Novritsch SSG10 Full Thrust Kit
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@Goose

Also mit anderen Worten: Neuabnahme... 180 Euro vor 2-3 Jahren sind heute halt 200 Euro.

Unabhängig von jeglicher Kaffeesatzleserei und wilden Eigeninterpretationen ist die ursprüngliche Modellzulassung bei der PTB nun mal im Geschosskaliber 6mm BB erfolgt. Steht zumindest so in der PTB Liste unter Nummer 5142.

@jonas

 

Ich hatte bisher nicht den Eindruck, dass Marvbec hier im Forum "Kaffesatzleserei und wilde Eigeninterpretationen" forciert. Warum siehst Du das anders?

(1254 Posts)

(nachträglich editiert am 07.02.2023 um 17:11 Uhr)

In dem Beitrag von Marvbec schreibt er ja selbst das es sich um SEINE Interpretation der Gesetzestexte handelt. Solange das also nicht vor einem Gericht entsprechend ausgeurteilt wurde ist es eben nur genau das. Eine Behauptung ohne jegliche Rechtsgültigkeit.

Auf der anderen Seite haben wir Waffenbehörden, BüMas und PTB sowie Anwalt für Waffenrecht die dir genau das Gegenteil davon sagen... Wenn man nun also der Meinung ist, das hier gültige Praxis gegen aktuelle Gesetzeslage verstößt so steht einem der Gang vor ein Gericht natürlich frei. Da bin ich echt auf das Ergebnis gespannt.

 

Hier mal ein Blick auf die Richtlinie zur Modellzulassung der PTB:

...

Bitte verwenden Sie für die schriftliche Anzeige ausschließlich den zur Verfügung gestellten Vordruck. Dieser ist der PTB als Originaldokument vorzulegen.


1 Der inländische Antragsteller hat folgende Angaben über sich zu machen:
• Firmenname mit Anschrift sowie
• den zuständigen Ansprechpartner innerhalb der Firma, mit Telefonnummer und E-MailAdresse.
2 Zusätzlich sind folgende Angaben zur anzeigepflichtigen Schusswaffe zu machen:
• Firmenname des tatsächlichen Herstellers, sollte dies nicht der Antragsteller sein, und
• Anschrift dieses tatsächlichen Herstellers,
• Name der Firma bzw. die nach § 24 Abs. 5 WaffG angezeigte Marke des inländischen
Antragstellers, wie auf der Schusswaffe gekennzeichnet,
• die Typenbezeichnung(en),
die Bezeichnung der Geschosse/Kaliber und
• die Art der Schusswaffe.


Die schriftlichen Angaben zur anzeigepflichtigen Schusswaffe müssen identisch zu der Kennzeichnung auf der Schusswaffe sein.

...

Eine angezeigte Schusswaffe muss eindeutig identifizierbar sein. Dies ist durch eine einzigartige Kombination von sechs Unterscheidungsmerkmalen zu erreichen. Diese sind die verwendete Marke
bzw. Name der Firma, Typenbezeichnung, Bezeichnung der Geschosse/Kaliber sowie der tatsächlichen Hersteller, die Bezeichnung der Art der Schusswaffe und ob die Schusswaffe für ein FZeichen oder der WBK-Pflicht bzw. für den Export vorgesehenen ist. Diese Angaben werden auf der
Webseite der PTB in den Zulassungslisten veröffentlicht, um den Ordnungsbehörden eine effektive Marktüberwachung zu ermöglichen

...

 

Die relevanten Stellen habe ich mal fett gemacht. Damit sollten wohl alle Unklarheiten beseitigt sein und ich sehe nicht das hier auch nur Ansatzweise ein Spielraum ist oder ein deutsches Gericht dazu etwas anders entscheiden würde. Siehe dazu Prinzip der Rechtspraxis.

 

Umrüstkit  / SSG 10 Full Thrust Kit

Also ich hatte Kontakt mit dem Beschussamt in Ulm. 


Ihr Druckluftgewehr weist einen Energiewert von über 0,5 J auf und wird folglich als Waffe eingestuft nach Anlage 2, Unterabschnitt 2, 1.1 WaffG

- Auf Grund der Beantragung des Waffenherstellers bei der PTB zu einer Konstruktionsbedingten Zulassung und Einstufung als Druckluftwaffe mit unter 7,5 J Geschossenergie, wurde dem Hersteller die Erlaubnis zur Kennzeichnung mit einem sog. „F“ im Fünfeck (siehe BeschussV Anlage II, Abb. 10) zugestanden

- Sollte jedoch ein konstruktionsbedingter Umbau oder eine Änderungen erfolgen, wie z. Bsp. Umrüstung von einem Federdrucksystem in ein Druckluftsystem oder der Einbau eines Laufes mit anderer Innengeometrie, so erlischt die Zulassung und die Erlaubnis der Verwendung des sog. „F“ im Fünfeck.

- In Folge dessen wird die Waffe als nicht mehr freierwerbbar ab  18 Jahre eingestuft und unterliegt der Eintragungspflicht in eine Waffenbesitzkarte.

- Desgleichen unterliegt ein solcher Umbau oder eine solche Änderung als Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen der Waffenherstellung nach Abs. 1, §21 WaffG

 

Fazit: Ein solcher Umbau, wie von Ihnen beschrieben ist grundsätzlich als Waffenherstellung einzustufen und darf nur durch eine Person oder Firma durchgeführt werden, welche nach Abs. 2, §21 WaffG eine Waffenherstellungslizenz besitzt.

 

ab hier wird es deutlich…

Der Kauf eines Umrüstsatzes wird hingegen nicht vom WaffG erfasst und ist somit frei erwerbbar.

Sollte ein Umbau oder der Einbau eines solchen „Umrüst-Kits“ nach der vorab aufgeführten Vorgaben durch eine legitimierte Person oder Firma durchgeführt worden sein, so kann im Anschluss eine sog. Energiebestimmung durch das BA Ulm und ein erneutes Aufbringen eines „F“ im Fünfeck erfolgen und die Waffe wird wieder als frei erwerbbar ab 18 J.

 

ich hoffe ich konnte helfen.

 

ich habe auch eine Anfrage gestellt welche Kosten man aufwenden müsste. Hierzu habe ich noch keine Antwort aber werde ich nachreichen. 

 

 

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