führendes Waffenteil und das F

Im Rahmen eines Gesprächs ist erneut eine interessante Frage aufgekommen.

Altbestand ist klar. Aber was ist mit Neuanschaffungen?

Seit dem 01.09.2020 haben wir ja nun den definierten Umstand des führenden Waffenteils.

 

1.3.2 WaffG ist grundsätzlich das Ge- häuse das führende wesentliche Waffenteil. Wenn das Gehäuse aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, ist das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen) das führende wesentliche Waffenteil.

 

Daraus ergibt sich eine Frage: viele GBB Pistolen die man so kaufen kann, haben das f ja noch immer auf dem Schlitten. Ist das überhaupt noch zulässig?

Bewusst Seite ich hier weder ein Modell noch ein Shop Bild ein.

Erweitert stellt sich die Frage, ist bei Langwaffen elektrisch, die GB ein führendes Bauteil oder dem Verschluss gleichgesetzt und musste ein f haben?

 

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 22.11.2020 um 13:17 Uhr)

Ich habe ja bereits ausgiebig zu genau diesem Thema in der Diskussionsgruppe zur Rechtslage etwas geäußert, hier zur Vollständigkeit auch nochmal:

Was das führende wesentliche Teil einer Airsoftwaffe ist, ist nicht klar und weiß auch das BKA bzw. BMI nach meinem bisherigen Kenntnisstand nicht.

Nach strenger Lesung (WaffG 2020) ist es der Innenlauf - aber warum?

U. a. erfüllt die Gearbox nicht die neue Verschluss-Definition.(Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 i. V. m. Nummer 1.3.1.3 WaffG)

Kein Verschluss, kein (führendes) Gehäuse. (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.2 Satz 4 i. V. m. Nummer 1.3.1.6 Satz 2 WaffG)

Somit müssten alle Kennzeichen auf den Lauf (F, Laufkaliber sowieso, Typenbezeichnung, Hersteller). (§ 24 WaffG i. V. m. § 21 AWaffV)

Sollte die Gearbox dennoch als Verschluss festgelegt werden, dann ist definitiv das Gehäuse das führende Teil. Dann müssen alle notwendigen Kennzeichen (außer das Laufkaliber) auf das Gehäuse(-unterteil / Griffstück).

Die Gearbox kann hingegen niemals das führende wesentliche Teil werden. Entweder Lauf, oder Gehäuse.

 

Diese Regelungen gelten nur für Waffen, die seit dem 01.09.2020 in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden. Daher müssen "alte" Waffen auch nur die "alten" Kennzeichen an den "alten" Orten tragen.

 

Im Übrigen ist es nicht mal klar, ob wir waffenrechtlich Lang- oder Kurzwaffen haben. Denn für deren Definition benötigt man einen Verschluss, den wir - wie schon gesagt - streng genommen nicht haben. (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 WaffG)

Deswegen ist auch nicht sicher, wo bei GBB Pistolen die Kennzeichen drauf müssen. Könnte wieder der Innenlauf sein, oder das Griffstück (jedoch nicht die Verschluss-Attrappe).

 

EDIT: persönliche Meinung / Einschätzung

Das neue WaffG ist handwerklich in vielen Punkten Mist - inhaltlich möchte ich mich nicht dazu äußern... Einer dieser handwerklicher Schwächen ist in genau diesem o. g. Problem gut zu erkennen.

Ich gehe fest davon aus, dass man das in Zukunft "praxisnah" für uns zurecht biegen wird, da "wir" nicht das Ziel von Verschärfungen waren. Ich glaube nicht, dass man Händlern und Importeuren einen Strick drehen wird, wenn die Kennzeichen an "falscher" Stelle aufgebracht werden.

Wenn nicht mal das jeweilige Ministerium dieses Problem auf dem Schirm hatte, sagt das schon mal viel aus. Das kommt aus dem gleichen Sumpf, wie das unbeabsichtigte "0,5er FA Verbot", das mittlerweile zum Glück abgewendete wurde.

