Hallo,

Ich habe unter einem Video gefragt ob man die Zähne an einem Sector gear löst, die den Piston als erstes berühren oder die die den Piston loslassen.

daraufhin hat mir ein netter Herr geantwortet das das Illegal sei weil das ein illegaler eingriff in ein Waffen relevantes Bauteil ist, deswegen wollte ich fragen ob das so stimmt, da ich noch nie gehört habe das das illegal ist. Außerdem handelt es sich um eine 0,5er.

Immer die stroken wo als erstes den Piston berühren


(nachträglich editiert am 12.04.2021 um 10:50 Uhr)

0,5er = Spielzeug = alles erlaubt außer in der öffentlichkeit rumtragen, weil Leute Angst bekommen könnten, wenn die Waffe echt aussieht

Siehe Johann. Normal immer die Zähne auf Pick Up Seite. Lässt du den Piston früher los, kann es sein, dass das Nozzle noch nicht wieder vorne ist, wenn der Piston losgelassen wird. Im absoluten Grenzbereich kann es sein, dass man nach 6 Zähnen vorne lieber auch mal einen hinten weg nimmt. Aber grundsätzlich fängt man vorne an.

Zur grundsätzlichen Legalität ist meine Auslegung, dass es auch bei S-AEGs legal ist. Wer mehr wissen will, liest weiter, warum:

Ist die Bearbeitung einer halbautomatischen, elektrischen Airsoft Waffe (Airsoft Gun kurz: SAEG) verboten?

TLDR: Jain. Verboten ist:
- Eine SAEG zu verkürzen,
- die Schussfolge SAEG zu ändern,
- eine SAEG so zu ändern, dass sie ein anderes Kaliber verschießen kann,
- einen Lauf in eine SAEG zu verbauen, zu dessen Einpassung Nacharbeit notwendig ist,
- eine Gearbox oder Bestandteile einer Gearbox in eine SAEG einzubauen, zu deren Einpassung Nacharbeit notwendig ist und
- einen Lauf, eine Gearbox, ihre Bestandteile oder eine ganze SAEG aus Rohteilen oder Materialien herzustellen.

Ausführlich:
JA, Bearbeitung ist verboten! Weil WaffG §21:
(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. […]

UND WaffG §26:
(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.

ABER Bearbeitung und somit verboten sind nur bestimmte Arbeiten (Anlage 1 zum WaffG - Begriffsbestimmungen):
8.2
wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn
8.2.1
sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau),
8.2.2
wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden, sofern nicht Nummer 8.1 zutrifft,

[8.1
werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden oder bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist hergestellt, wenn sie weißfertig im Sinne von § 2 Absatz 5 des Beschussgesetzes ist oder der Austausch des führenden wesentlichen Teils abgeschlossen ist; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,]

8.2.3
Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt werden, die eine Beschusspflicht gemäß § 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes auslösen, wenn nicht die Nummern 8.1, 8.2.1 oder 8.2.2 zutreffen (Instandsetzung); eine Schusswaffe wird nicht bearbeitet, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

[(2) Wer an einer Feuerwaffe oder einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen.

{([Absatz] 1) Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile [u.a. Antriebseinrichtung, die fest mit der Waffe verbunden ist gemäß §2 BeschG], die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Gasböller, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und Bezeichnung zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen zusammengesetzt, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne Teile zu ihrer Einpassung der Nacharbeit bedürfen oder nicht mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen sind.}

Dies gilt nicht für Feuerwaffen, deren höchstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind.]

Danke habt mir weitergeholfen.




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