Lampen bei Tageslicht legal?

 
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Soweit ich das hier verstanden habe, beruht deine Argumentation auf die Phrase mit Dunkelheit sprich Nacht. Dabei darfst du allerdings, wenn du schon den Rest dazu ermunterst genauer zu lesen ebenfalls den Teil "Bei ungünstigen Lichtverhältnissen [...]" nicht überlesen. Das es Nachts Dunkel ist lass ich mal für Mitteleuropa so stehen. Allerdings kann sich dann der Teil mit ungünstigen Lichtverhältnissen nur um Tag handeln lässt man mal beleuchtete Locations bei Nacht außen vor.

Ich denke da haben wir doch eine gute Basis um weiter über Tag und Nacht zu Diskutieren ;)

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 23.08.2016 um 19:54 Uhr)

Lampen:

Wenn wir hier im ASVZ von Lampen reden, reden wir von Lampen, die ein Ziel konkret anleuchten.
Irgendwelche kleinen Glühlämpchen und LEDs, die nur 2cm weit (be-)leuchten, sind keine verbotenen Gegenstände.

 

Montage / Vorrichtung:

Eine Montageeinheit ohne Lampe ist nicht illegal.
Egal wofür sie bestimmt ist. Warum?
Eine Montagen kann nicht leuchten... wogegen soll sie dann verstoßen?

 

Montage / Vorrichtung mit Lampe:

Wenn für Schusswaffen bestimmt, ist die gesamte Vorrichtung (Lampe + Montage) verboten.

Die "Bestimmung" kommt vom Händler, Hersteller oder durch die konkrete Anwendung der Lampe an einer Schusswaffe durch den Nutzer selbst.

Alle anderen Lampen, die weder mit einer Schusswaffe fest verbunden werden, noch die Bestimmung vom Händler, Hersteller für eine Schusswaffe erhalten haben (z.B.: TacLight mit ZF-Ringen, Klebeband, Magneten, etc.), sind an Anscheinswaffen erlaubt. *

* erlaubt ist dies aber auch nur solange, solange die Bestimmung nicht zwischendurch wechselt.
Was aber nicht heißt, dass ein Rechtsexperte eine Bestimmung für scharfe Waffen nicht doch in dieser Konstruktion sieht und einem da einen Strick daraus drehen will.

 

Lampen bei Tag:

Das Gesetz beschreibt klar, dass Lampen als verboten gelten, wenn sie bei eingeschränkter Sicht oder Dunkelheit ein Ziel erkennbar machen - also beleuchten.

Jetzt kann man sich über einen nicht existenten Konjuktiv oder "kann"-Begriffkleicheit aufregen, aber im Zweifel wird einfach die Glaubhaftigkeit und Wahrscheinlichkeit geprüft.

Ein Schütze, der am Tag eine Taschenlampe eine Waffe pappt, wird bestimmt nicht als Warnleuchte über die Heide ziehen.

Kurz:
Im Zweifel wird von einer potentiellen Gefahrenabwehr die Rede sein - und da eine Waffe mit Lampe am Tag keinen Sinn macht und der Gegenstand bestimmt nicht nur nachts illegal ist, wird man so oder so demjenigen einen Strick daraus drehen.

Die Kernaussage Deiner zitierten Passage wird sich eher darauf beziehen, um dem Rechtsexperten näher zu erklären, was eine Lampe zum Beleuchten ist... oder was einfach nur eine LED etc. ist...
Der nicht existente Konjuktiv in der Passage würde dies sicherlich für uns erkennbarerer machen, aber dann kommen wieder andere Ungreimtheiten.

 

Fazit:

Weniger den Kopf zerbrechen, keine Grauzonen provozieren, Lampen weglassen.

 

Grüße

Was ich dazu meine:

Lampen fest an Waffen montiert sind verboten! Punkt, scheißegal ob tagsüber oder nachts!

@Marvin

Deinen Thread verstehe ich immer weniger. Du stellst eine Frage und bekommst die passenden Antworten. 

Diese Antworten scheinen dir nicht in den Kram zu passen oder du magst sie nicht akzeptieren wollen, da nach deiner Auffassung, deine Denkweise die momentan plausiblere ist.

Nun gut, was kann man in so einer Situation machen? Nicht weiter diskutieren sondern die Personen ansprechen, die für solche Fragen ein Studium/Ausbildung etc. absolviert haben.

Dies wären Anwälte, die bestenfalls besonders Kompetent in Fragen zum Waffengesetz stehen.

Einfach so einen Polizisten auf der Straße ansprechen wird nicht das zielführende Gespräch werden.

 

Dir sollte bewusst sein, dass wir in den Deutschen Gesetzen gewisse Regelungen stehen haben und in vielen Fällen eine 1zu1 also Wort für Wort Definition nicht funktioniert.

