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Hallo!

Ich und mein Team sind alle unter 18, daher spielen wir mit Markierern welche eine Mündungsenergie von unter 0,5 Joule haben. Logisch! Aber nun ist meine Frage ob unser Gelände nun umzäunt sein muss, wir spielen ja nur mit <0,5 Joule daher zählen diese Markierer als Spielzeug.

Zum Gelände wollt ich noch sagen, dass wir natürlich die Erlaubnis vom Besitzer haben, sodass wir normalerweise dort frei den Airsoftsport ausüben dürfen.

 

mfg Mabe

Naja wenn man keine Umzäumung mit Hecke hat dann muss man einen Sicherheitsabstand zur Feldgrenze einrichten.

Also die doppelte reichweite der Stärksten ASG muss es sein oder so ähnlich wars im Gesetz geschieben...

 

Wär super wenn einer denn Auszug mal zur Hand hätte xD

Das Gelände ist umzäunt und sehr verwuchert, dass es schon schwer ist für die BBs da rauszukommen...

Und: Ich habe 100%ig mal gelesen, dass man eine Umzäunung nur bei 18er Markierern braucht! 

Ähm kann sein, ich weis es halt auch nicht mehr 100%, hab es einmal gelesen und nie mehr gebraucht... da vergisst man sowas gern.

Warte einfach mal bis noch jemand was postet der es 100%ig weis ^^

Ohhh hoffentlich hab ich Recht!!! Weil bei uns ist ein Gelände sehr schwer zu finden und wir spielen ja nur Inland. Wären wir nur schon 18... 

Jan wie ist es bei euch mit dem Gelände?

Unsere Gelände sind eig. Umzäunt oder einfach nur groß genug ^^ je nach dem.


(nachträglich editiert am 23.03.2024 um 16:33 Uhr)

Jan: Wenn du dir nicht 100% sicher bist, dann gib keine Rechtsauskunft!

 

Marcel: Es ist sogut wie unmöglich mit 0,5ern (genauer gesagt: Anscheinswaffen) legal zu spielen, selbst wenn du ein privates umzäuntes Gelände hast. Der Grund hierfür ist das Führungsverbot von Waffen und Anscheinswaffen.

 

Chris: Falsch: auf befriedetem Besitztum liegt kein Führen im i.S.d.WaffG vor!

 

Diese rechtsaussage ist aber nur theoretisch, bisher gab es noch keine Rechtssprechung.

 

Deshalb handhaben es die meisten 0,5er teams so, das ähnliche Kriterien wie bei freien Waffen eingehalten werden; also umzäuntes Privatgelände, schriftl Erlaubniss des Besitzers, gegebenfalls Schutz vor Austritt der BB's.

Boah ey einmal mit Profis arbeiten!

Alles muss man selber machen hier...

 

Das F im Fünfeck stellt eine Privilegierung für Waffen dar, denen generell eine geringere Gefährlichkeit im Vergleich zu Feuerwaffen zugemessen wird. Somit ist es u.a. gestattet, mit AS-Waffen gem. § 12 Abs. 4 Nr. 1a WaffG nicht nur auf Schießstätten, sondern auch innerhalb eines befriedeten Besitztums ohne Schießerlaubnis zu schießen.
Erforderlich ist die Erlaubnis des Geländebesitzers und eine klare umfriedete Abgrenzung des Privatgeländes. Dem Gefährdungsausschluss unbeteiligter Dritter muss Rechnung getragen werden.
Die Kugeln dürfen das befriedete Besitztum nicht verlassen. Dies kann durch einen entsprechend hohen Mauer oder engmaschigen Zaun erreicht werden. Bei Zäunen, die grobmaschiger sind, ist eine sog. Safezone einzurichten. Dabei handelt es sich um eine Sicherheitszone, die mindestens die 1,5-fache Länge der Reichweite der stärksten Waffe im Spiel haben muss. Es empfiehlt sich einen Sichtschutz für die Umzäunung zu schaffen oder durch Warn- bzw. Hinweistafeln ist auf die Durchführung eines Airsoftspiels aufmerksam zu machen, damit unbeabsichtigte Falschinterpretationen und eine eventuelle Alarmierung polizeilicher Kräfte vermieden werden. Das Absperren rein mit Markierungs- bzw. Flatterbändern reicht hier nicht aus, da ein unbefugtes Betreten des Besitztum nicht wirklich verhindert werden kann.

