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Moin Leute da dank dem neuen Gesetzt unsere kniften ja auch verschlossen sein müssen, wollte ich mal fragen ob meine Idee legal währe. Nämlich würde ich meine kniften zur Deko an der Wand haben wollen was ja aktuell illegal währe. Meine Idee also wahre eine massive Stange in die Wand zu setzen die Waffe dann mit dem trigger dort einzuhängen und mit einen Gegenstück zu sichern und dann ein Schloss davor zusetzen somit kann man ja nicht mehr von frei zugänglich sprechen oder wahre es trotzdem noch illegal?? 

Guten Tag Mr. Face,

 

ich empfehle dir die Definition "frei zugänglich" zu prüfen/ prüfen zu lassen.

Je nachdem was dir dein Interesse an dem Hobby wert ist, solltest Du die Beratung durch einen Anwalt in Betracht ziehen.

Das wirkt überzogen, aber wenn "Vater Staat" dich widererwartend erwischt, und ihm nicht gefällt was er sieht, dann wird er dich überzogen strafen.

Mit freundlichem Gruß

NJ

Wieso nimmst nicht einfach ne Glas Vitrine ? 

Ich vertraue Glas irgendwie nicht vor allem wen da 3 kniften sein sollen mit ca 12 kg dann

Dann bau dir n Regal und bastel da ne Plexiglasscheibe vor

Wie Sirke schreibt: Stahlseil, Schloss. Ich würdr zusätzlich noch ein Abzugsschloss anbringen, damit man den Abzug nicht betätigen kann. 

Jupp seil + schloss reicht.

0,5er müssen nicht da Spielzeug.

Ich dachte es muss jetzt ein verschlossenes Behältnis sein. Ein Stahlseil mit Schloss würde da nicht runter fallen.

Es mus nur gegen das entfernen unbefugter gesichert sein.

Beschlossenes behältnis beim transport definitiv.

Aber im haus kann es auch ein Raum sein, der Abgeschlossen werden kann und nicht zum eigendlichen Wohnraum gehört. sprich Wohnzimmer Schlafzimmer küche etc. und somit für 3. nicht frei zugänglich ist, genaus so sieht es auch mit der sicherung aus, mit einem drahtseil gesichert gelten die Waffen als verschlossen und gegen das entfernen dritter gesichert. gilt aber nur für freie Waffen. 

Ich hab ne Polizistin im näheren Familienkreis die für mich nachgeforscht hat.

 

 

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 10.06.2018 um 21:57 Uhr)

Aber im haus kann es auch ein Raum sein, der Abgeschlossen werden kann und nicht zum eigendlichen Wohnraum gehört. 

Die Rechtsprechung sagt etwas anderes!

[...] Für § 243 StGB hat der Große Senat für Strafsachen (BGHSt 1, 163) dem natürlichen Sprachgebrauch folgend entschieden, ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Es besteht kein Grund, für § 42 a WaffG zu einer anderen Definition zu gelangen. [...]

QUELLE: https://openjur.de/u/354123.html

Ich weiß nicht, wie man mittlerweile zu einer anderen Annahme kommen kann. Das Gesetz ist dahingehend recht eindeutig. Und ein Abzugschloss ist weder ein Behältnis, noch ein Raumgebilde, das einen Inhalt umschließt.

Ein Stahlseil erst recht nicht.

 

EDIT:

Auch wenn der Verweis oben sich auf den § 42 a bezieht - da sich die gleichen Begriffe in der AWaffV § 13 (2) Nr. 1 wiederfinden, gibt es keinen Grund, hier eine abweichende Definition von einem "verschlossenem Behältnis" anzunehmen.

Und Polizisten sind als Exekutivkraft eine denkbar schlechte Beratung - man sollte schon als Quelle bei den anderen 2 Gewalten bleiben.

Nach wie vor fehlt in diesem Thread der Quellennachweis.

Also ich bin nicht sicher, aber könnte man nicht einfach die Gearbox ausbauen? Dann ist es ja keine Waffe mehr, sondern eine Anscheinswaffe. Und damit kann man doch in der Wohnung machen, was man will. Liege ich da richtig? Wenn nicht, dann bitte verbessern.
(7977 Posts)

(nachträglich editiert am 10.06.2018 um 23:42 Uhr)

 „In Nr. 36.2.1. WaffVwV ist nachlesbar, wie derzeit erlaubnisfreie Waffen aufbewahrt werden müssen.

36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z. B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z. B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.

Als festes verschlossenes Behältnis gilt der verschlossene Schießwagen oder die verschlossene Schießbude insgesamt.

