Mahlzeit an die Rechtsverdreher - once again
Lies mich - Das schreibt der Zoll zum Verbringen von Airsoft/Softair Waffen nach Deutschland.
"Softair- bzw. Gotcha-Waffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von mehr als 0,5 bis 7,5 Joule müssen mit dem sogenannten "F-Kennzeichen im Fünfeck" versehen sein, um durch volljährige Personen erlaubnisfrei nach oder durch Deutschland verbracht oder mitgenommen werden zu können."
Szenario: Ich fahren nach NL/CZ/FR/etc und kaufe eine GeFte Waffe, Semi, 0,5J>< 7,5J. Diese verbringe ich nach Deutschland. Ich bin also der Importeur.
Waffe trotzdem illegal? (Mit Kaufnachweis etc.)
"Das F" kann ja jeder Shop/Importeur/Hersteller drucken, egal ob Inland oder Ausland. Wenn ich also eine GeFte Waffe privat importiere ist mir doch laut Zoll die PTB Kennzeichnung egal?! Im Gesetzt steht nur was von F, nicht von Importeur Kennzeichnung.
Und ja ich weiß, das ist fiktives Theoriegeblabla. Aber es geht ja um's Prinzip das deutsche Gesetzeschaos auf schöne Art zu interpretieren.
€: ich gehe von einer Waffe aus, die schon beim PTB vorliegen! Keine Exoten
Ein F ist nur gültig mit Importeursmarking.
https://www.airsoft-verzeichnis.de/index.php?status=forum&forennummer=&sp=1&threadnummer=0000349422
Im Ausland gibts nur Pseudo und gsg F's
Vergiss die Umarex Fs nicht,die tauchen da auch gerne auf^^
Bei Umarex F's ist es wieder strittig, die haben ja den importeur drauf und wären ein Re-import.
Umarex hat sich das HK Logo als Importeurmarking eintragen lassen. Daher gilt: Ist ein HK Logo drauf und steht irgendwo Umarex, so ist es ok sofern auch der Eintrag in der PTB steht natürlich*. Ohne PTB Eintrag ist das F nur soviel wert wie die Druckfarbe aus der es meistens gezeichnet ist.
*Alle Angaben ohne rechtssichere Gewähr
Also nach meinem Verständnisses und Aussage des Zolls, ist ein privates Verbringen Nacht D Legal, solange sich ein F auf der Waffe befindet und sie unter 7,5J hat. Ebenfalls ist die Waffe dann Legal wenn sie bereits in der PTB Liste geführt wird. Auch ohne Importeurmarking, da ich sie ja „Privat“ importiert habe. Eine erneute Hinterlegung ist somit nicht notwendig da es sich um einen Einzelimport zur privaten Verwendung handelt. Dies ist auf Verlangen durch entsprechende Belege nach zu weisen (Rechnung).
Laut Waffengesetz ist ein nicht gewerbsmäßiger Import (Privat 1 Stück zur privaten Eigenverwendung) Legal solange sie ein F trägt und bereits von einem anderen Importeur Importiert wurde und somit in der PTB Liste steht.
Ergo ein Einkauf einer z. Bsp. ICS BLE oder ASG Waffe mit F ist als Privatimport (Verbringen nach Deutschland) Legal.
"Ein F ist nur gültig mit Importeursmarking."
Gibt es ausser dem ASVZ Thread dazu einen offiziellen Beleg/Quelle?
Mir ist bewusst, dass ein deutscher GEWERBLICHER Importeur eine Abnahme beim PTB machen lassen muss, um die Waffe verkaufen zu dürfen und dafür ein Referenz Modell hinterlegt. Aber wenn ich die Aussage des Zolls lese geht es ja in keinster Weise um einen Import durch einen Händler sondern einen privaten. Inwiefern greift da das PTB?
"Laut Waffengesetz ist ein nicht gewerbsmäßiger Import (Privat 1 Stück zur privaten Eigenverwendung) Legal solange sie ein F trägt und bereits von einem anderen Importeur Importiert wurde und somit in der PTB Liste steht."
Ach hier für fehlt mir hier gerade die offizielle Quelle. Welches Gesezt?!
Wobei ich die Handhabung ähnlich interpretierten würde.
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Ich recherchiere gerade parallel weiter:
berin.de - erlaubnisfreie Waffen
Waffengesetzt:
Anlage 2 ( zu § 2 abs. 2 bis 4)
"Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen; "
Siehe Link - Dort ist nur das F im Fünfeck hinterlegt und beschrieben.
