Wann ist eine Lampenhalterung eine Halterung?

 
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Nach Meinungen und Rat fragen und sauer werden wenn man nicht die eigene Meinung zurückkriegt ist halt bitter. doofe welt.

Der vorherige Post "Schwachsinn" wurde 2x nicht komplett übernommen.

Weil ich auf eine sinnvolle und produktive Antwort gehofft hatte und nicht auf "illegal " ohne nachvollziehbare Begründung.

Es wurden Gesetzestexte, Beispiele und quasi-Erfahrungen gegeben. Was bleibt?

(1785 Posts)

(nachträglich editiert am 25.01.2023 um 00:28 Uhr)

Wie oft soll es dir denn mit entsprechenden Paragraphen noch verogetanzt werden? Beleuchtung von Zielen durch an Waffe angebrachter Lampe = Illegal. Fertig.
Der Interpretationsspielraum wurde hier von mehreren Seiten so knapp wie möglich geschildert. Im Ernstfall wende dich an das BKA, die zuständige Waffenbehörde, um von Amtswegen eine schriftliche Einschätzung zu haben - die vor Gericht aber auch nicht zwingend Geltung haben muss.

(931 Posts)

(nachträglich editiert am 25.01.2023 um 00:40 Uhr)

Schon in den ersten beiden Posts hast du deine Antwort + Alternative bekommen. 

Nur weil dir das jetzt nicht in Kram passt oder was ist der Grund für dein "geweine"? :S

 

(279 Posts)

(nachträglich editiert am 25.01.2023 um 00:46 Uhr)

Die Paragraphen habe ich alle gelesen und wahrgenommen. 

Es geht darum ob ein Halten dem Anbringen oder Befestigen entspricht....was einfach laut Definition deutscher Sprache nicht das Selbe ist...

BKA kommt keine Antwort auf soetwas, da liegt bereits seit 3 Jahren eine Anfrage ohne Antwort.

Schön wie man hier niedergemacht wir. Ich weiß schon warum ich nur noch in englischsprachigen Foren unterwegs bin...

Es hat(te) nachwievor keiner die Absicht dich niederzumachen, ansonsten hättest du wohl garkeine themenbezogenen Antworten gekriegt auf ein Thema, das seit ~2010 wenn nicht sogar zuvor bereits beantwortet ist, und das hier auch im index per Suchfunktion zu finden ist.
Ist ja auch egal. Der Konsensus der community liegt nachwievor dabei, dass du's lassen solltest und dir einfach eine andere Alternative ausdenken solltest, wenn nicht seperat in einer anderen Hand das teil zu halten, und damit ist das Thema auch erneut wieder erledigt, ohne anfeindungen :)

(850 Posts - Leiter der Moderation)

Hallo Robert,

Anbringen und Befestigen ist ja nun mehr als eindeutig geregelt.

Deine Variante des "Haltens" ist nur ein Wortspiel, denn mit dem "Halten" an der "Waffe" gleicht es dem Prinzip des Anbringens.

Das wurde hier in diesem Thread schon mehrfach richtig dargestellt und dabei verstehe ich es ernsthaft nicht, wie dir englischsprachige Foren dabei besser helfen sollten...

Kann nachvollziehen, daß dir unsere Antworten und Beiträge nicht passen. Du kannst machen, was du willst, aber wenn du gegen geltende Gesetze verstößt, dann musst du nun Mal mit den Konsequenzen leben, wovor wir dich bewahren wollen.

Frage an die Community, ob es damit gut ist, dann können wir diese Diskussion beenden? Dann kann ich ja dicht machen, oder?

Beste Grüße...

Sandosan (ASVZ-Team)

Das Thema ist abschließend geklärt und eindeutig beantwortet. Jegliche Eigeninterpretation von Gesetzestexten dazu ist reine Kaffeesatzleserei ohne Substanz...

Ausschließlich die Bestimmung des Beleuchtungsmittels ist relevant. Und mit jeder Vorrichtung und Veränderung (an Waffe oder Lampe), die die Lampe zur Benutzung an der Waffe verbessert, ist eine Bestimmung definiert.

Die Beschaffenheit der Montage selbst ist dabei nicht relevant.

 

P.S.: wenn das BKA nicht antwortet, dann liegt das wohl daran das die einfach wichtigere Dinge zu tun haben... wie bereits mehrfach hier geschrieben bleibt der Gang zur örtlichen Waffenbehörde oder zum Anwalt für Waffenrecht deiner Wahl. In beiden Fällen wird es dort aber die gleiche Auskunft geben... der Unterschied ist das es bei der Waffenbehörde dafür wahlweise Stirnrunzeln oder Gelächter gibt und beim Anwalt zusätzlich noch eine Rechnung.

[Post von User 81163 (25.01.2023 07:55) wurde als "Beleidigung" markiert und daher ausgeblendet]

Einfachstes: Nimm ne 0,5er und Tape die Lampe fest. Highlander hatte da mal ein Vid mit nem Brief vom Amt dass das fit geht.

Leute ihr versteht nicht worum es hier wirklich geht, es muss am Ende halt auch noch cool aussehen, eure Vorschläge sind alle nicht cool!

 

Und auch an 0,5ern sind Lampen nicht cool.

Das Verbot in Anlage 2 Punkt 1.2.4.1 bezieht sich auf die Bestimmung der Lampe 

1.2.4 für Schusswaffen bestimmte

1.2.4.1 Vorrichtungen 

und nicht auf die Waffe selbst. Insofern ist die Befreiung vom Gesetz in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 unerheblich. Trotz dieser Befreiung sind auch 0,5er dem Begriff nach Schusswaffen und Lampen zur Befestigung an Schusswaffen bleiben auch dann verboten, wenn diese Schusswaffen selbst von anderen Regeln befreit werden.

Corax ist jetzt Jurist!

(1133 Posts)

(nachträglich editiert am 25.01.2023 um 08:58 Uhr)

Und labert trotzdem Mist, nimm ne 0815 Taschenlampe und tape die an Spielzeug. Da is genau 0 ein verbotener Gegenstand oder für irgendwas bestimmt. Schau das Video, Amt sagt ok. Sieht halt scheiße aus und ausgerichtet is da auch nix.

 

https://www.airsoft-verzeichnis.de/index.php?status=forum&sp=1&threadnummer=0000313941&seite=1

 

Zu Ihrer weitergehenden Frage ist Folgendes anzumerken:

An Softair-Waffen, die eine Geschossenergie unter 0,5 Joule aufweisen, können mobile Lichtquellen (z. B. handelsübliche Taschenlampe auf einer Zielfernrohrhalterung) erlaubnisfrei angebracht und damit betrieben bzw. umgegangen werden, sofern diese Lichtquellen nicht unter das Waffengesetz (Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4) fallen. 

Die Beachtung anderer Vorschriften bleibt jedoch bestehen. Als ein Beispiel für ein Verbot dient § 20 Absatz 1 Nummer 5 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), wenn beispielsweise ein Lasergerät an eine Softair-Waffe angebaut und betrieben werden soll. Nach § 20 LuftVO ist der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere von Lasergeräten, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- oder Abflugs zu blenden, erlaubnispflichtig durch die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes.

Für eine Softair-Waffe, die eine Geschossenergie über 0,5 Joule aufweist, gelten die Vorschriften des Waffengesetzes.

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