Leeres Airsoftgehäuse importieren - F benötigt?

Hi,

ich weiß, eine rechtliche Beratung im ASVZ ist immer ein Abenteuer. 

Bei uns gillt jetzt ja seit ein paar Tagen das neue Waffengesetz, laut diesem sind oberes und unteres Gehäuse nun wesentlich.

Ich darf ja wesentliche Waffenteile importieren, solange ich dazu berechtigt bin (also über 18) und diese nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Das ist beides gegeben. Mich interessiert jetzt aber das F, weil dieses ja für eine gesamte Waffe gillt. 

Ich habe mal irgendwo gelesen, dass wesentliche Teile so behandelt werden, als wären sie eingebaut. Da bin ich mir aber nicht sicher ob das stimmt bzw. Finde dazu nichts. Und ja der Plan ist morgen direkt bei der Waffenbehörde anzurufen. 

Gruß 

Wesentliche Teile sind der Waffe gleichgestellt für die sie bestimmt sind.

Darfst du ab 18 also frei einführen. Die Kennzeichnungspflicht mit dem F bezieht sich auf Schusswaffen und nicht auf gleichgestellte Teile.

Wenn du Stress vermeiden willst bestell einfach in der EU

Bei der Behörde anfragen schadet aber sicher auch nichts.

Disclaimer: ich bin kein Anwalt, das ist ausschließlich meine Interpretation des WaffG anhand Sachkunde und vorhandenem Material zur 3. Änderung des WaffG.

 

Vorab: Erstmal muss noch geklärt werden, ob das Gehäuse einer Airsoftwaffe überhaupt wesentlich ist, denn das ist dank schwacher Definition noch offen. Aber gehen wir nachfolgend davon aus, dass es wesentlich ist...

Erstmal die Frage: wofür ist das Gehäuse bestimmt? Einfach nur, damit es auch leer bleibt (als Deko)? Oder für Spielzeug unter 0,5 J? Oder für Waffe über 0,5 J und unter 7,5 J?

Wenn es ersichtlich ist, dass es Deko sein soll oder auch für Spielzeug, dann ist der Import erlaubnisfrei.

Wenn es klar für eine Waffe über 0,5 J bestimmt sein soll, ist die Einfuhr erlaubnispflichtig.

Wie man Dir das eine oder das andere nachweisen oder beweisen soll, ist gar nicht so einfach und sicherlich auch vom Einzelfall abhängig.

Anhand von Herstellerangaben oder Indizien (du besitzt z. B. nur Waffen über 0,5 J) könnte man nahelegen, das die Verbringung erlaubnispflichtig ist. Anderseits ist fraglich, ob die reine Annahme als "glaubhafter Beweis" ausreicht.

Im Zweifel würde ich bei den entsprechenden Stellen anzeigen, dass du ein Gehäuse für Spielzeug importieren möchtest und eine schriftliche Bestätigung einholen, sofern du nicht die Absicht hegst, es in eine erlaubnisfreie Waffe einzusetzen... Telefon ist ansonsten immer ganz blöd.

So wie Marvbec das sagt.

 

Telefonisch bringt dir selbst eine Aussage von Fachleuten, PTB Mitarbeitern, Richtern BKA/LKA whatever rein gar nichts.

Nur was schriftlich ist, das kann verwendet werden.

Sinnvoll ist es, dass du dir deinen Body besorgst, wenn dieser dann für eine 0,5er gedacht ist auch so angibst.

Wie hier im Forum. Wenn man sich unklar ist, die Moderation vorher anschreibt und in Klärung geht, wird dir keiner "ans Bein pinkeln". Einfach machen und hoffen das es gut geht und wenn nicht dann sagen: "wusst ich nicht", war noch nie eine gute Idee.

(4118 Posts)

(nachträglich editiert am 03.09.2020 um 22:17 Uhr)

Wenn du mal bedenkst was du mit dem (F) in der Hand hast wenn die Airsoft nicht mehr wie 0,5 Joule Mündungsenergie erzeugt ist klar, das es so eigentlich keine rechtliche Bedeutung haben kann.

Über 0,5 Joule ist rechtlich relevant das die Airsoft halbautomatisch und unter 7,5 Joule liegt, das wäre insich alles was gegen das Recht ansich verstößt.

Grundsätzlich unterliegt jede Änderung einer Erlaubnispflicht, wie man das verstehen darf wenn alle wesentlichen und unwesentlichen Teile erlaubnisfrei sind ....!?

Das ist rein metahphorisch gesehen die mathematische Frage danach ob das F über oder unter dem Strich steht.

Jain!

Alles ne Frage der Perspektive, der Umstände, der Beteiligten u.s.w.

Der rechtliche Rahmen ansich bezieht sich wie gehabt auf Halbautomatische Kaltgaswaffen unter 7,5Joule Mündungsenergie. Will man das jetzt angreifen oder verteidigen? So wie ich das sehe finden sich Wege in beide Richtungen.

Technisch gesehen sind die meisten S-AEG´s mit einer selbszerstörenden Halbautomatik konstruiert die nach ausreichendene Schussabgaben in der Vollautomatik endet, schlicht weil der Cut-Off-Lever verschleißt welcher die Halbautomatik steuert.

Die Airsoft ist damit ohne Zutun des Halters/Besitzers rechtswidrig vollautomatisch, das reparieren ist erlaubnisfrei ...

Was war gleich das Thema?

Achso, ja! Erlaubnisfreie Teile unterliegen keiner Kennzeichenpflicht, weder die wesentlichen noch die unwesentlichen Teile.

Joar!

Eine erlaubnisfreie Waffe braucht eine (F), die Gültigkeit des (F) ist gegeben wenn?

 

 




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