Weiterhin sind viele Gesetzestexte verallgemeinert. Schau dir den Paragraphen an, den du so schön als Beispiel verwendet hast.

Du sprichst ja davon, dass bei Tageslicht, deiner Meinung nach, eine Lampe kein Zielscheinwerfer sein kann. Wenn dies, per Definition, tatsächlich so wäre müsstest du im Gesetzestext finden, wie dies definiert ist. Wann ist es Tageslicht, bei welchen Lichtverhältnissen gilt eine Lampe als Zielscheinwerfer und wann nicht.

Welche Einflüsse zählen als natürlich und welche nicht? Geht man nach einer Uhrzeit? Ist das Licht am Punkt zu bewerten wo man selber steht? Oder wo die Waffe sich befindet? Was machst du im Wald? Da wird nicht mehr so viel Licht wie auf freier Fläche sein also wird sie dann so lange illegal? Was passiert bei Schatten? Im Schatten hat eine Lampe sehr wohl Vorteile und dient als Zielscheinwerfer. 

Da diese ganzen kleinen Einzelfälle viel zu viel Definition sind gibt es den Gesetzestext, dass es eben ein Zielscheinwerfer ist, wenn es das Ziel beleuchtet.

Weiterhin ist es so, dass so eine Lampe doch immer die Lichtstrahlen absendet und das Ziel beleuchtet, ob du es nun mit deinen Augen wahrnimmst oder nicht ist gar nicht gefragt. Auch in der grellsten Sonne leuchtet eine Lampe, vllt. nicht mit einem positiven Effekt, aber sie beleuchtet dich.

Bei solchen Diskussionen solltest du dich etwas besser vorbereiten und nicht auf eine Meinung fixieren.

Hast du eine Lampe, die nur tagsüber leuchten kann? Wenn nicht ist sie ja dazu in der Lage ein Ziel bei schlechten Sichtverhältnissen zu beleuchten (auch wenn gerade keine schlechten Bedingungen herrschen). Ob du diese Lampe nun am Tag bei Sonnenschein verwendest oder nachts ist irrelevant. Die grundsätzliche Eignung zur Beleuchtung ist ausschlaggebend. 

Du bräuchtest also eine Lampe die Nachts nicht leuchten kann und das müsste unwiderruflich technisch/mechanisch realisiert sein (was natürlich nach aktuellen Stand der Technik nicht möglich ist).

[Thread geschlossen]

Zu Lampen an Waffen haben wir hier mehr als ausreichend Informationsmaterial, das die Rechtslage ausreichend beleuchtet und abschließend klärt. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die rechtsberatenden Berufe oder das Bundeskriminalamt.
(8154 Posts)

(nachträglich editiert am 23.08.2016 um 19:58 Uhr)

Angenommen wir folgen deiner rechtlichen Auslegung, dass eine Lampe bei Tageslicht kein Zielscheinwerfer gemäß dem deutschen Gesetz sein kann.

Jetzt kommen wir an den Punkt, du nimmst eine Lampe XY und montierst sie um 13:00 Uhr an deine Waffe und fährst um 18:00 nach Hause. Es ist noch Hell. Jetzt das Problem. Du packst deine Lampe entweder inkl. Waffe oder ohne Waffe in eine Tasche. In der Tasche herrschen garantiert ungünstige Lichtverhältnisse. Somit hast du sofort eine für eine Schusswaffe bestimmte Lampe bei ungünstigen Lichtverhältnissen, die gemäß deiner eigenen Definition ein Zielscheinwerfer ist. Wenn dir die Tasche nicht ausreicht gehen wir 4 Stunden weiter. Es ist 22:00 und die Lampe liegt bei dir zu Hause in deinem Schrank. Draußen ist es dunkel und im Schrank auch, also haben wir Dunkelheit (natürlich) und ungünstige Lichtverhältnisse (Schrank) und wieder sind wir im illegalen Bereich. 

Ein Gegenstand, der nur zur Hälfte der Zeit illegal ist ist rechtlich nur ganz ganz selten machbar (Radarwarner im Auto z.B.) und trifft auf eine Lampe daher nicht zu, da die ungünstigen Lichtverhältnisse nicht definiert sind. Ungünstige Lichtverhältnisse müssen zum Beispiel nicht ein Mal Dunkelheit bedeuten. Bei zu grellem Sonnenlicht im Freien sprechen Fotografen zum Beispiel auch von ungünstigen Lichtverhältnissen. 

 

Gut, war schon zu^^

(139 Posts)

(nachträglich editiert am 23.08.2016 um 20:13 Uhr)

[Thread wieder geöffnet] Danke fürs schließen, ist natürlich die einfacherer Weise diskussionen zu beenden.

[Thread wieder geöffnet]

Ich kann Euch verbindlich mitteilen, dass auch bei Tageslicht Beleuchtungsmittel, die für Schusswaffen bestimmt sind illegal sind.

PUNKT.

[Thread geschlossen]
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