 

Hoffe das hilft dir weiter ;)

 

Ps.: Auf Arbeit hab ich anderes zu tun als nach Gesetz ausschnitten zu suchen.

Was soll ihm das weiterbringen?

Er redet von Spielzeugen, nicht von Freien Waffen.

 

PS: Auf der Arbeit sollte man arbeiten -.-

Na und was nun? Ich denke bei den ganzen 0,5er Teams, welche es ja wie Sand am Meer gibt spielen vielleicht gerade mal 5% vollständig legal.

Also unser Gelände ist ja zum Großteil umzäunt aber, dass mal die eine oder andere BB das Gelände verlässt kann manchmal vorkommen... so gut wie NIE.

Und die Umzäunung mit einer Mauer o.ä. würde sich bei uns nichtmal lohnen, da das Gelände zu klein ist und der Besitzer sicher auch etwas dagegen hätte.

Türlich bringt ihm das was, ob jetzt 0,5er oder welche mit "F" . Marcel wird bestimmt nich ewig nur mit 0,5er spielen oder?

Darum dacht ich wenn dann gleich richtig...daher der auszug über die Freien Waffen.

 

@ Christoph, als Junior Chef darf man sich das mal erlauben die 2 min ^^

In dieser Abhandlung werden wir auf die rechtlichen Belange bezüglich des Airsofts (AS) in Deutschland eingehen. In vielen Foren wird oftmals über die Möglichkeit diskutiert, ob ein legales Spielen in Deutschland möglich ist. Viele widrige Umstände sind dabei zu beachten und oftmals haben auch Teams die Erfahrung machen müssen, dass man hin und wieder mit den Behörden dennoch Ärger bekommt. Dies ging in der Vergangenheit teilweise soweit, dass man diese Thematik aus einigen großen Communities verbannte und sich die etablierten Teams aufs umliegende Ausland spezialisierten, wo ein Spielen weitaus einfacher zu gestalten war bzw. ist und somit generell das Spielen in Deutschland ächtet.
Vieles muss rechtlich beachtet werden und meist hängt auch die eigene Verhaltensweise davon ab, ob man unbekümmert und legal in Deutschland spielen kann oder nicht.

Vorab sei gesagt, dass sich diese Abhandlung rein nach den gegebenen juristischen Fakten und Gesetzmäsigkeiten des derzeitig gültigen Waffengesetzs (WaffG) stützt, die dieser Recherche zu Grunde liegen. Selbst mit der kommenden Novellierung des WaffG zum 01.04.2008 wird sich dahingehend nicht viel ändern. Es sei ebenfalls angemerkt, dass der Zahn der Zeit ebenso viele Veränderungen für das AS-Hobby mit sich bringt, wie auch ein Umdenken in der Öffentlichkeit stattfindet und somit AS einer ständigen Transformation unterliegt, wie selbiges ebenfalls in der bereits etablierten Paintballszene zu beobachten ist.

Was ist zu beachten und welche rechtlichen Voraussetzungen sind gegeben?
Wichtig hierfür ist die Anwendung des WaffG mit seinen klar formulierten Gesetzen. Allerdings sind einige gesetzliche Vorgaben durch Anmerkungen genauer auszulegen, damit sie entsprechend Anwendung finden. Um genau die Zusammenhänge verstehen zu können, warum und weshalb es Möglichkeiten des legalen Airsoftspielens in Deutschland gibt, muss man etwas weiträumiger das WaffG durchforsten. Hierbei sind folgende Tatbestände festzustellen:


  • Was ist eine Schusswaffe i.S. des Gesetzes?
  • Wo benötige ich eine behördliche Erlaubniss?
  • Was bedeutet Führen i.S. des Gesetzes?
  • Thematik Schießen und damit verbunden das kampfmäßige Schießen (Combatschießen).



