Marktplatz, Käufer springen hier ab nach Kauf über Kaufen Button
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(49 Posts)

(nachträglich editiert am 04.06.2012 um 13:40 Uhr)

Hi

Ich möchte hier mal vermerken das nun innerhalb der letzten Tage nun schon zum zweiten mal die Kaufabschlüsse hier im Marktplatz nicht eingehalten werden!

Bei 2 aktuellen Verkäufen von mir hier aufm Marktplatz wurde der Kauf rechskräftig abgeschlossen über den Kaufen Button, und sollte somit defakto auch rechtskräftig sein wie bei anderen Plattformen auch, richtig ?!

So, der eine Typ (kam mir sehr jung vor) behauptete sein Freund hätte ausversehen auf Kaufen geklickt.

Der andere meinte jetzt plötzlich auch er hat es für einen Freund ersteigert und dieser will es jetzt nicht mehr...whats up ??!! So ein Kindergarten!


Wie verfahrt ihr bei sowas ? Kann doch nicht sein sowas oder ?!

Das mindeste bei sowas sollte doch eine schlechte Bewertung für die User sein oder ? Allein schon das die mal einen Schuss vorn Bug bekommen, so geht das nähmlich nicht!

Was sagt ihr dazu ? Bin echt grade stinksauer....

Volker, ich stimm dir da bei zu sowas kann nicht sein  und darf nicht vorkommen meine meinung.

 

nur was soll mann da gegen tun ausser eine schlechte bewertung machen .

 

 

Lg marcel

Schlecht bewerten.

Wer Freunde an den Rechner lässt oder von Freunden im Stich gelassen wird, ist selber schuld.

(49 Posts)

(nachträglich editiert am 04.06.2012 um 14:02 Uhr)

Ok, danke

Rechtlich kann man da wohl wenig machen, bzw in den beiden Fällen ging es "nur" um 18 und 30 Euro.

Andererseits ging es mal angenommen zb um eine komplette Waffe für ein paar Hundert Euros, und ich hätte andere Käufer auch nioch deswegen verloren würde ich schon einen Anwalt einschalten wollen.

Die Frage ist wie rechtskräftig das hier im Forum überhaupt ist ?

Bei Ebay oder egun traut man sich sowas weniger oder gar nicht, hingegen die Regeln hier scheinen nicht aktzeptiert zu werden.

Den einen User bewerte ich negativ, die sache ist gelaufen..

Dem anderen habe ich geschrieben das ich auf den Kauf bestehe! Geht er nicht drauf ein gibts auch da eine negative Wertung, das ist das mindeste und völlig gerechtfertigt, sowas muss angemahnt werden!

 Gruß Volker

also ich bin da ja arschloch. ich würde meine rechtschutzversicherung nehmen und denen die eier quetschen. auch wenns nur um nen paar euro geht.

zur rechtslage: in deutschland herrscht vertragsfreiheit. wenn du einen artikel hier anbietest und jemand durch PN, Mail, Kaufbutton, Telefon oder sonst wie dieses angebot annimmt ist er zum kauf verpflichtet. auch wenn du oder dieses forum die richtlinien zum kauf nicht festlegst, gelten HGB und BGB.

Ich bin mir nicht sicher ob das ganz so einfach ist, da ich nicht weiß inwieweit das Widerrufsrecht bei nichtgewerblichen Verkäufen greift. Ich wäre da vorsichtig mit voreiligen Anzeigen. Immer erst mal genau über die Gesetzeslage informieren dann handeln, wird leider in Deutschland auch seitens der Hädler oft anders herum gehandhabt.

Nichtsdestotrotz könnte ich auch immer wieder über solche ?Y$§&%% kotzen, die sowas bewusst provozieren. Wenn einer versehntlich mal zu schnell klickt, dann gleich ne PN hinterherschickt mit einem freundlichem "Sorry" --geschenkt.

in einem teil muss ich dem Göthe recht geben, da Volker Wiederruf, Umtausch, Garantie und Rücknahme nicht ausgeschlossen hat. dem entsprechend hat der Käufer diese rechte. Dies muss man nämlich seid 2006 explizit, auch bei privatverkäufen, ausschliessen.

also Volker in deinem Fall: Pech gehabt.

(2979 Posts - Moderator)

(nachträglich editiert am 04.06.2012 um 14:42 Uhr)

HGB gilt hier definitv nicht

Und ein "Angebot" das hier eingestellt wird, ist kein Angebot im Sinne des BGB.


(nachträglich editiert am 04.06.2012 um 14:47 Uhr)

Aha da is also ein Fachmann der sich auskennt.

dann erklär mir deine Aussage mal, denn ich habe als selbstständiger Kaufmann da anscheind nich so den durchblick.

