GBB Pistolen Schlitten importieren

Moin moin,

Hat jemand Erfahrung damit Pistolen Schlitten zu importieren? Die Informationen, die ich mir zusammengesucht habe sind nicht ganz eindeutig, zumal man die Teile in De ja so bekommen kann.

Hartfakt

Dient ein Schlitten als Verschluss, ist es ein wesentliches Teil.

Der Schlitten selber dient bei gbb aber nicht als Verschluss (ich behaupte auch mangels Patronenlager gilt das Nozzle nicht als "Verschluss"), sondern nimmt nur das Nozzle auf.

Hat jemand da mehr Erfahrung?

Ich habe schon mehrfach bei WGC bestellt und hatte keinerlei Probleme, aber mit original Markings nicht.

Technisch ein Verschluss, rechtlich nicht.

Der einzige Verschluss den es im AS Bereich gibt ist die Gearbox, ergibt keinen Sinn, aber das BKA sagt das halt.

(273 Posts)

(nachträglich editiert am 26.07.2023 um 12:04 Uhr)

Wenn der Schlitten als Verschluss zählen würde, was wäre dann? Er wäre ein wesentliches Teil und würde zum Kauf (oder Import) den gleichen Bestimmungen unterliegen wie die Waffe selbst - du müsstest also volljährig sein(?)


Zu genau diesem Thema hatte ich vor einigen Wochen bei meiner zuständigen Waffenbehörde und beim Zoll angefragt. Die Waffenbehörde war leider nicht besonders hilfreich mit
"Dürfen Sie schon machen, wenn Sie aber Ärger bekommen, haben Sie halt Pech"
"Wenn ich es darf, warum sollte ich dann Ärger bekommen?"
"Ja ich wollt's ja nur gesagt haben"


Danach habe ich mich an den Zoll gewendet mit folgender Antwort:


Sehr geehrter Herr XXXXXXX, 

hinsichtlich der Kennzeichnung des Schlittens möchte ich meine Aussagen korrigieren [vorherige Aussage: "Prüfzeichen müsse auf jedem wesentlichen teil vorhanden sein"]. Es ist wie nachfolgend dargestellt keine Kennzeichnung auf diesem Teil erforderlich. 

Grundsatz:
Wer wesentliche Teile von erlaubnisfreien Schusswaffen verbringt, muss diese nach § 24 Abs. 1 Unterabsatz 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 WaffG unverzüglich kennzeichnen. D.h. das Angaben zum Hersteller und zur Munition/ zum Kaliber auf wesentlichen Teilen von erlaubnisfreien Schusswaffen anzubringen sind. Nach hiesiger Lesart muss die Kennzeichnung nicht zum Zeitpunkt der Einfuhr angebracht sein, sondern kann (unverzüglich) im Anschluss erfolgen. Weitere Fragen hierzu richten Sie bitte an Ihre zuständige Waffenbehörde, da dies nicht in der Zuständigkeit der Zollverwaltung liegt. 

Zu Ihrer Anfrage bzgl. des Schlittens müssen jedoch zusätzlich die weitergehenden Ausführungen aus § 21 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung zur Kennzeichnung von Schusswaffen berücksichtigt werden. Darin ist festgelegt, welche Angabe auf welchem wesentlichen Teil angebracht sein muss. Für erlaubnisfreie Waffen gilt demnach: 

a) Nach § 21 Abs. 1 Nummer 1 AWaffV muss der Hersteller (Angabe nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WaffG) auf dem führenden wesentlichen Teil der Schusswaffe angebracht sein. Dies wäre im Fall einer Airsoftwaffe das Gehäuse.

b) Nach § 21 Abs. 1 Nummer 2 AWaffV muss der Hersteller (Angabe nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WaffG) zudem auf wesentlichen Teilen, die keine führenden wesentlichen Teil sind, angebracht sein. Dies gilt jedoch nicht für Druckluft- und Federdruckwaffen (vgl. § 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2 AWaffV). Demnach ist diese Angabe auch nicht auf dem Schlitten anzubringen obgleich es sich um wesentliches Teil einer Schusswaffe. 

c) Nach § 21 Abs. 1 Nummer 3 AWaffV ist die Munition/das Kaliber (Angabe nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WaffG) nur auf dem Lauf und auf dem Patronenlager anzubringen. D.h. auch diese Angabe muss nicht auf dem Schlitten angebracht sein. 

Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

XXXXXXX

Generalzolldirektion
Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61
01077 Dresden

Auskunft für Privatpersonen:
Tel.: 0351 44834-510
Fax: 0351 44834-590
E-Mail: info.privat@zoll.de


Und des weiteren aus der vorherigen E-Mail:

"Da wesentliche Teile von Schusswaffe den Schusswaffen gleich stehen, für die sie bestimmt sind, besteht für die Einfuhr des Schlitten eine Alterserfordernis von 18 Jahren. Zudem muss das Teil mit den Angaben nach § 24 Abs.1 Nr. 1 und 3 Waffengesetz gekennzeichnet sein (Umkehrschluss aus § 24 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 2 Waffengesetz). [Aussage wurde in E-Mail zwei korrigiert]

Nicht wesentliche Teile unterliegen keiner Kennzeichnung und sind ohne waffenrechtliche Bedingungen oder Förmlichkeiten einfuhrfähig."


Daraus entnehme ich:
Viel Spaß beim Import! :)

(734 Posts)

(nachträglich editiert am 26.07.2023 um 12:11 Uhr)

Achso, ich dachte wesentliche Teile dürfen nicht durch Privatpersonen importiert werden... Das ist eine Info, die auch gerne mal vom Zoll gedopt werden dürfte...

 

Sprich für Einzelteile gilt das Gleiche wie für die ganze Waffe selbst?!

Sprich Airsoft Schlitten 18jahre

Echter Pistolen Schlitten wbk?!

Hatte in der Vergangenheit nie Probleme damit. Egal ob mit Glock oder HK Markings...

(273 Posts)

(nachträglich editiert am 26.07.2023 um 12:13 Uhr)

"Hop-Up-Unit ersetzt den Lauf" klingt aber auch sehr "spannend". Das BKA hat in seinem Feststellungsbescheid zur SAEG festgehalten, dass die Hop-Up-Unit kein wesentliches Teil sein, nur Lauf und Gearbox. Allerdings gilt das natürlich nur für eine SAEG...

 

Echter Schlitten mit WBK importierbar? Keine Ahnung. Da bin ich nicht drin, darauf bezieht sich auch die Antwort wahrscheinlich nicht. Ich habe nur für einen Airsoft-Schlitten und Außenlauf angefragt.

Es ist auch technisch kein Verschluss bei klassischen GBB Pistolen.

Im alten WaffG wurde der Verschluss noch als das Teil beschrieben, welches den Lauf nach hinten hin abschließt.

Im neuen WaffG hat man berücksichtigt, dass hinter einem Lauf jedoch meist noch ein Lager liegt und nicht der Schlitten, weswegen der Verschluss nun das Teil ist, welches das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt. (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 WaffG)

Bei Faustfeuerwaffen ist daher klassisch der Schlitten der Verschluss.

Bei Airsoftwaffen... ist es ziemlich dumm. Wir haben in der Regel kein Patronen- oder Kartuschenlager, sondern ein Geschosslager. Streng genommen haben wir daher auch keinen Verschluss!

Der BKA Entscheid Z-152 hat entschieden, dass die Gearbox die Verschlussfunktion erfüllt. Dies wurde noch im alten WaffG vor 2020 so entschieden und bis kein neuer/aktualisierter Entscheid kommt, behalten die alten ihre Gültigkeit.

Gut möglich, dass man heute anders entscheiden würde, aber das spielt aktuell keine Rolle.