Was ist eine Schusswaffe i.S. des Gesetzes?
Die hier für uns relevante Definition einer Schusswaffe ist gem. WaffG in der Anl. 1 Absch. 1.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG zu finden. Dort heißt es unter anderem, dass Schusswaffen Waffen sind,

Zitat:
"[...] die zum Sport und Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden."


Wo benötige ich eine behördliche Erlaubniss?
In diesem Fall sprechen wir von Schusswaffen, die ausschließlich zum Sport und insbesondere zum Spiel bestimmt sind. Da man für eine reelle Schusswaffe eine behördliche Erlaubnis in Form einer Waffenberechtigungskarte (WBK) zum Besitz dieser Waffen benötigt, wir aber von Waffen sprechen, die als sog. "Freie Waffen" gem. Anl. 2 Absch. 2 UA 2 Nr. 1.1 WaffG eingestuft sind, benötigt man für diese Art Waffen keine Erlaubnis für deren Erwerb oder Besitz. Einzige Auflage hierbei ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.

Die Behörden haben allerdings über den § 41 WaffG "Waffenverbote für den Einzelfall" auch die Möglichkeit, unter bestimmten, aber nicht sonderlich engen Voraussetzungen, einzelnen Personen den Umgang mit Waffen zu untersagen. In einem solchen Fall ist der betroffenen Person der Erwerb, der Besitz und das Führen von Waffen generell nicht mehr gestattet. Die Wahrscheinlichkeit, eine solche Untersagung ausgesprochen zu bekommen, ist bei sachgemäßem Umgang mit den ASGs und verantwortungsvoller Auswahl des Spielgebiets nahe Null. Deshalb sollte es auch im Sinne jedes einzelnen Spielers sein, darauf zu achten, das Gesetz einzuhalten, keinen Alkohol oder Drogen vor, während oder kurz nach dem Spiel zu konsumieren, und darauf zu achten, dass es auch die anderen nicht tun.

Was bedeutet Führen i.S. des Gesetzes?
Führen ist die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Waffe außerhalb von Wohnung und befriedetem Besitztum. Hieraus ergibt sich, dass man für das Ausüben der tatsächlichen Verfügungsgewalt in der Wohnung oder dem befriedetem Besitztum keinen Waffenschein benötigt.
Da jedoch nur wenige Waffenscheine mit entsprechenden Bedürfnisnachweisen ausgegeben werden, musste gerade für Sportschützen, die auf einer Schießstätte schießen wollen, eine Ausnahme für das Verbringen (den reinen Transport) geschaffen werden.
Diese Ausnahme ist in § 12 Abs. 3 WaffG geregelt, wonach eine Waffe auch ohne Waffenschein geführt bzw. verbracht werden kann, wenn sie nicht schuss- und zugriffsbereit ist.
Das heißt, die Waffe muss ungeladen und sachgerecht untergebracht sein (typischerweise für Schusswaffen vorgesehene Transportbehältnisse, wie z.B. ein Futteral) und die Munition muss getrennt zu der Waffe gelagert werden.
Ein Verbringen von sog. "Freien Waffen" in abschließbaren Transportbehältnissen, wie z.B. in einem Aluminiumwaffenkoffer mit Schloss ist nicht notwendig und nur für reale Waffen vorgesehen.

Bislang sind Geschossspielzeuge, zu denen auch die 0,08 J AS-Waffen zählen, vom Anwendungsbereich des WaffG ausgenommen und dürfen derzeitig sogar legal geführt werden. Mit der anstehenden Novellierung des WaffG zum 01.04.2008 soll allerdings mit der Einführung des § 42 a WaffG "Verbot des Führens von Anscheinswaffen" auch dieses Privileg wegfallen. Dann gelten für die sog. Geschossspielzeuge die selben Anwendungsmöglichkeiten, wie für die restlichen AS-Waffen.
Auf die Problematik der 0,5 J AS-Waffen soll hier nicht mehr eingegangen werden, da sie bereits an anderer Stelle aufgeführt wurde.

