AAP-01 Action Army 200mm Lauf?
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(281 Posts)

(nachträglich editiert am 10.11.2022 um 13:00 Uhr)

Grob OT aber wie ich hoffe im Sinne der allgemeinen rechtlichen Frage.

Mal neben bei, ihr (grobe Verallgemeinerung) und eure PTB. PTB steht für Physikalisch Technisches Bundesamt und übernimmt , im Rahmen des Beschussgesetztes die Musterzulassung von Schusswaffen.

Der Büma oder Ihr wenn ihr dort anfragt hat es mit einem Beschussamt zu tun. Diese unterstehen NICHT dem PTB sondern sich Unterbehörden auf Länderebene. Das Beschussamt Köln zum Beispiel ist lediglich eine Betriebsstelle des Landesbetriebes für Mess und Eichwesen NRW.

Die Beschussämter sind "lediglich" Teil der Exekutive und nicht der Judikative. Eine wie immer geartete rechtsverbindliche Aussage kann von den Beschußämtern gar nicht kommen. 

Da kann ich tausendmal mit denen "zutun haben".

Deswegen sind sämtliche Äußerungen der Mitarbeiter mit Vorsicht zu genießen und können sich maximal auf den Einzelfall beziehen.

 

(4153 Posts)

(nachträglich editiert am 10.11.2022 um 18:05 Uhr)

Ich fasse es mal nach meinem Verständnis leihenhaft zusammen.

Wie Olaf gerade schon angedeutet hat ist das PTB die Anlaufstelle um für den legalen Import (Verbringen) einer Airsoft Waffe nach Deutschland. Was ich, als Endkunde, mit der Waffe dann mache, hat nix damit zu tun, was ein Importeuer beim Verbringen von Waffen berücksichtigen muss.

Meine einzig relevante Frage als Endkunde ist, was regelt das Waffengesetzt, was darf ich mit den Waffen machen und was ist verboten bzw. strafbar. Mehr interessiert mich nicht. Übrigens gilt das auch für die "Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)" - Zitat: Allgemeine Verwaltungsvorschriften (VV) werden zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung der Behörden erlassen und wenden sich somit unmittelbar nur an die zuständigen Behörden, jedoch nicht an die Bürger. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Bürger keine rechtliche Bedeutung haben: da die Behörden zur Anwendung der Verwaltungsvorschriften verpflichtet sind, haben sie gegebenenfalls auch Auswirkungen für die einzelnen Bürger.

...und wir schwimmen immer noch im Gewässer der Definitionshoheitsgrauzonenedeutungsschwammigkeit, in der jeder nur Meinungen hat.

@HawkEye

Bitte AWaffV nicht mit der WaffVwV verwechseln.

Das Erste ist eine Verordnung und hat damit Gesetzescharakter für alle - letzteres hingegen ist die von Dir beschriebene Verwaltungsvorschrift, welche vorrangig für Behörden die Richtlinie ist.

Grüße

[Post von Sebastian (11.11.2022 01:29) wurde als "illegale Handlung bzw. Inhalt" markiert und daher ausgeblendet]

99% halten eh nicht am Zebrastreifen und meistens steht auch keine Polizei da. Letztens haben sie auch gar nicht hingesehen als ich einfach drüber gefahren bin. Lohnt sich definitiv, ich bin immer drei Sekunden eher am Ziel.

(Du kannst ja auf Gesetze scheißen - aber das öffentlich zu schreiben und andere dazu aufzurufen ist eher so semi intelligent.)

@Marvbec

Waren wir nicht allgemein der Auffassung, dass das Austauschen eines Innenlaufes (Länge egal) immer laut WaffVwV §21.2 erlaubt ist solange es ein Austauschlauf ist?

Ein Austauschlauf ist definitionsgemäß laut WaffG §1 Abs. 4, Anlage 3.1:
"Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können."

Das heißt alle AEG-Läufe sind für S-Aegs austauschläufe, anders wäre es, wenn wir GBB-Läufe in S-Aegs einbauen wollen.

Irre ich mich da?

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 07.09.2023 um 14:01 Uhr)

Es gibt nirgendwo die exakte Definition eines Laufes für GBB oder AEG oder CO2 oder... Und was wirklich mit "Waffenmodell" oder "Waffensystem" gemeint ist, ist nirgends richtig definiert.

