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Zu deinem Bild mit der Retro Shell, die lässt sich nicht klappen. Hab ich hierliegen, man hebt die hinten leicht an und hängt es vorn aus, anders ist die nicht zerlegbar. (sonst lässt die sich nur minimal anheben/klappen, siehe das nicht vorhandene Gelenk)

War noch nie anders bei Retro und wird auch nie anders sein weil das dafür nicht gemacht wurde ^^ Du brauchst dafür ne andere Shell wenn es unbedingt geklappt werden soll. 

Ich würde mich mal an nen willigen kompetenten Büchsenmacher wenden, und den befragen. Die Bearbeitung und ein Neubeschuss kosten sicher nicht die Welt. Also in dem Verhältnis an Arbeit, Zeit, und auch Material was du in deine Projekte steckst. 

Dann biste auf der sicheren Seite, und niemand kann dir was ans Bein pissen.

(1796 Posts)

(nachträglich editiert am 09.11.2022 um 14:50 Uhr)

Ein BüMa, oder gar ein Beschussamt geben keine rechtsverbindlichen Beurteilungen ab. Das machen BKA und Gerichte...

Eine Airsoft wird auch nicht Beschossen sondern lediglich geprüft...

"Eine Airsoft wird auch nicht Beschossen sondern lediglich geprüft..."

Ist so nicht richtig.

Airsoftwaffen werden durchaus Beschossen.
Hierfür wird in der Regel auch ein Protokoll vom Beschussamt nach einer Einzelabnahme mit gesendet. 

Und rechtlich auf der sicheren Seite bist du nach einer erfolgreichen Einzelabnahme durchaus. Sollte danach etwas an der Waffe auszusetzen sein bekommt letztendlich die Prüfende Stelle den anschiss. 

 

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 09.11.2022 um 18:18 Uhr)
  • Ist so nicht richtig.

Und das ist so nicht richtig.

Airsoftwaffen werden nicht beschossen - und das andere ist ein Protokoll zur Ermittlung der mittleren Geschossenergie.

Das wir bei uns von "Beschuss" oder "Beschusszeichen" reden, ist Umgangssprache - aber die Aussage von Holle ist 100 % korrekt.

 

Zum Projekt kann man sich selbst Prüffragen stellen, ob die Handlung eine Bearbeitung oder Herstellung darstellt:

Bearbeitung:

  • Veränderung der Schussfolge?
  • Verkürzung der Waffe?
  • Änderung des Kalibers?
  • Austausch wesentlicher Teile mit erforderlicher Nacharbeit?
  • Auslösen einer Beschusspflicht von Feuerwaffen?

Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 8.2 ff WaffG

Herstellung:

  • Erzeugung einer Waffe oder wesentlicher Teile durch Rohteile- oder materialien?
  • Ersetzen des führenden wesentlichen Teils durch ein anderes, das noch nicht in einer Waffe verbaut war?

Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 8.1 ff WaffG

(1796 Posts)

(nachträglich editiert am 09.11.2022 um 20:57 Uhr)

Grundsätzlich widerspreche ich der Aussage bezüglich Verantwortlichkeiten nicht. Rechtlich bindend bleiben trotzdem nur schriftliche offizielle Bekanntmachungen von seiten bka oder eben Gerichtsurteile...Ein Protokol ist optional. In Köln habe ich nie eins bekommen.

Zum Beschuss gehören Sicherhreitsüberprüfungen bezüglich übertriebene Drücke etc, Nitrobeschuss bei Flinten...

Das alles findet bei uns nicht statt. Darum rechtlich eine überPRÜFUNG. F ist auch nur ein Prüfzeichen und mehr nicht. 

 

Btw. Hat man im Ernsfall erstmal einen finanziellen Schaden, auch wenn die letzliche Verantwortung beim Händler/BüMa/Importeur liegt. Das illegale Teil wird eingezogen. Bis zur Klärung der Haftbarkeiten sitzt man auf einem Schaden, hohen Anwaltskosten und wird am Ende, egal wieviel Recht man hat auf viel verschwendeter Zeit und vergeudeter Energie sitzen bleiben.


Darum: Prüfe stets, was rechtens ist - denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

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