Transport von zerlegten Anscheinswaffen in öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. DB)

 
Dieser Thread ist geschlossen. Du kannst ihn lesen, aber nicht mehr antworten oder editieren.
Seite: 1 2

Also Innenlauf und Feder, ab 18? Seit wann ist ein Rohr und ne Feder ab 18? Nur weil Shops es erst ab da verkaufen, ist es nicht ab da.

Ich denke entscheidend ist, ob sich jemand belästigt fühlt und/oder ob jemand gefährdet werden kann. Zerlegt und verschlossen ist das nicht der Fall. Nach dem Zitat da oben dürfte man auch kein Feuerzeug mit in den Zug nehmen und schon gar nicht furzen - könnte ja ein entzündbarer Stoff freigesetzt werden. Und vermutlich fühlen sich die Mitreisenden von einem Furz eher belästigt als von einer zerlegten und verschlossenen Anscheinswaffe, von der außer dem Besitzer niemand was weiß.

Sicherlich besteht immer ein Restrisiko, aber wenn man nicht die Möglichkeit hat, anders zum Feld zu kommen, kann man sich wohl dafür entscheiden, dieses zu tragen.

 

An dieser Stelle würde mich auch mal die juristische Definition von Handgepäck interessieren...

Ist ein abgeschlossener Koffer (bzw. ein abgeschlossenes Behältnis in einer Sporttasche) überhaupt noch "Handgepäck"? 

Für mich bedeutet Handgepäck, dass ich jederzeit Zugriff auf den Inhalt habe. Bedeutet für mich, alles was im Handgepäck ist, FÜHRE ich mit mit. Ist da ein Schloss am Rucksack (Wobei das wohl eher zu Fragen führen könnte) oder ein verschlossenes Behältnis im Rucksack, habe ich keinen direkten Zugriff drauf.

Aber ich bin halt auch nur Kunststofftechniker und kein Jurist...

Wenn man die ASG zerlegt und in ein kleineres verschlossenes Behältnis legt und dann in einen Rucksack packt, wer soll sich daran stören? Solange man sich wie ein zivilisierter Mensch in der Bahn verhält belästigt man ja keinen.

 

Wenn ich diese Beförderungsbedingung lese, dann komme ich zum Schluss, dass niemand mehr Bahn fahren dürfte... erst recht nicht wenn man älter ist...

- ein Gehstock/Rollator ist durchaus geeignet jemanden zu verletzen...

- genau so ein Regenschirm; damit kann man außerdem mit der Spitze das Wagenfenster kaputt machen...

- mit meinem Haustürschlüssel kann ich Sitze aufschneiden und Scheiben zerkratzen...

- mit meinem Feuerzeug könnte ich sämtliche Kunststoffverkleidungen ansängen...

- mein Telefon könnte jemanden stören, nur weil er meinen Klingelton nicht mag oder ich könnte laute Musik hören...

 

All das und noch viel mehr darf ich also in der Bahn nicht dabei haben... Denn alles ist geeignet um Schabernack zu treiben. Nicht dass ich es tun würde, aber die haben halt "geeignet" selber da hin geschrieben.

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 06.01.2022 um 20:49 Uhr)

Es wird Waffenrecht mit Privatrecht vermischt.

Zunächst einmal:

waffenrechtlich ist ALLES "führen", sobald man - vereinfacht gesagt - in der Öffentlichkeit die tatsächliche Gewalt auf seine Waffe hat. Ob die verpackt und verschlossen ist oder nicht, spielt dafür keine Rolle. In beiden Fällen ist dies im Sinne des Gesetzes "führen". (Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 WaffG)

"Führen" bedarf grundsätzlich eine Erlaubnis. (§ 2 Absatz 2 i. V. m. § 1 Absatz 3 WaffG)

Keine Erlaubnis wird benötigt, wenn der Transport entsprechend "sicher" gestaltet wird (verschlossen, zerlegt, nicht zugriffsbereit, nicht schussbereit, usw.). (§ 12 Absatz 3 WaffG)

Auch eine zerlegte Waffe ist eine Waffe... sonst wäre es keine "zerlegte Waffe". Die (zerlegten) wesentlichen Teile sind entsprechend so zu behandeln, wie die Waffe, für die sie bestimmt sind.

