Zoll -Privates Verbringen von Airsoft Waffen

 
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§24 ist doch eindeutig.

Wir gehen von einer im Ausland gekauften Waffe aus - also gewerbsmäßige Herstellung. Da steht nichts von gewerbsmäßigem Import, es gilt also auch für den privaten Einkauf.

(1) Wer Schusswaffen [..] in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich mindestens auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
[..] den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke des Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,

Ergo muss es einen Hersteller oder Händler in D-Land geben.

Dass man nicht ohne die Zustimmung eines solchen dessen Firma oder eingetragene Marke aufbringen darf, versteht sich.

Die außerhalb D-Lands (mit fünFeck) verkauften Umarexprodukte sind halt wieder so eine Sache.

 

@Corax Rabe

Ja stimmt, da hatte ich bereits einen Schritt weiter oder zu weit gedacht 

  • §24 ist doch eindeutig.
    Wir gehen von einer im Ausland gekauften Waffe aus - also gewerbsmäßige Herstellung.

Das WaffG findet seine Grenze an den Grenzen der BRD.
Eine Waffe, die im Ausland hergestellt wird, ist keine Waffe, die im Sinne des Gesetzes zu regulieren ist!

Ergo ist dieser Punkt Quatsch und greift nicht.

 

Grundsätzlich ist es richtig:
(1) das F im Fünfeck muss drauf
(2) max. 7,5 Joule

Damit haben sich die Bedingungen für den privaten Import an sich schon fast erledigt.

Was aber immer wieder vergessen wird: die Bedingung für Punkt (1) müssen erfüllt sein - also die Gültigkeit vom F selbst.
Dazu muss unbedingt § 9 Absatz 2 BeschG i.V.m. § 11 Absatz 6 BeschussV beachtet werden.

Kurzfassung:
- Nur das Beschussamt darf das F auftragen, oder
- der Antragsteller, wenn die PTB die Messprüfung des Antragstellers bestätigt.

Nur weil jemand ein F drauf pinselt, ist das F noch nicht gültig.

Verbringt man selbst eine Waffe aus dem Ausland in den Geltungsbereich des Gesetzes, ist der Eintrag in der PTB-Liste übrigens hinfällig, da man ja nicht im Namen der Firma (=Antragsteller) importiert.

Grüße

(4153 Posts)

(nachträglich editiert am 29.08.2019 um 16:54 Uhr)

(Eindeutig. Naja.

Wenn ich PRIVAT eine Waffe nach DE VERBRINGE habe ich weder gewerblich noch nicht gewerblich HERGESTELLT.

Die Frage ist, ob der Gesetzgeber eine Unterscheidung der Tätigkeiten herstellen und verbringen kennt. ¯\_(ツ)_/¯) 

 

€: Danke Marvbec. Der § wird gesucht.

Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)§ 9 Aufbringen der Prüfzeichen

Damit sind alle Gesetzes Texte zusammengetragen

@Admin: please close

Dann hast du eine nicht erlaubt Schusswaffe in deinem Besitz. Jetzt willst du aber aus dieser Schusswaffe eine Schusswaffe nach deutschem Recht herstellen - und wenn das nur heißt, das Verfahren zur Kennzeichnung anstoßen zu dürfen ;) 

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 29.08.2019 um 17:19 Uhr)

§ 9 BeschussV gilt nicht für Airsoftwaffen.

Das F im Fünfeck ist kein Beschuss- oder Prüfzeichen.
Es ist ein Kennzeichen gemäß § 11 Absatz 6 BeschussV.

EDIT: Jetzt bin ich selber durch...
Das F ist ein Prüf- und Kennzeichen, aber kein Beschusszeichen.
Nur nice-to-know ohne weitere Relevanz für das Thema.

 

  • Jetzt willst du aber aus dieser Schusswaffe eine Schusswaffe nach deutschem Recht herstellen

Das ist Quatsch.
Herstellen ist die Schaffung "aus dem Nichts" (Erzeugung aus Rohmaterialien) - also eine Waffe, die es vorher nie gab.
Wenn er importiert (=verbringt), ist das kein Herstellen im Sinne des Gesetzes.
Siehe hierzu Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 8.1 WaffG.

[Thread geschlossen]

Auf Wunsch des TE ( Hawkeye) per PN an mich wird der Thread geschlossen.
So wie er ist, ist alles super übersichtlich.
Danke, super Thread!
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