Daher wird sich erstmal für den Endverbraucher wohl nicht viel bis gar nix ändern. Den Rest wird die Zukunft zeigen.

 

EDIT 2:

Ortho + Verweise auf Rechtsquellen ergänzt.

Wenn wir kein Verschluss haben, brauchen wir kein F mehr, also falls das mal so festgestellt wird wäre "höchst angenehm".

(5808 Posts)

(nachträglich editiert am 22.11.2020 um 09:45 Uhr)

Der einfachste Weg aus dem Schlamassel wäre wohl, eine eigene Regel speziell für uns zu machen. Ob innerhalb WaffG oder separat ist egal. Dann könnten solche Geschichten wie das versehentliche Beinahe-Verbot nicht mehr passieren und Die Rechtslage wäre (hoffentlich) sowohl für uns und die Händler aber auch für Polizei und Justiz klarer.

@Baron: In der Tat - wenn uns das aus dem WaffG ausklammern würde, wären wir auch fein raus. ^^

@Baron

Wie kommst du auf die Idee, auch ohne Verschluss haben wir noch immer Schusswaffen.

(118 Posts)

(nachträglich editiert am 22.11.2020 um 10:28 Uhr)

WaffG 

Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1:

1.1
Schusswaffen
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

 

Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 

1.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen

Anlage 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2

Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen
1.
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausgenommen Blasrohre),

a)die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt, ...

hier nochmal die relevanten Passagen aus dem Waffengesetz zum Erwerb und besitz von Airsoftwaffen - das Gesetz gibt weder vor WO das Prüfzeichen angebracht werden muss, noch dass ein Verschluss notwendig ist, damit ein Gegenstand unter das Waffengesetz fällt

alle weiteren Umgangsarten (Transport, Führen, Schießen, ...) sind im WaffG geregelt und es finden die entsprechenden Regelungen Anwendung.

(13028 Posts)

(nachträglich editiert am 22.11.2020 um 11:38 Uhr)

Hoffnung :D

Aber lieber GB als Innenlauf.

Wobei, innen wäre alles extrem teuer. Stellt euch ein vom Beschussamt vor, der erstmal 3h ne Waffe zerlegt, um an die GB oder Lauf zu kommen.

Tut mir einen Gefallen und geht mit den ganz klaren Diskussionbeiträgen ohne WaffG Zitate etc. in die Gruppe. Dort darf und soll diskutiert werden.

Das Forum Rechtslage soll möglichst schnell und unkompliziert belegte Fakten bieten.

Das geht bei solch kurten Beiträgen wie von Baron von streik, Bane oder Corax flöten.

Ich lasse die Beiträge stehen bitte euch aber die Diskussion in die Rechtslage Gruppe zu verlegen.

Für die faulen:

https://www.airsoft-verzeichnis.de/index.php?status=forum&forennummer=0000060610

 

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 22.11.2020 um 14:24 Uhr)
  • das Gesetz gibt weder vor WO das Prüfzeichen angebracht werden muss

Stimmt, das WO findet man nicht im Gesetz, dafür aber in dessen Verordnung.

WELCHE Kennzeichen notwendig sind, ergibt sich aus § 24 WaffG.

WO Kennzeichen drauf müssen, ergibt sich aus § 21 AWaffV.

Der Ort für das F ergibt sich aus § 21 Absatz 1 Nummer 1 AWaffV i. V. m. § 24 Absatz 2 WaffG.

 

  • noch dass ein Verschluss notwendig ist, damit ein Gegenstand unter das Waffengesetz fällt

Das stimmt nicht. Anhand eines Verschlusses wird definiert, welche Teile einer Schusswaffe wesentlich sind (nämlich der Verschluss selbst sowie ein mögliches Gehäuse, wenn Verschluss vorhanden). (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.6. Satz 2 WaffG) 

Und wesentliche Teile fallen unter das Gesetz.

(279 Posts)

(nachträglich editiert am 11.08.2021 um 01:41 Uhr)



Anzeige