Also bis hierhin zusammengefasst:

Wenn jemand seine legale Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit transportiert, begeht dieser keinen waffenrechtlich Verstoß - man ist also strafrechtlich raus!

 

Jetzt kommt Privatrecht bzw. Zivilrecht.

Die Bahn kann den Transport trotzdem verbieten. Punkt.

Aber: die Beförderungsbedingungen sind kein rechtliches Dokument im Sinne eines Gesetzes, Verordnung oder Verfügung.

"Schusswaffe" kann für die Bahn anders definiert sein, als wir es im Waffenrecht verstehen. Vielleicht bedeutet es erst über 7.5 J, oder über 0.5 J, oder auch NERF oder Bogen... Auslegungssache der Bahn.

Daher kann im Zweifel nur die Bahn die Antwort auf den konkreten Einzelfall geben. Ob sie das macht oder will, steht auf einem anderen Blatt.

 

Man könnte sich auch durchklagen und schauen, was passiert. Besonders interessant, wenn man sonst keine andere Möglichkeit hat und die Bahn als "Monopol" auftritt.

Man könnte auch die Klappe halten. Mehr als Hausrecht brechen, ist es dann auch nicht. Ob dann eine (unwahrscheinlich) Buße oder Ordnungsgeld rechtlich Bestand hat, kann man ja auch mal durchklagen.

 

Unterm Strich kann man nur sagen: Der Transport mit der DB ist straf- und waffenrechtlich unbedenklich. Was die Bahn aber im Rahmen Ihres Hausrechtes im Einzelfall konkret umsetzt, ist Kaffeesatzleserei.

Grüße

Danke für all eure Antworten.

Dank der Erläuterung von Marvbec schließe ich daraus, dass mir die Bahn nur dann die (Weiter)Fahrt verbieten könnte, wenn sie wüsste was ich transportiere. Nachdem die Waffe zerlegt, in unauffälligen und verschlossenen Behältern transportiert wird, bedürfte es die Anordnung eines Polizeibeamten die Behälter zu öffnen. Dies geht nur bei einem Verdachtsfall, oder mit Durchsuchungsbefehl.

(1254 Posts)

(nachträglich editiert am 07.01.2022 um 00:08 Uhr)

In Zügen und auf Bahnhöfen ist die Bundespolizei zuständig und kontrolliert dort auch stichprobenartig das Gepäck. Im Zweifelsfall gibts da also ausführliche Diskussionen. 

Siehe dazu:

Bundespolizei - Bahnpolizei

 

"Gezielte Streifentätigkeit und Fahndung in kriminalitätsgefährdeten Zügen des Personennahverkehrs zur Erhöhung der objektiven und subjektiven Sicherheit."

Marvbec hatte doch alles gesagt.....

 

Vote vor close 

Ich habe zu diesem Punkt im Mai 2019 eine Anfrage bei der Bahn gestellt und eine typische Antwort der Bahn erhalten....

Mir ging es damals darum für einen Teammember die Lage in Erfahrung zu bringen. Und ich hatte mir, nach meiner für mich durchdachten Frage, eine etwas ausführlichere Antwort erwarten. Lest selbst. 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

vorweg möchte ich um Verzeihung bitten, dass ich diese Anfrage nicht telefonisch stelle.

Leider ist das Anliegen für ein Telefonat zu Komplex und es könnten wichtige Informationen (Gesetze und Paragrafen) nicht richtig wiedergegeben werden.

