 25.05.2023 um 21:29 Uhr)

Servus zusammen,

folgender Fall: Ich habe vor ein ca. einem Monat Softairzubehör/Ersatzteile von zwei verschiedenen Händlern in Asien gekauft. Die Grund ist relativ einfach, die Teile waren in Europa zu dem Zeitpunkt nicht zu bekommen. Das ist bestimmt schon meine 10te Bestellung aus Asien, nie wirklich Probleme gehabt, zumindest bis jetzt...

Eine Bestellung war von WGC-Shop und beinhaltet Innen- und Außenlauf, Recoil-Feder, Handguard, Magazine und ein paar Kleinteile. (Liste im Anhang)

Die zweite Bestellung wurde direkt bei SRC angefragt. Hierbei geht es um Ersatzteile einer AK74 GBB (Kleine Federn, Hammer und Hop-Up-Gummi). Im Ersten Moment habe ich mich noch gefreut, dass die Zoll-Bescheide etwa zeitgleich bei mir angekommen sind. Somit muss ich nur 1x zum Zoll fahren.

Also Rechnungen etc. eingepackt und zum Zollamt gefahren. Eine junge Zoll-Beamtin hat sich mir angenommen und die Pakete zusammen mit mir geöffnet. Bei den Begriffen Softair und Freie Waffe wurde sie allerdings schnell hellhörig. Die enthaltenen Produkte konnte sie nicht zuordnen, da half auch jeder Erklärungsansatz nicht. Lieber suchte die Dame vergeblich die CE-Kennzeichnung auf den Magazinen...

Also gab sie beide Pakete weiter an das Hauptzollamt zur "Prüfung auf Verbote und Beschränkungen". Das Ganze hatte ich bereits schon einmal vor ein paar Jahren. Damals waren es Läufe, die mir letztendlich nach der Prüfung ausgehändigt wurden. Dieses Mal ist es aber anders. Statt des versprochenen Anrufs bekam ich 2 Wochen später Post vom Zoll. Beide Sendungen können mir nicht ausgehändigt werden. "Nach Entscheidung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde handelt es sich um ein nichtkonformes bzw. gefährliches Produkt, das in der Europäischen Union nicht in Verkehr gebracht werden darf". Gut - habe schon vermutet, dass das den Lauf betreffen könnte, aber doch nicht für beide komplette Sendungen!?! 

Folgende konkrete Verstöße werden aufgeführt (die jeweiligen Paragraphen habe ich bereits rausgesucht) Nach meinem Rechtsverständnis trifft nichts davon zu:

  • 6 Abs. 1 Nr. 2 (Produktionssicherheitsgesetz ProdSG),
  • 6 Abs. 1 Nr. 3 (ProdSG)

(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt

1.

der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese oder dieser benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können,

2.

den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen,

3.

eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.

Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt sind, oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.

 

  • 3 Abs. 4 (ProdSG)

(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten, so ist bei der Bereitstellung auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.


Abhängig von meiner Entscheidung wird die Ware entweder vernichtet oder zurück nach Asien gesendet. Die dritte Möglichkeit wäre keinen der beiden Alternativen zuzustimmen mit dem Hinweis, dass dann mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeits-Verfahren gerechnet werden muss.

Nun zu meiner Frage: Hatte von Euch schon jemand ähnliche Erfahrungen machen müssen? Und wie seid Ihr weiter vorgegangen?




 



Da es die meisten teile auch in Europa oder gar Deutschland gibt, könnte man vielleicht etwas bewirken, wenn man auf eben diese hinweist. Klingt nämlich so, als würden die annehmen daß das ein initiales in verkehrbringen der Teile in Europa wäre, dem ist aber nicht so. Maple Leaf Läufe gibt's auch hier, Außenläufe sind unkritisch, Rest eigentlich auch.

Das hatte ich der Dame auch erklärt. Mit dem Hinweis dass sie auch auf Magazinen aus Deutschland keine CE-Kennzeichnung finden wird...