Ich gehe davon aus, dass man hier mehr auf die Unterschiede zwischen Läufen von Heißgaswaffen, Kaltgaswaffen und ggf. noch Schreckschusswaffen abzielt, ersteres wohl noch eher modellspezifisch.

Allgemein kann man aber davon ausgehen: kann ein Lauf ohne Nacharbeit ausgetauscht werden, ist es ein Austauschlauf. Kann demnach der GBB Lauf in der AEG ohne sägen, bohren, feilen, ... ausgetauscht werden ("plug-and-play"), ist es ein Austauschlauf.

 

Soviel hierzu.

Die andere Geschichte ist der Austausch des führenden wesentlichen Teils, denn das ist eine erlaubnispflichtige Herstellung.

Da selbst mit dem neuen BKA Leitfaden 3.0 nicht klar ist, was bei Airsoftwaffen das führende wesentliche Teil ist ("Gehäuse", Innenlauf?), kann es sein, dass das Austauschen des Laufes eine erlaubnispflichtige Herstellung darstellt, wenn dieser zuvor noch nicht (legal) in einer Waffe verbaut war - auch wenn dieser ein Austauschlauf sein sollte.

Die Grauzone wird solange bestehen, bis man ein richtungsweisendes Urteil oder einen klärenden Festellungsbescheid hat - beides ist gegenwärtig unwahrscheinlich und beides kann sich nachhaltig negativ auf "uns" auswirken...

...Also wird man wohl lieber in Deckung bleiben und den "Luxus" einer Grauzone "genießen" und keine schlafend Hunde wecken wollen...

 

EDIT:

Die WaffVwV soll sich ja auch gerade in der Überarbeitung befinden.

Ich gehe davon aus, dass auch darin sich für uns kein klares Bild ergeben wird, dennoch bin ich gespannt darauf.

Nur ist eben unklar, wann das Teil rauskommen soll - überfällig ist es ja schon seit 3 Jahren...

Ahh, aus dem Aspekt des Austauschlaufs ist es also legal, da Plug-and-Play, aber aus der Richtlinie des 'führenden Teils' wiederum möglicherweise illegal, da es eine erlaubnispflichtige Herstellung ist?

 

Was wäre denn bei Scharfwaffen das führende Teil? Der Lauf?

Falls ja, müssten ja auch bei Feuerwaffen die Austauschläufe auch verboten sein, da das 'führende wesentliche Teil' getauscht wird.

 

Danke schonmal für die Antwort!

Bei scharfen Waffen mit Verschluss ist das führende wesentliche Teil das Gehäuse und nicht der Lauf.

Airsoftwaffen haben streng genommen keinen Verschluss im Sinne des Gesetzes und damit streng genommen kein Gehäuse.

(90 Posts)

(nachträglich editiert am 16.03.2024 um 23:49 Uhr)

 https://gwc-leipzig.de/files/sonstiges/bka_airsoft_wesentliche-teile.pdf

 

Hier ist ein Gutachten vom BKA über die Anfrage einer Firma zu folgenden Aspekten einer Änderung.

 

Dort wird in der Begründung zur Beurteilung der HopUpUnit im Punkt 4. folgendes Erläutert: 

Die Hopup-Kammer is ein Verbindungstück zwischen dem Teil mit Verschlussfunktion und dem Teil mit Lauffunktion und kein wesentliches Waffenteil im Sinne des Gesetzes. 

 

In dieser Beurteilung werden wesentliche Waffenteile als Funktionen gekennzeichnet.  Die Gearbox erfüllt die Funktion des Verschlusses (gekennzeichnet als Verschlussfunktion) und der Lauf (Innerbarrel) erfüllt die Kriterien der Lauffunktion.  

Folglich ist eine Änderung der Lauflänge nicht nach dem WaffG zulässig. 

