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Hi hab mal ein wenig im waffengesetz gestöbert und hab auf seite 51 unter punkt 8.2 dies hier gefunden

wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt,(...)oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden

das würde bedeuten das man innerhalb einer gearbox alles austauschen kann (mal die feder ausgenommen) solange man nichts an der gearbox verändert, denn wenn man bspw. gears austauscht dann muss man für deren einpassung ja nichts nachbearbeiten

oder irre ich mich da ?

Bitte den Paragraphen, die Seitenzahlen sind je nach Veröffentlicheung unterschiedlich!

 

Wenn das so sein sollte, dann allerdings nicht Werteverändernd.
Sprich wenn du das Nozzle austauscht, darf nichts besser abgedichtet etc. sein, sodass du den bisherigen Joulewert bei behältst.
Anders könnte ich es mir nicht vorstellen.

Von Leistungswerten steht nichts im Waffengesetz, die variieren bei baugleichen Waffen so oder so um plusminus 10%. Im Waffengesetz ist entscheident, ab wann es eine erlaubnispflichtige Herstellung/ Bearbeitung ist! (siehe WaffVWV Nr 41.1 ff)

 

 

Anlage 1
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

8.2 wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge
verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen
werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich
ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich
geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

 

so stehts da drin hab die pdf aber auch verlinkt da hätte man ma schnell nachgucken können

 

edit

@ chris

danach darf man also ganz legal tuningläufe einbauen denn die würden ja als austausch/wechsellauf gelten oder nicht ?

da istwieder ein kleines, gemeines Wort drin: "insbesondere" sprich das ist keine abschließende Aufzählung!

 

Die WaffVWV sagr austauschläufe (also Läufe, die nicht nachbearbeitet werden müssen und das gleiche Kaliber haben dürften ausgetausch werden)

Geringfügige Änderungen werden hier als Schftänderung und Visiermontage eingegrenzt, da könnte man noch Austausch von Verschleiß/ Lastteilen mit subsumieren, jedoch ein massives Federtuning dürfte damit nicht gerechtfertigt werden. Da eine Gearbox, gem. aktuellen BKA Bescheid ein wesentliches Waffenteil darstellt ist auch hier eine Grenze gesetzt, sofern die Gearbox nicht für unterschiedliche Federn vom Hersteller ausgelegt ist (z.B. Schnellwechselsysthem). Wartungsmäßiges Zerlegen, Austausch von Dichtungen oder ersetzen von schadhaften Gears dürfte gem WaffVWV 41.2ff in den Bereich Instandsetzung fallen und die ist, sofern diese vom Hersteller vorgesehen ist (es existiert z.B. eine Herstelleranleitung für derartige Wartungsmaßnahmen fürd den Endverbraucher) auch erlaubnisfrei.

hatte mal hier im forum was über die joule stärke gelsen, dass es sich beim feder tuning so wie bei wiederladern mit erhöhter treibladung verhält

also stärkere feder = erhöhte treibladung = legitim

und wiederladen darf ja auch jeder oder ?

Das ist ein Vergleich, dem ein Gericht folgen kann..... aber nicht unbedingt muss!

Entscheident ist hier das Fingespitzengefühl: Ist es noch die Waffe oder ist kein wesentliches Teil vom Original mehr übrig, welches mal zugelassen wurde!

Das heißt technisch muss das Tuning im Einklang mit der Leistungsfähigkeit der Waffe stehen: Gearbox neu, Rohr neu, Motor neu, dann ist kein eigentliches Funktionsteil der ursprünglichen Waffer mehr übrig, sondern eine völlig neue Waffe wurde gebaut!

Aber eine 100'er Feder durch ne 110 er zu ersetzen im Rahmen der vom Hersteller zugesicherten Belastbarkeit, nach dessen Anleitung  ist wieder eine Bearbeitung, wie sie in WaffVWV 41.2 erwähnt ist und erlaubnisfrei ist.

 

 

deutsche gesetze Unentschlossen

naja kann man nichts machen

danke für die guten antworten

 

aber wenn jtzt zb motor kaputt gears kaputt ist und man sie instand setzen würde gäbs da dann probleme ?

Nein, wenn Du Ersatzteile bekommst, die dafür vorgesehen sind und der Hersteller eine Reperatur von dem Endnutzer unterstützt (Waff VWV 41.2 ff... irgendwie rede ich mir den Mund fusselig) dann ist das möglich!

Schau doch mal selber ins Gesetz kann man fix Googeln! Da steht das drin!

 

 

gut wär damit auch beendet

danke für die hilfe !

(6872 Posts - Leiter der Moderation)

ich versteh das nicht ganz, du sagst nach der  Anleitung des Herstellers einbauen...

wenn ich aus ner 1Jer ne 2Jer mache, dann MUSS ich ja das Zeug so einbauen wie es der Hersteller vorschreibt/empfiehlt, da es sonst nicht funktioniert.

 

oh man, ich werd irre bei den Gesetzen...

Sagt der Hersteller:" Hier hast Du die ASG und hier die Anleitung, wie Du sie verändern kannst ohne, dass sie Schaden nimmt oder Gefährdungen auftreten", dann ist das Legal.

Wenn der Hersteller sagt: "Hier ist die ASG und Änderungen sind von mir aus nicht vorgesehen", dann  eben nicht.

Das ist die Logik dahinter.

(6872 Posts - Leiter der Moderation)

Bezogen auf den Hersteller der eig. Waffe, oder auf die Tuningzeug hersteller?

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