Die Kennzeichnungspflicht nach §24 sagt auch nicht mehr aus:
Waffengesetz (WaffG)
§ 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht
"(2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen."
Die große Frage ist ob in dem Absatz (1) nur von erstattungspflichtigen Waffen gesprochen wird.
Eine Verordnung oder eine Aussage WER WANN zum PTB Latschen muss finde ich nicht. Ich vermute es hängt mit der Handelslizenz zusammen.
Moin,
wieder das Thema der Importmarkings.
Aktuell gibt es keinen Bescheid oder eine 100% sichere Aussage/Urteile seitens der Behörden für unsere Airsoft Waffen.
Egal wer, wie und was interpretiert wird kommen immer wieder andere Ansichten zum Tragen. Man wird genügend Argumentationsstränge finden, die nur das F ausreichend machen, dann genügend, die es mit Importmarkings legal machen.
Defaktio sieht es so aus, dass das F kein geschütztes Symbol ist, also macht man sich nicht strafbar dieses zu verwenden. Wenn man es selber auf eine S-AEG malt kann es durchaus zu Problemen kommen aber generell geschützt ist es nicht.
Warum Importmarkings, weil damit sichergestellt wird, dass diese Waffe auch derer entspricht die geprüft wurde, zumindest gibt es einen verantwortlichen.
Wenn wir nun nur beim F muss drauf sein, Semi und u7,5J bleiben könnte ja jeder Hersteller ein F drauf pappen, völlig egal ob eine Kontrolle vorlag zu Semi und den Joule. Wer hat das Recht zu "effen"? Kann dann einfach der Shop auf jede x-beliebige Waffe die irgendwo mal in der PTB aufgetaucht ist ein F gravieren, drucken whatever und jeder darf es privat ins Land holen und nutzen, so lange er den Privatkauf nachweisen kann?
Wenn dem so wäre und es so einfach ginge, warum macht es keiner? Wer geht das Risiko ein und wird es genau so durchziehen?
Seitens des ASVZ bleibt es wie gehabt. Eine Waffe muss zwingend das "F" im Fünfeck, die Kaliberangabe und den deutschen Importeur vorweisen. Liegt kein Importeursmarking vor reicht auch der Beschuss beim Beschussamt mitsamt den Dokumenten.
Eine Waffe nur mit F, Semi und u7,5J wird von unserer Seite aus nicht gestattet.
Das wird sich auch so lange nicht ändern, bis es was ganz offizielles gibt, wo zweifelsfrei festgehalten wird, wie diese Regelung zu handhaben ist. (Urteil/Bescheid etc.)
Das ist mal ein Wort. Danke für das Statement.
Ob nun eine GeFte Waffe ohne Importeur illegal ist wird ein Präzedenzfall zeigen, den es hoffentlich nie geben wird. #LivingInTheGrauzone
So wie es das Gesetzt aus gibt, gibt es zwei Grundlegende Punkte für unsere Airsoftwaffen:
1. Die Waffe im allgemeinen benötigt:
Also den Namen oder das Zeichen des Herstellers
2. Kommt für unsere Airsoft noch
(2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen.
als spezielle Vorschrift on top.
Somit ergibt sich eine Kennzeichnung durch den Namen + das F mit Kaliberangabe.
Ich wollte eigentlich nicht weiter diskutieren aber naja.
Es kommt drauf an wie du §24 definierst.
Denn ich habe nach dem privaten Verbringen (also import) gefragt und §42 (1) 1. a) beschreibt nur den gewerblichen und b) verweist nur auf §26 welcher über die Herstellung und nicht die Verbringung spricht.
Egal wie man es dreht und wendet, Airsoft ist einfach in ein Gesetz gequetscht, das nicht für Airsoft geschrieben wurde. Das ist also nicht zielführend darüber zu diskutieren.
Ja aber das setzt ja nicht §24 (1) außer Kraft:
(1) Wer Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt
Als privater Nutzer kommt dann §26 zum Zug. Hier wird also ein Erlaubnisschein benötigt der dir -wiederrum- zur Herstellung erst die Erlaubnis zum Erwerb von nicht gekennzeichneten Teilen bzw. Schusswaffen erlaubt.
Im §26 lese ich nur über den Erlaubnisschein zur Herstellung. Nix über Verbringen. Und das sind nunmal zwei verschiedene Tätigkeiten.
Ich sag ja, es kommt auf die Interpretation an und die muss ein Gericht in einem Präzedenzfall entscheiden, der hoffentlich nie kommt.