Ich suche gerade für jedes Produkt eine Deutsche oder Europäische Website und werde Ihnen das mal per Mail zukommen lassen...

Das sind alles Ersatzteile für Gegenstände die sich bereits legal in DE in deinem Besitz finden. Insofern sind die geforderten Informationen bereits zur Verfügung gestellt worden.

Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt sind, [...]

Da hast du ja ein paar schöne Schwachmaten erwischt. Hast du einen Bescheid bekommen? Sofort Widerspruch einlegen. 

(140 Posts)

(nachträglich editiert am 25.05.2023 um 22:39 Uhr)

Ja, habe den Bescheid hier. Werde vermutlich widersprechen, die Rechtslage kommentieren (wie Corax Rabe auch geschrieben hat §6 ABS treffen ja definitiv nicht zu) und Links zu deutschen/Europäischen Shops mit anhängen

Es sind Ersatzteile. Von daher steht da nichts drauf.
Beim Magazin bin ich mir nicht ganz sicher. Es ist im Prinzip ebenfalls ein Ersatzteil, würde ich sagen, kein eigenständiges Produkt. Allerdings ist es auch ein Druckbehälter, für die es Normen gibt.

Es gibt auch eine Ausnahme im ProdSG:
3. Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind,

Wobei du nicht beim Militär bist :D

Versuche denen das mit Ersatzteilen zu verkaufen. Wenn nicht klappt, lass es zurückgehen und bestell nochmal. Bitte keine große Welle machen.
Einen Büchsenmacher, der öfters auch importiert, zu fragen kann evtl auch helfen. (Pfitzner zb)

 

Wenn das bisherige nicht hilft, kann man sich auch mal an seinen Bundestagsabgeordneten wenden. Man mag es kaum glauben, aber manchmal kümmern die sich auch um Ihre Leute. Damit machst du den Zoll Leuten auf jeden Fall Arbeit :D.

(1034 Posts)

(nachträglich editiert am 26.05.2023 um 20:07 Uhr)

Dem Bundestagsabgeordneten?

Ja klar, dem wird es es interessieren, das du, als nicht wirtschaftlich agierender, etwas aus dem nicht-eu Ausland importieren möchtest.

Du kannst etwas nicht aus china selber importieren? Ja gut so, wird zu 99% die Antwort sein. Triffste den falschen, wird es eher noch strenger reglementiert.

Wir haben kein populäres Hobby, eher im Gegenteil. Die meisten finden sehr suspekt was wir machen. Und stoß die noch darauf, das viele von den Sachen kein CE haben. Dann weckt das vielleicht auch noch das interesse der Marktaufsicht. Dann wird es mies und noch teurer (für alle).

In diesem Fall ist unter dem Radar bleiben besser.

Und das diskutieren wir jetzt nicht.

Die Hinweise wurde gegeben, lasst uns bitte nicht in OT abrutschen ob ein Bundestagsabgeordneter nicht etwas besseres zu tun hat.

Danke

Es kommt wohl sehr auf das Zollamt an. Ich hatte mir in der Vergangenheit immer mal wieder PDI-Läufe bei Xfire in Japan direkt bestellt. War beim Zoll hier in Chemnitz nie ein Problem. Hab aber auch schon von ziemlich kleingeistigen Zollbeamten anderswo  gehört. Sind ja im Grunde auch nur Edelstahl-Rohre ohne Züge etc. Wünsch dir auf alle viel Glück!

Danke für eure Rückmeldungen.

Ich werde morgen dem Bescheid aufgrund oben genannter Gründe widersprechen und eine erneute Prüfung fordern. Mehr erstmal nicht. 

Ich berichte was dabei herauskommt. 

Gruß 

Hi. Beim Zoll wirst du da wenig Erfolg haben.

 

die Prüfung auf Einfuhrfähigkeit obliegt der jeweiligen Marktüberwachungsbehörde.

Meistens das für den Bezirk zuständige Regierungspräsidium.

Am besten mal googlen.

 

Der Zoll ist nur Kontrollbehörde.

