Original Waffe in Airsoft umbauen. Legal?
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(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 26.06.2020 um 19:42 Uhr)

Mit dem neuen Waffengesetz ab September werden Gehäuse (von Feuerwaffen) zu wesentlichen Teilen.

Damit befinden sich in ein paar Monaten solche Airsoft-Umbauten in einer rechtlichen Grauzone.

Im dümmsten Fall besitzt Du ab September einen verbotenen Gegenstand, wenn dieses Gehäuse einer vollautomatischen Schusswaffe und/oder einer Kriegswaffe entstammt.

Kann aber auch "nur" erlaubnispflichtig werden, wenn das Gehäuse von einem zivilen Halbautomaten stammt.

Die Energie wäre in diesen beiden Fällen unerheblich, da bereits das Gehäuse an sich verboten/erlaubnispflichtig wäre.

 

Im schönsten Fall sind Umbauten, die vor dem 01.09.2020 "erzeugt" wurden, auch nach diesem Datum erlaubt, aber da würde ich nicht drauf spekulieren.

Ich persönlich würde von solchen Vorhaben gegenwärtig Abstand nehmen.

 

EDIT:

Paar Worte noch, warum es aus meiner Sicht Grauzone ist...

Das Gehäuse ist bisher vor dem Recht einfach nur ein Gegenstand - ohne waffenrechtliche Relevanz - und vollkommen legal.

Bau ich diesen Gegenstand in/zu einer Airsoftwaffe um, wird dieser Gegenstand Teil der Airsoftwaffe.

Mit dem 01.09.2020 müsste der Gegenstand dadurch erlaubnisfrei werden - die Zweckbindung und Bestimmung ist klar: Waffenteil einer erlaubnisfreien Waffe.

Die Frage steht, ob diese Logik für Behörden reicht, damit solche Umbauten aus dem Schneider sind.

Oder ob man "rückwirkend" auch den Lebenslauf des Gegenstandes betrachtet und ihn aufgrund der Tatsache, dass es mal in der Vergangenheit Teil einer Kriegswaffe war, verbieten kann.

Witzig wird es auch, wenn Airsoftwaffen mit Waffenteilen gebaut wurden, die selbst nie Teil einer Kriegswaffe waren, aber aus den selben Maschinen mit den selben Materialien mit der selben Konstruktion ihrer Vorbilder stammen. Was ist dann damit?

Es ist für uns rechtlich unausgegoren.

 

EDIT 2:

Eine weitere Interpretation, warum das für uns unlogisch ist aber ein Problem werden kann...

Was passiert mit Waffen, deren gebrochenes Gehäuse repariert wurde?

Praxisnäheres Beispiel:

1.5 J SAEG mit geteiltem Gehäuse. Das F befindet sich auf dem Lower, und der Upper ist gebrochen.

Der Besitzer hat eine hohle Gans gekauft, ehemals Vollautomat aus Österreich mit über 0,5 J.

Er tauscht den kaputten Upper gegen den des ehemaligen Vollautomaten.

Streng genommen verhält es sich dann mit der reparierten Waffe genau so, wie wenn der Besitzer das Teil mit einer verbotenen Kriegswaffe umgebaut/getauscht hätte.

Man könnte das Problem auch auf Magazin-Umbauten übertragen. Aber das führt jetzt am eigentlichen Thema vorbei.

Zwar mag die ganze Gehäuse-Regulierung rechtlich nachvollziehbar wirken, aber Airsoft ist da wieder das Sand im Getriebe, warum es auf uns einfach nicht logisch anwendbar ist.

Hm ok, danke für den Input.

Das heißt selbst wenn ich das Teil vor dem 1.9. komplett umbaue und das Gehäuse so modifiziere, dass es nicht mehr in der ursprünglichen Funktion benutzt werden kann, könnte es trotzdem sein, dass ich (je nachdem was ein Grundsatzurteil ergeben würde) einen verbotenen Gegenstand besitze :S

Wobei ich das laut der Richtlinie fast etwas anders interpretiere:
"„1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann."

Das heißt also, wenn die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil (durch eine Modifikation am Gehäuse) so beeinträchtigt wird, dass sie mit gebräuchlichen Werkzeugen nicht wiederhergestellt werden kann, dann wäre das theoretisch legal?

Wobei die exakte Auslegung was diesen umstand erfüllt und was nicht vermutlich durch ein Gericht erfolgen müsste, wo man dann wieder Pech haben kann, weil der Richter der Meinung ist, dass die Modifikation nicht ausreichend war :/

Exactly

 

Airsoftlers täglich Brot im Gesetzes-Dschungel

(275 Posts)

(nachträglich editiert am 09.04.2021 um 03:08 Uhr)

Moinsen. 

Ich denke auch seit kurzem über eine total conversion mit Realsteelteilen nach. Es handelt sich dabei um ein SMLE, welches als AS unverschämt teuer ist. (700€ von RWA). Der Eigenbau würde mich wiederum nur um die 450€ (AS+ RS Teile) kosten. Ich würde dafür Teile eines demilitarisiertes Smle aus den Restbeständen eines deutschen Onlinehändlers erwerben. Die Idee wäre dabei, ein AS bolt action Scharfschützengewehr äußerlich mit den Teilen auf SMLE umzubauen. Das F wäre natürlich noch sichtbar.