 

Weitere Rechtsnorm zur Beachtung ist Anlage 1, Abschnitt 2 Nummer 8ff WaffG

8.
8.1
werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden oder bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist hergestellt, wenn sie weißfertig im Sinne von § 2 Absatz 5 des Beschussgesetzes ist oder der Austausch des führenden wesentlichen Teils abgeschlossen ist; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,
8.1a
ist eine Waffe fertiggestellt, sobald sie mit dem amtlichen Beschusszeichen nach § 6 des Beschussgesetzes versehen wurde oder, sofern die Waffe nicht der amtlichen Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum Inverkehrbringen bereitgehalten wird,
8.2
wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn
8.2.1
sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau),
8.2.2
wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden, sofern nicht Nummer 8.1 zutrifft,
8.2.3
Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt werden, die eine Beschusspflicht gemäß § 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes auslösen, wenn nicht die Nummern 8.1, 8.2.1 oder 8.2.2 zutreffen (Instandsetzung); eine Schusswaffe wird nicht bearbeitet, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

 

 

P.S. Wenn eine Kürzung des Laufes verboten ist, sollte man drüber nachdenken, ob eine Verlängerung dann nicht das selbe ist (Veränderung der Lauflänge)

 

Schlussendlich ist Recht fast immer Auslegungssache. Wenn man einen guten Anwalt halt kommt man vllt. aus der Sache raus. Geht es dann allerdings anders aus läuft man Gefahr, verurteilt zu werden wegen "illegalen Waffenbesitz". Ist es das am Ende Wert ? Sieht dann nicht gut aus im Polizeilichen Führungszeugnis. Und ob die Längenänderung dann den gewünschten Erfolg bietet ist auch meist sehr maginal.

@Klaus Peter

Wo in dem von dir verlinkten BKA Prüfbericht ist vom Innerbarrel als Führendes Teil die Rede ?

Das selbständige einkürzen des Inner ist ohne amtliche Erlaubnis verboten weil Bearbeitung und nicht weil der Lauf nicht mehr dem hinterlegten Muster entspricht. 

Folge ich deiner Argumentation ist schon das shimmen des Gearset oder der  Austausch gegen ein "geshorstroktes" das herstellen einer erlaubnispflichtigen Waffe und wird mit dem "Tode bestraft". 

Mithin würden gefühlt 90 % der Technikbeiträge gegen den VHK verstoßen. 

Gruß 

Olaf 

P.s. 

Sollte ich argumentativ daneben liegen,  so lass ich mich gerne eines besseren belehren. 

Da steht:

wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn
8.2.1
sie verkürzt [...] wird

 

Da steht nichts von Lauf kürzen. Das ist zwar aus der oben von Marvbec schon ausgeführten Perspektive als mglw. führendes Wesentliches Tiel problematisch - Lauf kürze ist aber nicht das Gleiche wie Waffe kürzen. Da ging es dem Gesetzgeber eher um das absägen von Shotguns etc.
Insofern ist aus Waffe (oder Lauf) verlängern im Sinne von Anlage 1, Abschnitt 2 Nummer 8ff WaffG unproblematisch.

@Corax Rabe

Wenn das kürzen einer Waffe verboten ist (Beispiel: Shotgun absägen, um größeren Streukreis zu erzielen und Waffe handlicher / leichter verstaubar machen), ist dann nicht der Umbau einer SAEG ohne Schulterstütze/Buffer Tube verboten? Wenn ich hinten die Tube abschraube und die Kabel in eine Akkubox auf der Rail führe habe ich doch ebenfalls die Waffe 'gekürzt'

(281 Posts)

(nachträglich editiert am 17.03.2024 um 16:15 Uhr)

@Johannes 

Das von Corax angeführte einkürzen einer Schrotflinte hat genauso wenig wie die verbotene schnelle zerlegbarkeit über das "übliche" Maß hinaus mit irgendeiner Gefährlichkeit der Waffe zu tun. 

Das ist das WaffG nämlich, ein Gesetzt zur Gefahrenabwehr.

Hier geht es um politische Sachverhalte die , je nach Zeitgeist,  besonders "verabscheuungswürdig" erscheinen. 

Die abgesägte Pumpgun z.b. als filmtypische Gangsterwaffe oder der schnell zerlegbare Karabiner als Wildererwaffe. 

Der klassische Unterschied von RS und Airsoft : abgesägte Pumpgun = ganz schlechtes Mojo ;  abgesägt Pumpe bei Begadi ausverkauft.

Gruß 

Olaf

P.s. 

Ohne Gesetzeskomentierung weil nicht vorhanden. Wers nachlesen will bemühe Google. 

[Post von Klaus Peter (19.03.2024 20:45) wurde als "falsche Information / Halbwissen" markiert und daher ausgeblendet]
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