Händlerstempel ausversehen entfernt

 
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Hallo,

leider habe ich dummerweise bei einem Paintjob den Händlerstempel "TMH" auf meiner SSX23 entfernt. Das F im Fünfeck und die Kaliberbezeichnung sind weiterhin vorhanden. 

Ist die Waffe somit illegal? Es wäre kein Problem ein neues Griffstück von Novritsch mit Beschusszeichen zu kaufen, wäre aber trotzdem ärgerlich.

Viele Grüße

Vorsichtig mit Nagellackentferner versuchen frei zu bekommen.

Leider ist er komplett weg, war nur leicht aufgedruckt.

War doch bestimmt gelasert? Dann müsstest du das doch wieder freilegen können?

Habe es schon mit Aceton versucht und dabei den Stempel mit entfernt. Leider ein sehr billiges Verfahren angewendet worden...

 

Wäre es nicht möglich das Teil zum Händler zu schicken mit bitte, ihren Stempel wieder aufzubringen?

(4118 Posts)

(nachträglich editiert am 09.01.2021 um 19:49 Uhr)

Die aktuelle geltenden, rechtlichen Gesetzestexte sehen eine Makierung mit Typenbezeichnung vor, also z.b. MP5, 6mm S-AEG (F) u.s.w.

(2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen.

Das ist zutreffend wenn die Waffe innerhalb der Gültigkeit dieses Textes importiert oder hergestellt/zugelassen/geprüft wurde.

Ausschlaggebend ist das Wort "Typenbezeichnung"

Die Markings wie z.b. Heckler&Koch u.s.w. sind nicht mit der Typenbezeichnung gemeint, das sind Deko-Werte. Gemeint sind also im Beispielbild folgendes ...

(S-AEG, 6mm BB, "F" und der Type = A5)

 



[Post von Xray (09.01.2021 19:36) wurde als "falsche Information / Halbwissen" markiert und daher ausgeblendet]
(4118 Posts)

(nachträglich editiert am 09.01.2021 um 19:52 Uhr)

§ 24 - Waffengesetz (WaffG)

Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 228 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen.
 
19.06.2020 ...!!! Artikel 228!!!
 
Alles lesen!
 
BTW: Falschaussagen sind insich ein anderes, rechtiches Thema und zu jeder Zulassung sind Muster vorhanden. Good Luck!

Könntest du den Text vielleicht hier rein kopieren? Ich finde dort nichts zum Thema.

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 09.01.2021 um 20:16 Uhr)

Typenbezeichnung ist nicht exakt im Recht definiert. Grundlegend dient die Typenbezeichnung aber zur Unterscheidung verschiedener Varianten eines Modells. Geht auch aus der PTB Beschreibung hervor. Kann die Modell-Bezeichnung selbst sein, aber auch Zusätze wie "SAEG" oder "HPA", ...

"6 mm BB" ist die Bezeichnung des Geschoss- (alt) bzw. Laufkaliber (neu).

Das F ist zur Kennzeichnung der maximal höchsten zulässigen Energie der erlaubnisfreien Waffe. (Das muss IMMER drauf sein!)

 

Du selbst bist rechtlich auch ohne Hersteller / Händler relativ safe - zumindest ist die Waffe nicht dadurch illegal und Du begehst keine Straftat.

Es fehlen einzig Kennzeichen, die bei der Verbringung (Import) bzw. Herstellung erforderlich waren. Dadurch, dass die vorher schon drauf waren, wurde die Waffe legal importiert, Punkt. (§ 24 WaffG Absatz 1 Satz 1)

Es gibt kein Gesetz, dass Dir verbietet Kennzeichen zu entfernen, auch wenn es keinen Sinn macht. Damit ist es keine Straftat. Aber der Händler / Hersteller hat die Kennzeichen dauerhaft anzubringen. Ob das mit einem Aufkleber reicht, kann bezweifelt werden und Du kannst den Shop um Nachbesserung bitten - macht spätestens dann Sinn, wenn man die weiterverkaufen möchte.

Heißt also, im Zweifel wird deine Waffe auf Energie und Schussfolge geprüft. Du musst dann ggf. nur nachweisen, wie die Waffe zu Dir kam, ansonsten kann die auch als Einzelstück behandelt werden.

 

EDIT:

Wenn die Waffe vor einem bestimmten Datum korrekt gekennzeichnet wurden, müssen keine "neuen" Kennzeichen drauf, wenn es nicht so im Gesetz steht.

Die Aufbringung von Kennzeichen ist nur bei Verbringung oder Herstellung verpflichtend. Wenn dieser Vorgang abgeschlossen ist, steht nicht im Gesetz geregelt. Die Entfernung von Kennzeichen ist zumindest nicht verboten.

 

EDIT 2:

Aufpassen aber bei der Aufbringung oder Abänderung. Man kann Kennzeichen als Urkunde werten. Urkunden vernichten, sofern sie dir gehören, darf man zwar, aber nicht selbst ohne Erlaubnis aufbringen oder abändern.

Danke für deine ausführliche Antwort Marvbec. 

Im Grunde kann so eine einfache Typenbezeichnung auch schnell mal im Airsoftspiel abnutzen, das lässt sich nicht unbedingt vermeiden...

Ausser richtig mit Laser gemacht, oder Stempel oder Gravur.

(4118 Posts)

(nachträglich editiert am 09.01.2021 um 20:22 Uhr)

Das wesentliche ist ... § 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht

§ 24 - Waffengesetz (WaffG)

Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 228 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen.

 

(2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen.

 

Wenn deine Airsoft vor dem 01.04.2003 zugelassen wurde gilt der bis dahin führende Gesetzestext. Alles was danach gefertigt wurde ist entsprechend der neuen Fassung zu kennzeichnen.

Nicht falsch verstehen! Ich hab keine Lust zu argumentieren oder zu diskutieren. Ich hab selbst Druckluftwaffen die weit vor dem 01.04.2003 gekennzeichnet wurden, ich weiß also das die quasi nur ein (F) haben.

Du hast nach der Legalität gefragt, diese setzt nach Zulassung nach dem 01.04.2003 nunmal die Typenbezeichung vorraus.

 

 

Auch dir danke für deine fachkundigen Infos Worm! Da kennt sich jemand im Gesetz aus.

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