Die verwendeten Teile wären:

Holzschaft, Visierung, vordere Schafthalterung, Befestigungsringe, Abzugsbügel und, was mir rechtlich Sorgen macht: der hintere Befestigungsring für den Schaft, welcher ursprünglich aus einem Guss mit dem Receiver stammt und abgeflext wurde.

Das Magazin wird natürlich als relevantes Teil durch ein Gummi Dekomagazin oder RWA AS-Magazin ersetzt.

 

Wie sieht hierbei jetzt die Rechtslage aus, bzw was muss ich ändern? 

Kurz gesagt: Es ist verboten, aus einer deaktivierten Waffen, ein wie auch immer geartetes wieder schießendes Ding zu machen.

Wird deine Deko hinterher wieder schießen?

Im Grunde hast du derzeit ein aufwändiges Stück Schrott und hinterher hast du ein Haufen Schrott an einem Spielzeug...

Kritisch wird es erst, wenn dein Stück Schrott behördlich registriert ist und du ggf ein Nachweis über den Verbleib erbringen musst.
Vernichtung, verkauf, verbleib und Co. müssen ja jetzt gemeldet werden.

Altdeko, da weiß kein Schwein von und es wird erst davon erfahren, wenn du es veräußern willst. Neudeko... Dose mit Würmern wie mir mal gesagt wurde...

Sicher, dass du eine deaktivierte Waffe meinst? Die kosten auch 500e +

Dekobauten sind günstiger und rechtlich unrelevant!

Falls du eine deaktiviert Waffe finden solltest, könntest du glaube ich alle Teile ohne deaktivierungsstempel verfplanzen in deine neue airsoft. Ich glaube alle wesentlichen Teile brauchen diesen Stempel

Der Umgang mit deaktivierten Waffen ist seit der Novelle des Waffengesetzes problematisch.

Prinzipiell muss der Besitz der zuständigen Behörde angezeigt werden.* dies gilt auch für schon länger deaktivierte Waffen. 

Somit ist das sorglose Verwurschteln in eine Airsoft nahezu unmöglich.

* Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__37d.html

"§ 37d Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen

(1) Wer eine nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 unbrauchbar gemachte Schusswaffe1.

überlässt,

erwirbt oder

vernichtet,

hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen, wenn die Waffe abhandengekommen ist.

(3) Hat der Besitzer der unbrauchbar gemachten Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, hat die Anzeige nach Absatz 1 binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. [...]"

 

Also ich sehe bei den aufgeführten Teile keine Probleme. Die kann man doch frei kaufen...

Oder will mir jemand erklären, dass man einen RS Schaft nicht installieren darf?

Einzelne Teile, sofern nicht als waffenrechtlich relevant eingestuft, sind natürlich kein Problem.

(1251 Posts)

(nachträglich editiert am 09.04.2021 um 10:26 Uhr)

Rechtssichere Auskunft kann dazu wohl nur die zuständige Waffenbehörde geben. Diese kann problemlos gegoogelt werden. 

Bevor also wilde Umbauten auf eigene Faust gemacht werden, sollte man dort anfragen um auf der sicheren Seite zu sein. Mutmaßungen, Spekulationen und die eigene Interpretation von Gesetzestexten halte ich für wenig sinnhaft.

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 09.04.2021 um 12:05 Uhr)

Ich kenne die Waffe nicht und verlasse mich nur auf die hier genannten Dinge:

  • Holzschaft,
    -> nicht wesentlich
  • Visierung,
    -> nicht wesentlich
  • vordere Schafthalterung,
    -> nicht wesentlich
  • Befestigungsringe,
    -> ? (vmtl. nicht wesentlich)
  • Abzugsbügel
    -> nicht wesentlich
  • [...] der hintere Befestigungsring für den Schaft, welcher ursprünglich aus einem Guss mit dem Receiver stammt und abgeflext wurde.
    -> kommt drauf an *

* Wie schon zuvor erkannt wurde, ist es etwas abhängig davon, was das für eine Dekowaffe war.
"Alt-Deaktiviert-Deko", "Neu-Deaktiviert-Deko", "Nachbau-Deko", ...

Grundsätzlich wäre - nach meinem Verständnis - das Gehäuse zerstört, wenn man funktionswichtige Teile davon abflext. Der Befestigungsring erfüllt demnach keine Eigenschaft mehr, wesentlich zu sein.

Es gibt jedoch keine Legaldefinition von "Vernichtung einer Schusswaffe".
Ob das Gehäuse (respektive die Waffe) mit dem Abflexen vernichtet ist oder nicht, kann Dir nur Deine Waffenbehörde mitteilen - was dann idR sowieso melde- bzw. anzeigepflichtig ist.

Gesetzt dem Fall das Gehäuse / die Waffe gilt als vernichtet:
Vernichtet heißt: kein Bestandteil mehr des Gesetzes weil "weg".
Damit wäre das abgeflexte Teil nichts weiter als ein Stück Metall und könnte auch in eine AS-Waffe eingesetzt werden, sofern es nicht wesentlich wird.

Gilt das Gehäuse / die Waffe nicht als vernichtet, ist auch der abgeflexte Teil wesentlich und Bestandteil einer "kaputten" Deko-Waffe - und darf nicht mehr in einen schussfähigen Gegenstand gewandelt werden.

Mehr kann man dazu auch nicht weiter sagen

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