 

Er hält die Ware an, informiert die zuständige Behörde und zieht die Ware bei Negativbescheid ein.

Im Produktsicherheitsrecht geht es meistens um Verletzung der Kennzeichnungspflichten (CE Kennzeichen, Verantwortlicher in der EU, deutsche Bedienungsanleitung)

Da du das bei asiatischer Ware meistens nicht hast...sehe ich deine Chancen sehr gering.

Also Patrick M hat dies schon gut zusammen gefasst. 

Der Zoll kontrolliert nur und wenn unsicher geben Sie weiter, wie du selbst oben festgestellt hast. Als "Schwachmaten" würde ich diese Beamten nicht bezeichnen, da diese Beamtin genau das gemacht hat, was ihr vorgeschrieben ist. Kann ja nicht jeder Experte in allem sein. 

 

Warum die Marküberwachungsbehörde die Gegenstände verweigert hat, steht ja auch in in deinem Schreiben. Die Abteilung Verbote und Beschränkungen haben sich von denen also weiter Informationen eingeholt und diese sehen diese Teile als Gefährlich an. Dort kann aber auch eine Puppe mit Batterie ohne CE Kennzeichnung als gefährlich eingestuft werden. Hat also nichts mit dem Merkmal "Waffe" zu tun. 

 

Zusätzlich ist zu wissen, ein Paket wird selten auseinander gerissen. Meist heißt es dann alle zurück oder "gar nicht". Du könntest noch die Zerstörung/Vernichtung der verbotenen Gegenstände beantragen. Diese würde dann aber auf deine Kosten entstehen und dann würdest du glaube ich die anderen Artikel/ Waren erhalten. 

 

Alle Angaben ohne Gewähr cool  

(140 Posts)

(nachträglich editiert am 01.10.2023 um 19:43 Uhr)

Hallo zusammen,

nach sage und schreibe 4 Monaten habe ich eine Antwort auf meinen Einspruch erhalten. Wenig überraschend würde dieser abgelehnt und der einzig verbleibende Weg ist eine Klage.

Die Mängel waren die Gleichen wie bei der ersten Prüfung. Allerdings sind die Angaben jetzt konkreter. Wie von Marvik und Patrick bereits erwähnt, handelt es sich eher um Probleme bezüglich Kennzeichnung. Übrigens vielen Dank für eure Antworten, die sind irgendwie an mir vorbei gegangen.

Mängel wären die folgenden:

- Es fehlen Name und Anschrift des Herstellers bzw. des EU-Bevollmächtigten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 (ProdSG)

- Es fehlen die Gebrauchsanleitungen und Sicherheitshinweise in deutscher Sprache nach § 3 Abs. 4 (ProdSG)

- Es fehlen eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 (ProdSG))

Ganz folgen kann ich den Begründungen trotzdem noch nicht. Nach diesen Anforderungen dürfte der Großteil der in Asien gekauften Ware (Ebay, Aliexpress, etc.) nicht an Privatpersonen ausgegeben werden. Außerdem werden diese Anforderungen bei einem Kauf von Airsoft-Ersatzteilen in DE auch nicht erfüllt. Noch nie habe ich für einen Lauf oder einen Hop-Up-Gummi eine Anleitung erhalten. Sogar Ersatzteile für KFZ-Bremsen werden teilweise ohne Anleitungen und Kontaktanschriften des Herstellers vertrieben...

Außerdem sind die beiden Verstöße gegen § 6 nach meinem Rechtsverständnis immer noch nicht gegeben. Wie auch Corax geschrieben hat: "Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt sind, [...]"

Der Hinweis mit der Zerstörung der Ware ist auch interessant, falls ich dann die restliche Ware erhalte. Das Problem dabei ist, dass ich keine Info darüber erhalten habe welche Artikel der beiden Sendungen konkret betroffen sind.

Ich bin daher am überlegen ob ich den Fall zumindest einmal von einem  Rechtsanwalt prüfen lasse.

Gruß mrboombasik

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