Ein verschlossenes Behältnis ist nicht gleichbedeutend mit einem Waffenschrank.“

Es ist also wie wir es weiter oben schon ausgelegt haben, wenn es ein Raum ist der nicht ständig bewohnt ist, reicht dieser aus, sofern er abgeschlossen ist und der Schlüssel keinem Unberechtigten zugänglich ist.

 

https://www.facebook.com/softairstoreSchwalmEder/posts/1561329267242743

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 11.06.2018 um 00:51 Uhr)

Immerhin mal eine genauere Quelle, danke.

Ich habe nur mit einem Punkt Bauchschmerzen, die sich aber auf eher formaler Natur belaufen:
Die WaffVwV ist nicht aktuell - und es ist nur eine Verwaltungsvorschrift.

Zum einen beschreibt die VwV von 2012 eine Definition, wie sie vor der Änderung des WaffG und AWaffV letzten Jahres notwendig war.
Denn da gab es kein genaueren "gesetzlichen Standard".

Mit der Änderung der AWaffV im Juni 2017 haben sich aber genau die §§, auf die sich die VwV bezieht, geändert - und somit auch die gesetzlichen Standards.

Streng genommen verstößt die WaffVwV in diesem Punkt sogar gegen die Verordnung.
Und da Verordnungen - im Gegensatz zu einer Verwaltungsvorschrift - einen rechtlich bindenden Charakter haben, würde ich mich nicht darauf verlassen, dass alles darin noch "rechtmäßig" ist.

Es kann jeder für sich selbst entscheiden, welchem Text man persönlich mehr Gewicht gibt.
Eine Verordnung sowie ein Gesetz sind für Privatmenschen immer bindend ist - eine Verwaltungsvorschrift jedoch nur für Behörden bzw. staatliche Einrichtungen.

 

Zum Thema "Raum":

Einerseits ist auch das nur eine Interpretation von Schwalm-Eder und kein höchstrichterliches Urteil.
Auch deren Begründung zum Aufbewahrungsort ist recht dünn, wenn nicht sogar fahrlässig und kaum mit Quellen belegt... (zumal nebenbei bemerkt der § 36 (2) WaffG entfallen ist)

In keinem Punkt im Gesetz oder der Verordnung steht, dass ein "Gear-Raum" gleichzusetzen ist mit einem "Waffenraum auf dem Stand der Technik".
Und noch weniger steht irgendwo, dass ein Raum, wenn er nicht zum alltäglichen Lebensbereich gehört, auf einmal legitim wäre.
Sogenannte Waffenräume werden eher in Bezug zu Schießstätten herangezogen - und da zählt etwas mehr dazu, als ein abgeschlossenes Zimmer.

Ohne die Jungs vom Softairstore schlechtreden zu wollen - deren Interpretation ist ist sehr freizügig und hat ungefähr soviel Gewicht, wie die Aussage eines Dorfpolizisten, des Kumpels nebenan oder auch von mir.
Wer sich darauf beruft, ohne die Quellen zu prüfen, bewegt sich auf dünnem Eis.

Grüße

 

EDIT:

Noch ein kleiner Querverweis zum Thema Waffenraum.

[...] Der Kellerraum hätte als Waffenraum genutzt werden können, wenn er den materiellen Vorschriften genügt (§ 13 Abs. 5 Satz 2 AWaffV) und die zuständige Behörde die Nutzung dieses Raumes als Waffenraum zugelassen hätte (§ 13 Abs. 5 Satz 1 AWaffV).
Nicht ausreichend ist, wenn lediglich die Nutzung als Waffenraum angezeigt oder beantragt wird. Es bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis der Behörde (vgl. VG Köln vom 21. Oktober 2010, 20 K 2864/08, juris, Rz. 46; OVG NRW vom 15. Mai 2013, 20 A 419/11, juris, Rz. 46). [...] Den Nachweis, dass der Waffenraum den materiellen Vorschriften genügt, hat derjenige zu erbringen, der den Waffenraum nutzen will. Das VG Köln [...] spricht hier von einer Bringschuld.

QUELLE: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-55705?hl=true

Kurzfassung:
Waffenräume sind möglich, müssen aber VORHER von Behörden abgenommen werden.
Tut dies jemand nicht, ist der Gear-Raum kein genehmigter Waffenraum.

Aus Ehrfahrung weiß ich, dass Richter das Waffenrecht und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften deuten und auslegen, wie sie wollen, deshalb rate ich jedem der vor hat, seine Airsoft an die Wand zu hängen, es vom zuständigen Ordnungsamt pruefen und schriftlich bestätigen zu lassen!

 

Sumo

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