Thematik Schießen und damit verbunden das kampfmäßige Schießen (Combatschießen).
Den sog. "Freien Waffen" steht eine gewisse Privilegierung i.S. des Gesetzes zu, da ihnen generell eine geringere Gefährlichkeit im Vergleich zu Feuerwaffen zugemessen wird.
Somit ist es u.a. gestattet, mit AS-Waffen gem. § 12 Abs. 4 Nr. 1a WaffG nicht nur auf Schießstätten, sondern auch innerhalb eines befriedeten Besitztums ohne Schießerlaubnis zu schießen.
Erforderlich ist die Erlaubnis des Geländebesitzers, es sei denn man ist selber Besitzer und eine klare umfriedete Abgrenzung des Privatgeländes. Sollte es keine Berechtigung bzw. Genehmigung seitens des Geländebesitzers geben, ist mit Strafen gem. § 123 Abs. 1 StGB "Hausfriedensbruch" zu rechnen. Allerdings muss hier der Besitzer die Anzeige erheben.
Dem Gefährdungsausschluss unbeteiligter Dritter muss im besonderen Maße Rechnung getragen werden und damit dürfen die Kugeln das befriedete Besitztum nicht verlassen! Dies kann durch einen entsprechend hohen Mauer, Bewuchs oder engmaschigen Zaun erreicht werden.

Es sei hier darauf hingewiesen, dass wenn Dritte von Projektilen getroffen werden, je nach Schwere der eventuell herbeigebrachten Verletzung, ein Verstoß gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) "Gefährliche Körperverletzung" vorliegt und empfindliche Strafen drohen!

Bei Zäunen, die grobmaschiger sind, ist eine sog. „Safezone“ einzurichten. Dabei handelt es sich um eine Sicherheitszone, die mindestens die 1,5-fache Länge der Reichweite der stärksten Waffe im Spiel haben muss. Es empfiehlt sich einen Sichtschutz für die Umzäunung zu schaffen oder durch Warn- bzw. Hinweistafeln ist auf die Durchführung eines AS-Spiels aufmerksam zu machen, damit unbeabsichtigte Falschinterpretationen und eine eventuelle Alarmierung polizeilicher Kräfte vermieden werden. Ob das Absperren mit Markierungs- bzw. Flatterband genügt oder nicht, ist leider sehr umstritten. Eine festere Absperrung wie z.B. ein Zaun oder eine Mauer ist rechtlich unbedenklich. Eventuelle Lücken in der Absperrung (z.B. Löcher im Zaun) sind nach ganz herrschender Meinung unschädlich.

Es sollte hierbei angemerkt sein, dass bei einem eventuellen Polizeieinsatz, die Kosten dieses Einsatzes zu Lasten des Verursachers geht. Aus diesem Grunde sollte es obligatorisch für jeden AS-Spieler sein, eine entsprechende Haftpflich- und Rechtschutzversicherung zu besitzen.

Ein weiterer Aspekt auf den man eingehen muss, ist das kampfmäßige Schießen (Combatschießen).
Viele nehmen fälschlicherweise an, dass Airsoft- und Paintballspiele, aufgrund des vom WaffG verbotenen kampfmäßigen Schießens, nicht legal sind.
Unter kampfmäßigen Schießen versteht man gem. § 7 Abs.1 Allgemeine Waffenverordnung (AWaffV) u.a. das Schießen aus Deckungen heraus oder wenn das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt. Eine solche Durchführung des Schießens ist gem. § 7 Abs. 1 S. 2 AWaffV für Sportschützen verboten, denn kampfmäßiges Schießen ist gem. § 27 Abs. 7 WaffG auf Schießstätten nicht zulässig. Solche Verhaltensweisen sind allerdings gängig im AS.

