Transport nach Ladenkauf

 
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(12 Posts)

(nachträglich editiert am 31.08.2019 um 07:15 Uhr)

Rein der Transport vom Kaufpunkt zum verbringen zum Wohnraum, genügt das verkleben mit Tape, Paketkebeband.

Meines Wissens nach aber nur mit Quittung oder Rechnung. Zur Sicherheit aber sollten BB's und Akku oder Gas, Co'2 getrennt nach Hause gebracht werden.

Diese Infos sind keine Rechtsberatung, wenn du Sicherheit haben möchtest, frag besser einen Fachanwalt.

Meine airsoft kommen immer mit der Post oder wenn im laden gekauft in einer verschließbaren Tasche, da ich keine Lust auf Diskussion mit den guten Freunden haben möchte.

 

Edit: meines Wissens nach.... so gab mir der örtliche Waffenshop eine Airsoft (Pistole) mit nach Hause, schon was länger her. Daher auch jetzt immer mit Schloss. Mit dem Hinweis das es so für den Rückweg nach Hause im nicht verschlossen Rucksack ausreicht. (Karton, Tape, Quittung und Rucksack)

Grüße Pascal 

Deines Wissens nach - hast du eine Rechtsquelle dazu?

Egal wie oft ich das Waffg und die ergänzenden Rechtsquellen lese - da steht sowas nicht drin.

(7965 Posts)

(nachträglich editiert am 31.08.2019 um 01:59 Uhr)

Grob zusammen gefasst was unten steht.

1. Anscheinswaffen sind Gegenstände, wie z.b. auch Spielzeuge die Waffen zum Verwechseln ähnlich sehen, worunter auch 0,5er fallen, welche auch verschlossen transportiert werden müssen.

2. BBS sind Geschosse und keine Munition und dürfen mit in die Tasche.

(Vorallem da Airsoftwaffen meist mit Test BBS versendet werden)

3. Verschlossen heißt auch Verklebt , Verschnürt, abgeschlossen oder anders gegen fremdes öffnen gesichert.

Also darfst du die Waffe im Karton transportieren wenn dieser verklebt ist.

 

Anscheinswaffen, worunter 0,5er fallen:

https://www.bussgeldkatalog.net/waffengesetz/anscheinswaffen/

Gegenstände, die einer echten Waffe täuschend ähneln, werden unter diesem Begriff zusammengefast. Im Waffengesetz an sich ist in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 unter 1.6 erläutert, was diese Definition beinhaltet.

Demnach sind Anscheinswaffen:

1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen […] 1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen […] 1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen [… ]

 

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
 
 
 
Zu den BBs:
 
1. Post.
Faher dürfen die mit in die Kiste
 
 
Verschlossen:
Verschlossenes Behältnis
Definition:
Ein verschlossenes Behältnis ist ein Raumgebilde, das allein der Aufnahme von Sachen dienen und nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist.

Erläuterung:
Im Gegensatz zum umschlossenen Raum ist das Behältnis gerade nicht etwa auch dazu bestimmt von Menschen betreten zu werden. Der Haupttresor einer Bank fällt damit schon unter § 243 I S.2 Nr.1 StGB. Im Gegensatz zur Nr. 1 muss das Behältnis aber auch tatsächlich verschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn es mit einer im Zweifel auch aktivierten Vorkehrung versehen ist, die der Öffnung und Wegnahme des Inhaltes entgegensteht. Es braucht kein Schloss vorhanden sein, das Behältnis kann vielmehr ebenfalls verschnürt oder vernagelt oder verklebt sein-Dies reicht aus. Steckt der Schlüssel im Schloss steht das der Annahme eines Regelbeispiels nicht entgegen aber im Hinblick auf eine eventuelle Selbstgefährdung sollte die Problematik in einer Klausur angesprochen werden, ist im Einzelfall aber wohl je nach Sachlage zu beurteilen. Insbesondere kann es dann auch an der besonderen Sicherung fehlen. Auch ist nicht erforderlich, dass ein Öffnen besonders schwer wäre, entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verschließung.
 
 

Wikilink

Hier mal ein Ausschnitt von wikipedia

Und was willst du damit zur Anfangsfrage beisteuern?

Wikipedia ist die einfachste, aber nicht die beste Quelle. Da kann jeder Hans-Wurst etwas schreiben. So lange es keinem auffällt ist es erstmal die Wahrheit :-S

Ich handhabe erstmal alles wie eine F Waffe, immerhin können die Polizisten nicht alle Paragraphen auswendig und ein verschlossenes Behältnis ist kein Hexenwerk.

Da die Dinger auch in Paketen verschickt werden, sollte so eine Verpackung, neutral und verschlossen, ausreichen. Könnte ja schließlich auch Sex-Spielzeug drin sein.

 

Wie wäre es mit zu machen?

Erstens wurde alles schon hier und in anderen Threads hundert mal gesagt, zweitens wird sich hier mal wieder nur im Kreis gedreht und jeder sagt was anderes.

Kann ja auch jeder was anderes sagen.

Fakt is aber egal ob 0,5er ge f`t oder defekt

Muss verschlossen transportiert werden.

Und verschlossen ist wenn es gegen einfaches öffnen gesichert ist mit klebeband schnur schloss etc.

Und bbs sind keine munition und dürfen daher mit in die Kiste.

Punkt ende.

[Thread geschlossen]

Ich bin da ganz bei euch, deshalb ist hier jetzt dicht.
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