AAP-01 Action Army 200mm Lauf?
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Hallo zusammen,

 

ich habe eine rechtliche Frage bezüglich der Lauflänge bei der GBB Pistole (AAP-01).

Verbaut ist standardmäßig ein Lauf der 129mm lang ist.

Durch das M-Lok Kit wird der Außenlauf deutlich länger und daher bietet Action Army einen 200mm Lauf explizit für die AAP an.

Ich weis dass es im Grunde nicht erlaubt ist den Lauf zu verlängern oder zu kürzen, jedoch steht im WaffG, dass Austauschläufe die explizit für ein Modell erstellt wurden ohne nacharbeit (Neubeschuss) benutzt werden können.

Verstehe ich das richtig, dass dieser Lauf theoretisch einbaubar wäre? Weil dieser ja explizit vom Hersteller für dieses eine Model gebaut wird.

 

Grüße

(1250 Posts)

(nachträglich editiert am 10.11.2022 um 09:50 Uhr)

Eine Veränderung der Lauflänge ist im Airsoft-Bereich nur zulässig, sofern diese auch explizit bei der PTB-Musterzulassung für dieses Modell-Muster mit eingetragen wurde.

Ob ein Hersteller aus Asien oder sonst wo her noch andere Läufe in anderen Längen für ein Modell anbietet ist für die deutsche Rechtslage völlig unerheblich.

Frei nach dem Satz: "Nur weil du es kannst, ( legal kaufen) heißt es nicht, dass du es darfst (einbauen)"

Wo steht, dass kein längerer Lauf verbaut werden darf?

Und bitte nicht nur behaupten, dass es im WaffG stünde. Ich hätte es gern etwas konkreter, finde nämlich nichts dergleichen.

Ich auch nicht ich finde keinen passus wo steht dass ein längerer Lauf verboten sei...

 

Lauf Kürzung ist was anderes. Dazu gibt es einige passus.

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 10.11.2022 um 11:03 Uhr)
  • sofern diese auch explizit bei der PTB-Musterzulassung für dieses Modell-Muster mit eingetragen wurde

Quelle bitte dazu, dass das für den Endkunden gilt!

Das PTB Prüfmuster dient der Vereinfachung des Verfahrens bei Import oder Herstellung - und damit der Marktüberwachung. Sobald etwas beim Kunden ist, ist es nicht mehr auf dem Markt.

Und wenn der Kunde etwas nicht machen darf, muss es für ihn verboten sein oder einer Erlaubnis bedürfen - und dafür bedarf es Rechtsgrundlagen. Daher die Frage nach der Quelle.

 

Zum Thema:

Vor Laufwechseln würde ich nach wie vor Abstand nehmen solange nicht klar ist, was der Lauf überhaupt ist...

 

EDIT:

Solange der grundlegende Waffencharakter sich nicht ändert (Kurz-/Langwaffe, Repetier-/Automatikwaffe, Kaliber, Kaltgas-/Feuerwaffe, ...), sind in der Regel die meisten Arbeiten für Endkunden zulässig. Kommt aber stark auf den Einzelfall an.

ich Blicke da selbst nicht mehr durch.

 

Ich lass die Länge erstmal einfach so...

Obwwohl ich es nicht ganz verstehe

(4132 Posts)

(nachträglich editiert am 10.11.2022 um 11:05 Uhr)

Wir schwimmen weiter fröhlich im Grauzonenmeer der Definitionslosigkeit. Ich danke hier nochmals @Marvbec für seine regelmäßigen, quellenbasierten Auslegungen, die Halbwissen bzw. eher Halbgenauigkeiten widerlegen - alle Angaben immer ohne Geweeeääähhhr.

Es bleibt, wie im Airsoft so oft, auch bei dieser Frage, es nicht klar ob es gesetztlich verboten, und somit eine Straftat, oder erlaubt ist. Im Worst Case wirst du der Präzendenzfall. Im Best Case interessiert sich keine judikative Instanz für dein Airsoft Spielzeug. Es bleibt ein persönliches Abwägen.


Ich warte auf dem Tag, wo der Typ am Chrono im Besserwisserton einen Ausdruck der PTB Anzeigenliste rausholt und sagt, meine Lauflänge wäre hier nicht hinterlegt, die Waffe ist illegal, die darf ich nicht spielen. Die Diskussion bei der Drop in HPA Unit fängt ja jeden Tag aufs neue an.

@Marvbec: "...  solange nicht klar ist, was der Lauf überhaupt ist..."

Du meinst damit die Entscheidung über das führende wesentliche Teil?

Wenn ja: Bei Kurzwaffen ist das doch ohnehin das Griffstück, oder?

Bei Kurzwaffen (Worunter die AAP fällt) ist es das Griffstück.

Das stimmt.

lustig, die ersten AAPs hatten ihre F Kennzeichnung nicht auf den Griffstück, zumindest bei Sniper. Wie das rechtlich überein geht hab ich noch nie gerafft, wo doch führende wesentliche Teile Kennzeichnungspflichtig sind. Wobei das glaube ich nur bei erlaubnispflichtigen Waffen so ist?!
Ich blick da auch nicht durch.

Bei mir ist das F Zeichen auf dem Schlitten. Keine Ahnung warum die das darauf gemacht haben weil das tauscht man eigentlich auch...

 

Zu Wesentlichen Teilen ist die Gearbox das wesentliche Teil einer Softair laut BKA

Der Lauf wird bei der Beurteilung der Softair gar nicht in Betracht gezogen...

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 10.11.2022 um 11:36 Uhr)

Das führende wesentliche Teil gibt es erst seit 2020. Waffen, die davor gekennzeichnet wurden, können die Kennzeichnung "überall" haben, solange es dauerhaft und sichtbar ist/war.

Und ja, Kurzwaffe, hat aber explizit für die Änderung der Lauflänge bei uns weniger Relevanz. Und jein, das Griffstück ist nicht führend, wenn es im Sinne des WaffG kein Gehäuse(-unterteil) ist. Das muss auch erstmal geklärt werden.

Was jetzt führend sein soll, versuche ich erneut über das BKA zu erfahren... Aber das driftet wieder etwas vom Thema ab.

Vielen Dank für deinen einsatz @Marvbec!

Ich lass erstmal den 129mm Lauf in meiner AAP bis sich das Gesetz irgendwann mal ändert oder wir mehr wissen.

129mm Sollte auch eigentlich reichen für eine Kurzwaffe...

Warum sollte es sich dabei um eine Grauzone handeln? Ich habe regelmäßig mit der PTB zu tun und dort wird die von mir geteilte Meinung nun mal so vertreten.

Die Lauflänge ist Teil der PTB-Zulassung und bei einer entsprechenden Veränderung erlöscht diese. Ergo illegale Schusswaffe... Eine Veränderung der Lauflänge dürfte daher nur ein Büchsenmacher bzw. Person/Firma mit Herstellungserlaubnis durchführen mit anschließendem Neubeschuss. Wer`s nicht glaubt kann gerne selbst die PTB kontaktieren, tatsächlich habe ich selbst dort gerade nochmal vor 5 Minuten angerufen und mir wurde dort von einer Mitarbeiterin diese Auskunft erteilt. Mail und Telefonnummer stehen ja im Dokument welches von Marvbec verlinkt wurde. 

Ob das nun Sinn macht oder nicht und ob sich da jeder dran hält oder auch nicht spielt für die gültige Rechtslage nun mal keine Rolle. It is what it is... 

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