Fakt ist aber auch: Die Verschlussfrage wurde gegenwärtig nie für GBB, CO2 oder HPA Waffen geklärt.

 

Folgt man dem alten WaffG vor September 2020, wäre das Nozzle (und bei AEG Waffen als "Gesamteinheit" die Gearbox, bei allen anderen Gaswaffen wohl die Antriebsvorrichtung / Abzugsmechanik) der Verschluss.

Folgt man dem neuen WaffG, haben wir keinen Verschluss und dadurch nicht mal ein Gehäuse.

In beiden Fällen war/ist der Schlitten jedoch nie der Verschluss gewesen, somit kein wesentliches Teil und somit befreit von waffenrechtlichen Einfuhrbeschränkungen.

 

Grüße

Da muss ich jetzt noch einmal nachfragen:
"In beiden Fällen war/ist der Schlitten jedoch nie der Verschluss gewesen, somit kein wesentliches Teil und somit befreit von waffenrechtlichen Einfuhrbeschränkungen."

Wesentliche Teile unterliegen deiner Lesart nach also waffenrechtlichen Einfuhrbeschränkungen?

Natürlich, mindestens 18 Jahre alt sein ist auch eine Beschränkung. Aber darum geht es hier nicht und führt nur ins OT.

(734 Posts)

(nachträglich editiert am 26.07.2023 um 12:39 Uhr)

"Bei Airsoftwaffen... ist es ziemlich dumm. Wir haben in der Regel kein Patronen- oder Kartuschenlager, sondern ein Geschosslager. Streng genommen haben wir daher auch keinen Verschluss!"

 

Genau das war meine Argumentationskette, darauf sind die gar nicht eingegangen

 

"Wesentliche Teile unterliegen deiner Lesart nach also waffenrechtlichen Einfuhrbeschränkungen?"

 

Ja, da gibt es aber auch Abschnitte im WaffG, demnach muss bei AS Waffen die Kennzeichnung nicht auf Lauf, Schlitten usw. Stehen

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 26.07.2023 um 12:47 Uhr)

OT:

Auf Aussagen, die keinen rechtlichen Charakter haben von Behörden (Exekutive), kann man sich eh nicht verlassen, weder in die eine noch in die andere Richtung - die sind rechtlich bedeutungslos im Streitfall.

Wer was handfestes haben möchte, das man vorlegen oder gegen das man vorgehen kann, fordert einen Feststellungsbescheid an. Kosten ca. 1000 € + vorgelegte Waffe, wer sich dazu bereit erklärt...

Ausgang ungewiss: zu "Alles bleibt beim alten" bis "Oh, kennzeichnet mal nun schön alle Eure Läufe mit dem F" oder "Lauf wechseln = Waffenherstellung" ist alles möglich...

Alles weitere in der Diskussionsgruppe zur Rechtslage:

https://www.airsoft-verzeichnis.de/index.php?status=forum&forennummer=0000060610

> Ausgang ungewiss: zu "Alles bleibt beim alten" bis "Oh, kennzeichnet mal nun schön alle Eure Läufe mit dem F" oder "Lauf wechseln = Waffenherstellung" ist alles möglich...

Uhh, 1000 Euro und ich kann potenziell allen an den Karren pinkeln?! Let's fucking go! (:

Aber ja ... es brauchte in so manchen Faellen wirklich mal einige Feststellungsbescheide inkl. wahrscheinlich Verwaltungsrechtliche Klagen vor Gericht um die Gesetzesauslegung mal in eine Richtung zu bekommen, von denen wir profitieren.

(5856 Posts)

(nachträglich editiert am 26.07.2023 um 16:15 Uhr)

Dachver . . . egal

 

Markings können sie dir trotzdem übel nehmen, wenn sie wollen. Sind ja Plagiate . . .

Wo Umarex Geld machen kann, tun sie es meist. Anwälte haben sie eh.

> Dachver . . . egal

Ich wollts ned sagen :'D




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