Zur Ausgangssituation:

In Ihrer AGB (https://www.bahn.de/p/view/mdb/bahnintern/agb/gesamt_2019/mdb_292225_befrderungsbedingungen_der_db_ag_-_stand_13_05_2019.pdf)

 steht unter Punkt A.7

7.2 Beförderungsausschluss

7.2.1:

Von der Mitnahme als Handgepäck oder Traglast sind Gegenstände und Stoffe ausgeschlossen, die geeignet sind, Mitreisende zu stören oder zu verletzen oder den Wagen zu beschädigen. Ausgeschlossen sind insbesondere gefährliche Stoffe und Gegenstände, Schusswaffen, explosive und entzündbare Stoffe und Gegenstände, entzündend wirkende, giftige, radioaktive, ätzende und ansteckungsgefährliche Stoffe sowie sonstige gefährliche Güter nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und der hierzu ergangenen Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), Mopeds oder Mofas und Gegenstände und Stoffe, deren Beförderung aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist.

Nun zu meinen Frage:

Ist es erlaubt Anscheinswaffen (Airsoft) in einem für den Transport verschlossenen Behältnis in den Bahnen und Bussen der DB mitzuführen? Und wie hat ein möglicher Unbedenklichkeitsnachweis auszusehen, sofern benötigt. ( siehe Ihre AGB 7.2.2)

In den betreffenden Kreisen gibt es immer wieder Unklarheiten darüber und da die Eigentümer/innen solcher Anscheinswaffen sich natürlich in legalem Rahmen bewegen möchte, bitte ich um Klarheit in diesem Thema.

Wichtig ist für die Klärung wahrscheinlich der Unterschied zwischen Schusswaffen im Allgemeinen, und deren Unterarten Feuerwaffen und Anscheinswaffen.

Dazu folgende Gesetzeshinweise aus dem Waffengesetz

 (https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html)

 

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

….

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1:
Schusswaffen 1.
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
1.1
Schusswaffen
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
1.2
Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
1.2.1
die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind,

…..

2.
Arten von Schusswaffen
2.1
Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird.

1.6 Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1

 

Sowie allgemeine Transportbestimmungen für Anscheinswaffen aus dem Waffengesetz

 

 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten 1.

Anscheinswaffen,

Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht 1.

für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Könnten Sie mir hierzu eine schriftliche Antwort zukommen lassen?

 

 

 

 

Die Antwort darauf:

Ihre Nachricht vom: 18. Mai 2019

Unser Zeichen: 1-124418591939

Sehr geehrter Herr Landermann,

vielen Dank für Ihre E-Mail. Gern beantworten wir Ihnen wie gewünscht Ihre Anfrage.

Schusswaffen sind generell von der Beförderung in unseren Zügen ausgeschlossen. Beachten Sie diesbezüglich die Hinweise in unseren Beförderungsbedingungen, Punkt 7.2.

Ihren zukünftigen Bahnreisen wünschen wir immer einen angenehmen Verlauf.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Maren Reinsch

Leiterin Kundendialog

P.S.: Für Ihre Anregungen, Lob und Kritik sind wir jederzeit gern unter 0180 6 996633 (20 ct/Anruf aus dem Festnetz, Tarif bei Mobilfunk max. 60 ct/Anruf) für Sie da. Einen persönlichen Ansprechpartner erreichen Sie rund um die Uhr. Nennen Sie unmittelbar nach der Begrüßung das Stichwort Kundendialog.

 

Also als generellen tip kann ich dir geben, wenn du mit der Bahn deine Kniften transportieren möchtest , würde ich definitiv auf einen Waffen Koffer verzichten.

Stattdessen ist es empfehlenswert Waffenmodelle zu wählen die kurz sind MP 5 zb. Diese dann in ein kleines Futteral, welches dann verschlossen in einem gewöhnlichem Koffer oder im Rucksack verstaut werden kann.

Wie schon vorher von anderen erwähnt, geht es darum nicht aufzufallen!

Ich habe Probeweise mal einen leeren Waffenkoffer in der Bahn transportiert und bin von wirklich jedem zweiten darauf angesprochen worden, was denn in dem Koffer sei.

 

ganz einfacher Tipp für Langwaffen.

Nimm ne Angeltasche.

Ist lang, hat massig platz, ist abschließbar, hat Außentaschen für Kleinkram und sieht nicht nach Waffe aus.

Dein gerödel kannst du in nen Rucksack packen.

(6871 Posts - Leiter der Moderation)

[Thread geschlossen]
Seite: 1 2



Anzeige