Um diesen Aspekt zu beleuchten, muss zunächst die Gesetzeserläuterung zu Schießständen gem. § 44 WaffG betrachtet werden:

Zitat:
„Unter Schießstätten im allgemeinen sportlichen Sinne sind lediglich ortsfeste Anlagen zu verstehen, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen dienen, [...].“


In dieser aktuellen Gesetzeserläuterung zu § 44 WaffG werden die Merkmale einer Schießstätte, in Form der ortsfesten Anlagen, jedoch nicht näher definiert.

Hierzu ist die frühere Erläuterung anzuführen:

Zitat:
„Da aber daneben die Genehmigungspflicht des § 44 WaffG, für das Schießen in Schießstätten besteht, wird man darauf abstellen müssen, innerhalb welcher örtlicher Gegebenheiten das Schießen erfolgt, ob dieses auf einem festen Stand erfolgt oder nicht. Bei Schießen mit selbst aufgebauter Auflage und selbst aufgebautem Ziel, wird man nicht sogleich von einem Schießstand sprechen, sondern erst dann, wenn es sich um eine feste Schießstandanlage handelt. Dies erfordert eine stationäre, dauerhafte Einrichtung der Auflage und auch des Ziels.“


Aus der Gesetzeserläuterung lässt sich ableiten, dass bei einem naturbelassenen Privatgelände (wie es ja für AS üblich ist), selbst wenn dort kleine Bunker oder ähnliches vorhanden sind, nie von einem Schießstand gesprochen werden kann! Es gibt bei AS-Spielen keine festen Schießpunkte. Die Spieler, die nicht als Ziel i.S. einer Schießstätte bezeichnet werden können, postieren sich auch nicht an einem bestimmten Punkt, um auf sie zielen zu können. Hinzu kommt auch noch, dass reguläre Schießstätten gem. WaffG von der entsprechenden zuständigen Behörde in Punkto baulicher und sicherheitstechnischer Maßgaben abgenommen werden muss und somit erst dann den offiziellen Charakter einer Schießstätte erhält.

Combatschießen ist rein auf das Schießen auf Schießstätten bezogen und das Verbot findet demnach auch nur dort Anwendung.
Daraus lässt sich letztendlich folgern, dass Schießen mit AS-Waffen auf o.g. Privatgeländen nicht illegal ist, da es sich dort i.d.R. nicht um einen Schießstand und somit auch nicht um verbotenes kampfmäßiges Schießen handeln kann.

Fazit:
Aus den o.g. rechtlichen Gründen kann man nun festhalten, dass es durchaus legitim möglich ist, in Deutschland das AS-Hobby aktiv zu betreiben. Bei nicht kommerziellen Geländen, wo es sich um ein privaten Besitztum handelt, braucht man sogar nichtmals die Behörden von einem Spiel zu unterrichten. Sicherlich ist es aber sinnvoll die örtlichen Behörden von seinem Vorhaben in Kenntnis zu setzen, damit bei eventuellen Irritationen durch Dritte, Anzeigen nicht zu einem Großeinsatz der Polizei führen. Sollte sich das Privatgelände ausserhalb der öffentlichen Sicht befinden, ist eine Benachrichtigung der Behörden nicht unbedingt erforderlich.

Hier ist allerdings anzumerken, dass sich AS-Enthusiasten im Klaren sein sollten, wenn sie auf öffentlichen Geländen spielen, in Zukunft nicht nur dem oft angewanten § 118 Abs. 1 Ordungswidrigkeitgesetz (OWiG) "Belästigung der Allgemeinheit" gegenübersteht, sondern mit einer Anzeige ab dem 01.04.2008 gem. § 42 a WaffG zu rechnen hat.

 

 

 

!!ARTIKEL DARF NUR MIT MEINER GENEMIGUNG WEITER VERÖFENTLICHT WERDEN!!

Und was nun? Wir haben ja um das Großteil des Geländes einen Zaun und es ist ziemlich verwuchert, so ist es schwer für die Kugel da rauszukommen.

Wie gesagt Nachbarn sind benachrichtigt, vom Besitzer ist es erlaubt worden.

Meint ihr das ist so in Ordnung? ...

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