Edit: ich hätte gerne die nicht zutreffenden Paragraphen in HGB und BGB damit ich in diesen, in griffreichweite stehenden und aktuellesten ausgaben davon, mein unwissen nachschlagen kann.

(2979 Posts - Moderator)

(nachträglich editiert am 04.06.2012 um 15:02 Uhr)

Nachdem ich das studiere, meine ich, davon ein bisschen Ahnung zu haben ;)

HBG regelt Geschäfte zwischen Kaufleuten bzw Gesellschaften.  Ich meine behaupten zu können, dass die wenigsten Verkäufer hier als Kaufleute anzusehen sind.

Nachdem sich ein zum Verkauf eingestellter Artikel nicht an eine bestimmte Person richtet und somit keinen Vertragspartner bestimmt, kann das ganze als invitatio ad offerendum gewertet werden, was eine bloße Vertragsanbahnung darstellt. Das Angebot an sich macht derjenige der darauf eingeht und dadurch die essentialia negotii vollständig macht, die für einen Vertragsabschluss notwendig sind.

Derjenige der den Artikel angeboten hat braucht diesem Angebot des potentiellen Käufers nur noch zustimmen, was eben einer Annahme gleichkommt, die definiert ist, als Akt eines Vertragspartners bei dem er den essentialia negotii nur noch zustimmen muss.

 Wollte das nur gesagt haben. Wollte dir hier keine Kenntnisse aberkennen, sondern lediglich mein Wissen diesbezüglich einfließen lassen ;)

Edit: Nachdem du nach §§ verlangt hast bitte: §§ 145,147,433,929 BGB zur Abwicklung von Kaufverträgen. ( HBG außer Acht gelassen, da dies wie gesagt für Kaufleute ausgelegt ist)

Die Dogmatik bezüglich Angebot und Annahme in diesem Fall habe ich oben kurz erläutert.

HBG habe ich übrigens auch hier liegen insofern können wir uns ja gegenseitig daraus vorlesen :D

In diesem speziellen fall hast du recht, dass hier das HBG keine anwendung findet.

Die Vertragsfreiheit und Abschluss eines solchen, hast du ja, etwas ausführlicher als ich, in deinem 3. Absatz erklärt. "Angebot" ist wenn man "juristisch" korrekt ist, in diesem Fall,  "Anpreissung" heissen.

(49 Posts)

(nachträglich editiert am 04.06.2012 um 15:10 Uhr)

Ich dachte bei Privatkauf ist es generell so das Garnatie und Rückgabe ausgeschlossen ist, ohne es extra im Angebot zu erwähnen ?!

Wie mans dreht und wendet für mich persönlich ist so was inaktzeptabel! Wir sollten alle erwachsen sein, und wenn ich verbindlich etwas kaufe muss ich auch dazu stehen und es nehmen! Ganz einfach.

Zumindest der erste Käufer war offensichtlich nicht erwachsen und hat leichtfertig auf kaufen geklickt und genauso absagen wollen...Ich gehe auf die 40 zu und habe keinen Bock und keine Zeit für so einen Kindergarten.

Ein negative Wertung für die Leute gibt es auf jeden Fall, das ist ja mein gutes Recht.

In Zukunft werde ich wieder mehr auf egun/ebay verkaufen, da halten sie die Leute normalerweise dran und kaufen nicht leichtfertig, ist mir zumindest noch nie passiert.

 

Ja so kann man das auch nennen. Wie gesagt die invitatio ad offerendum ( zu deutsch: Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) ist eben, dann gegeben wenn eine Partei zum Zeitpunkt der "Einstellung" des Artikels keine Angabe zu den Konditionen machen kann oder will. Diese Konditionen setzen sich zusammen aus Vertragspartner, Kaufsache und Kaufprei ( essentialia negotii) da der Vertragspartner eben nicht feststeht -> kein bindendes Angebot.

Dazu gibt es natürlich auch Gegenauffassungen, ich halte das Prinzip der invitatio ad offerendum allerdings für die überzeugenste Theorie.

Für einen durchschnittlichen ASVZ- Thread führt das allerdings zu weit ;)

Ich bedanke mich für das Gespräch.

Nee Volker den EU-Richtlinien, hast du es zu verdanken, das du es extra hinzuschreiben musst.

Das wird umgangssprachlich auch ebay-Paragraph genannt.

das is zum schutz der "Verbraucher".

(49 Posts)

(nachträglich editiert am 04.06.2012 um 15:24 Uhr)
 

Ok alles klar

Ich hake die Sache ab und stelle die Angebote neu ein, bringt ja nix, auch wenn es zum kotxxx ist.

In Zukunf gebe ich explizit "kein Widerruf/Rückgabe oder Garantie" an, mache ich eigentlich sonst auch

Jenseits aller Rechtsfragen bleibt es dann übrig solche User hier schlecht zu bewerten!

Findet das jemand überzogen ?

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