handelsübliches Werkzeug
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bei den gibts auch Decken für Pferde, und jetzt schau mal nach wieviele Bekannte nen Pferd haben...

(1212 Posts)

(nachträglich editiert am 15.10.2013 um 23:55 Uhr)

Die "handelsüblichen Werkzeuge" aus dem Gesetz sind in diesem Fall ein sog. "Unbestimmter Rechtsbegriff" in nicht abgeschlossener Aufzählung. In der WaffVwV sind etliche Werkzeuge aufgeführt. [Editiert]

Die genaue Auslegung, was unter den nicht Aufgeführen zu verstehen ist, fällt ein Gericht in einer Einzelfallentscheidung. Und da kommt es einfach auf den jeweiligen Vorsitzenden an, wie er deise Werkzeug dann auslegt. Für den "Heimwerker-Richter" dürfte diese Auslegung sicherlich anders ausfallen als für den "Zwei-linke-Hände-Richter". [Editiert]

Kommt also leider oft darauf an, an wen man gerät.

Recht haben und Recht kriegen, sind in Deutschland manchmal zwei Paar Schuhe....

(5020 Posts)

(nachträglich editiert am 15.10.2013 um 23:42 Uhr)

Norbert, man schaue in die AWaffVwV:

Zitat:

"

Als allgemein gebräuchlich anzusehen sind z. B. Hammer,
Schraubendreher, Zange, Meißel, Durchschlag, Splinttreiber,
Feile, Handbohrmaschine auch mit Ständer, biegsame Welle
und Schraubstock. Werkzeugmaschinen oder andere Geräte,
die nur stationär betrieben werden (z. B. Drehbänke, Fräsmaschinen,
Elektroschweißgeräte), sind keine allgemein gebräuchlichen
Werkzeuge."

 und

"

Unter „allgemein gebräuchlichen Werkzeugen“ im Sinne der
Vorschrift sind solche zu verstehen, die von der PTB im Zulassungsverfahren
für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 3
BeschG eingesetzt werden. Die nicht abschließende Auflistung
der dort eingesetzten Werkzeuge enthält u. a. die elektrische
Handbohrmaschine, Hartmetall-, Steinbohrer, Maulund
Steckschlüssel, Kombizange, Seitenschneider, Schleifstein,
Parallelschraubstock, Feilen und Heißluftgebläse."

 

Args, man sollte die Rechnung nie ohne den Wirt flea machen....

(und die WaffVwV verlier' ich leider immer so gerne aus den Augen *seufz* )

Ok, dann sind "handelsübliche Werkzeuge" ein "unbestimmter Rechtsbegriff" in einer nicht abgeschlossenen Aufzählung. Bei den aufgezählten ist die Rechtslage damit eindeutig. Die oben erwähnte Einzelfallentscheidung dürfte sich dann nur auf nicht erwähnte Werkzeuge beziehen.

Ich editier's gleich, damit es nicht falsch da steht.

Danke flea

Also ich denke alles was du im Baumarkt und so bekommst!

Also keine cc Fräse oder so aber Schraubendreher usw.

ich denke = ich weiss es nicht = Halbwissen.

und falls es dir entgangen ist, flea hatte kurz vor die das AWaffVwV zitiert, wo es drinne steht.

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