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Ist so. Aber an die Wand angeschlossen gibt die Verordnung absolut her.

Um das mal abzukürzen : die Wand die Dennis Horn  hier abgebildet hat ist MEINE Wand. Dank Vertikallamellen von der Straße nicht einsehbar. Und im Rahmen einer waffenrechtlichen Erlaubnis hat die zuständige Behörde meine Aufbewahrungen kontrolliert und diese Lösung (Lochwand/Schlösser) für legal beschieden . wie diverse Vorredner auch schon festgestellt haben …aber jetzt mit offizieller Aussage vom Amt ;)

Klar , 2 wichtige Faktoren: Nicht einsehbar von außerhalb sowie gegen Zugriff gegen unbefugte gesichert.

Hat sich nur so angehört als wären diese Faktoren beim TE dann nicht gegeben!

(134 Posts)

(nachträglich editiert am 20.10.2021 um 07:53 Uhr)

Wenn man es so nimmt, laut den aktuellen Gesetzen dürftest du deine ganze Wohnung mit Knifften zupflastern. In einer Mietwohnung sogar das ganze Treppenhaus bis zur Eingangstür. Da wäre nur das Problem, dass da ja noch ein paar mehr Parteien im Aufgang wohnen und die damit auch Zugang hätten... Also, damit dann nur in deiner Wohnung.

Ein Waffenschrank ist damit in der Theorie überflüssig. Es heißt ja nur, dass "die Waffen vorm Zugang Unbefugter oder Dritter gesichert sein müssen." Das hatte Sirke ja hier auch schon erläutert. Sobald du deine Wohnungstür abschließt sind sie vorm Zugang von oben genannten gesichert.

Ansonsten müssten ja vom Gesetz her auch Kinder ihre Zündplättchen-Pistolen von den Eltern wegschließen lassen... Was ziemlicher Unsinn wäre.

Somit sollte der Dekowand rechtlich nichts im Weg stehen. Wenn du Fenster im Raum hast, einfach mit Fensterfolie oder auch Vorhängen (je nach Geschmack) zu machen und fertig ist der Lack. Ansonsten schließe ich mich den Vorrednern an und sage, wenn du sie mit einfachen Schlössern und Wandhalterung befestigt bist du auf der sicheren Seite. 

Lese ich irgendwie anders. Es ist immer die Rede von abgeschlossenen Behältnissen. ( abgeklärte Einzelfälle und Abnahmen mal außen vor ) 

aber gut bin auch kein Jurist 

Ich habe doch auf der ersten Seite das Gesetz und die Verordnung dazu zitiert. Lies nochmal.

(1179 Posts)

(nachträglich editiert am 20.10.2021 um 09:32 Uhr)

Die von Corax zitierte WaffVwV und §13 Awaffv (Aufbewahrung von Waffen oder Munition) widersprechen sich dahingehend jedoch:

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

1.
mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist; 
...
 
Da die AWaffV eine Verordnung ist, steht sie in der Normenhierarchie vor der Verwaltungsvorschrift (WaffVwV).
 
  • Allgemeine Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen. Sie richten sich nicht an den Bürger, sondern binden nur die Verwaltung. Verwaltungsvorschriften werden von übergeordneten Instanzen der Verwaltung erlassen, in der Regel also von den Bundesministerien.

(https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/unterschied-zwischen-foermlichen-gesetzen-und-recht.html) 

 

Somit hat für uns die AWaffV Gültigkeit und die Waffenwand wäre nicht rechtens. 

Noch ein Vorschlag

"Frag doch mal den Chris"

 

Ich korrigiere jetzt nochmal meine Aussage... 

Zitat: "Alle freien Waffen, also auch Airsoftwaffen, müssen seit der Waffenrechtsnovellierung vom 06.07.2017 verschlossen aufbewahrt werden. Ein Waffenschrank bzw. Tresor ist nicht erforderlich, dennoch müssen auch Airsoftwaffen in einem Schrank, einem Waffenkoffer, einer Truhe oder einem abgeschlossenen Futteral dem Zugriff nicht autorisierter Personen entzogen werden.
§36 Abs.1 WaffG
§ 34 Nr. 12 AWaffV in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Nr. 1 AWaffV" Zitat Ende.

Ich hatte meine Kenntnisse auch nur von einem Bekannten, der sich mit sowas rechtlich beschäftigt hatte. Anscheinend sind seine Informationen (sowie dann auch die meinigen) veraltet. Verzeihung.

Damit lasse ich es dann auch dabei bleiben. 

Genau wie @Stefan  nochmal zitiert hat, ist hier von einem „Behältnis“ die Rede … und Räume sind kein Behältnis . 

Die WaffVwV ist eine Verwaltungsvorschrift - sie hat für uns als Bürger überhaupt keine unmittelbare Wirkung.

Aber für die Instanzen (Ordnungsamt o.ä.) die die Rechtmäßigkeit unserer Aufbewahrung beurteilen sollen ist sie bindend.

(1147 Posts)

(nachträglich editiert am 05.06.2022 um 18:36 Uhr)

Also ich schreibs gern nochmal, weil die abgebildete Wand meine ist, hier mit dem Text aus unsrem

zuständigen Amt für Waffenwesen. Im gleichen Jahr erfolgte durch das gleiche Amt eine turnusmäßige Überprüfung der Aufbewahrung im Rahmen meiner bestehenden waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Auch hier gab es keine Beanstandung. Von daher ist diese Aufbewahrung für mich absolut rechtens. 

Ich erlaube mir deswegen nochmal den Hinweis dass das Zitieren von Einzelnormen und deren Interpretation  innerhalb eines Forums durch juristische Laien führt in den seltensten Fällen zur Rechtssicherheit … 

Aber das ist jetzt nur meine Meinung . Und hier die Stellungnahme der für mich Behörde. 

”Guten Tag Herr XXX,

 

die von Ihnen geschilderte Aufbewahrung der Airsoftwaffen genügt den waffenrechtlichen Bestimmungen.

 

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz führt unter Ziff. 36.2.1 u. a. folgendes aus:

 

Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen….

 

Freundliche Grüße

XXX” Zitat Ende

 

Damit hast du von der für dich zuständigen Behörde einen du-darfst-Schein. Das gilt für keine andere Person und schon gar nicht außerhalb des Zuständigkeitsbereiches deiner Waffenbehörde.

Trotzdem schön zu sehen, dass es so unkompliziert gehen kann. 

Das hab ich aber Anfang dieses threads schonmal gesagt. Einfachster Weg ( gilt für alle innerhalb des Zuständigkeitsbereiches unserer Executive)

1. Amt fragen 

2. “du-darfst-Schein” holen

…. Ende aller Diskussionen.

wenn das zuständige Amt Nein sagt , dann halt nicht . 

Diskussionen hatte ich auch als ich vor 9 Jahren meine erste Waffenherstellungserlaubnis ( nicht-gewerblich , p26, WaffG) beantragt habe. Da hat hier im Forum auch jeder behauptet sowas wäre in D für Normalbürger unmöglich. 

Auch hier gilt was das zuständige Amt sagt. 

Ich erlaub mir hier auch nochmal den Hinweis auf die 3 Gewalten. 
1. Legislative ( denkt sich den Gesamten Gesetzesschwachsinn aus)

2. Executive ( setzt die Gesetze im täglichen Leben um)

3. Judikative ( Richter steigt ein wenn 2. der Meinung ist dass man sich an 1. Nicht gehalten hat)

Deswegen ist das “Sezieren” und Interpretieren von Gesetzestexten für uns hier eher wenig zielführend….

Man verzeihe mir die Grossschreibung

 

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