Lauflänge verändern

 
Dieser Thread ist geschlossen. Du kannst ihn lesen, aber nicht mehr antworten oder editieren.
Seite: 1 2

Begadi meint mit "passender Länge" die von der PTB abgenommene Länge. Im Softairstore steht zumindest bei konfigurierbaren Waffen auch etwas von gleichen Abmaßen.

Wenn es für uns Privatpersonen legal ist, könnte man ja die "Waffenrechtsinformation für AS" hier ergänzen. Dann hätten es alle Nutzer eindeutig schwarz auf weiß.

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 17.06.2020 um 16:38 Uhr)
  • Neubeschuss

Etwas Klugschiss: Airsoftwaffen werden nicht beschossen. Mit einem (Neu-)Beschuss wird u.a. mit höheren Gasdruck gearbeitet und generell geprüft, wie "sicher" die Waffe ist. Das ist bei unseren Kugelbeschleunigern gar nicht der Fall oder gar vorgegeben.

Bei uns wird lediglich die Bewegungsenergie der Geschosse ermittelt - mehr nicht! (Anlage IV BeschussV)

Auch das BeschG sieht die Ermittlung der Energie nur bei erstmaliger Herstellung und Verbringung vor. (§ 9 BeschG)

Das Ganze "es muss neu beschossen werden, wenn Teile ausgetauscht werden" - gilt für Feuerwaffen, da es bei diesen eine Beschusspflicht auslöst. (§ 3 BeschG)

Und da wir, wie zuvor aufgezeigt, weder Feuerwaffen haben, noch der Beschusspflicht unterliegen, ist die Diskussion darum irrelevant.

 

Das Muster ist auch nur für eine Vereinfachung des Imports notwendig und wird nur herangezogen, wenn geprüft werden soll, ob Waffen des gleichen Modells vom Muster abweichend vertrieben/überlassen werden. (§ 9 Absatz 4 BeschG)

Aber auch hier prüft man meist nur deren Voraussetzung... und die heißt im Regelfall "nicht über 7,5". Die Waffe zu zerlegen um festzustellen, ob der Piston blau statt rot ist, der Lauf beschichtet oder unbeschichtet oder 3 cm länger oder kürzer ist...

...vom Aufwand her ermittelt man eher nur die Energie - geht schneller und man verhunzt nicht das Muster...

Und was der Endverbraucher macht, hat nichts mit dem Muster zu tun.

Moin, kann es sein das wir bei dem Laufthema mächtig daneben liegen.

Das Waffengesetz und die einschlägingen durchführungs und verwaltungsverordnungen kennen nur den "Lauf" und nicht den Airsoft "Innenlauf"

Wie auch immer, solange die Joulegrenzen eingehalten werden und wir nicht über 7,5 Joule liegen ist alles ok, was nicht bedeutet gesetztskonform. In der letzten Konsequenz wird der Richter ein Urteil fällen oder die Staatsanwaltschaft die Anzeige wegen Geringfügigkeit fallen lassen. Da wir nicht genügend Rechtssicherheit durch bestehende Urteile haben kann die Nr. richtig ins Auge gehen. Wer natürlich so bescheuter ist und damit auf der Strasse rumrennt und das lustig findet, der gehört komplett in die Kappse. Unsere Waffen fallen auf Grund ihres Leistungsvolumens und des Aussehens unter das Waffengesetzt. Kann ich auch verstehen, weil es keine alternativen Rechtsbereich gibt in dem die Waffen reguliert werden könnten. Ein Spielzeuggesetzt "SPGG" gibts nicht. Was GSP betrifft: Leute die Jungs versuche auch nur Geld zu verdienen und das kann man ihnen nicht vorwerfen. So komplett falsch können die Jungs nicht liegen, da sonst die Amada der Rechtsanwälte die alleine dieses Forum nutzen ihre Hetzjagt schon längst begonnen hätten. Eine Refernz sind sie nicht. Ich denk das sie diesen Anspruch auch nicht haben. --- ich glaub ich mach jetzt besser schluss, weil ich sonst zu weit vom thema abkommen.   :-)

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 17.06.2020 um 21:48 Uhr)

Was möchtest du mit deinem Beitrag leisten oder aussagen?

  • Das Waffengesetz und die einschlägingen durchführungs und verwaltungsverordnungen kennen nur den "Lauf" und nicht den Airsoft "Innenlauf"

Der Innenlauf einer Airsoftwaffe IST waffenrechtlich ein Lauf. Ein Lauf ist ein Rohr, das einem durchtreibenden Geschoss ein gewisses Maß an Führung gibt. (siehe Anlage 1 WaffG)

Wenn Du diesbezüglich auf den Außenlauf anspielst: der ist waffenrechtlich kein Lauf.

Eine extra rechtlich benannte Unterteilung oder Unterscheidung zwischen Innen- und Außenlauf ist unnötig, da die Begriffsbestimmung hinsichtlich dessen ausreichend ist.

Rechtsanwalt soll, weswegen gegen die vorgehen? Nur so aus Neugierde.

Dann bin ich jetzt mal auf die Würdigung folgenden Sachverhaltes gespannt:

Warum fällt ein Vorrichtung, die luftdruckbetrieben einen Pfeil durch einen führung getrieben wird keine Waffe im Sinn des WaffG?

 

 

Was meinst du mit dieser Vorrichtung?

Pfeilpistole, Armbrust oder Bogen haben keinen Lauf oder was verschießt noch Pfeile?

Gerald, weil im Gesetz drin steht/stand "durch einen Lauf" nicht mittels oder ähnliches. Der Gesetzgeber wollte also, damals, dass diese Lücke vorhanden ist, warum auch immer.


(nachträglich editiert am 18.06.2020 um 00:16 Uhr)

ich wollt den Begriff "Waffe" nicht verwenden damit ich das Ergebnis und die Richtigkeit der Würdigung bewerten kann. (ja, ich kann das :-))

Dieses Pfeilbeschleunigungsgerät hat eine "gewissen Maß an Führung". Ich bin in Bezug auf die teilweise selbst attestierten Kenntnisse des Waffengesetzt hier im Forum nicht wirklich begeistert und halte dies auch für wahnsinnig gefährlich. Da kommt es schon mal vor, dass ich nicht ganz aus meiner Haut kann und jemanden "Auf den Zahn" fühle.

Aber ich denke das wir den kontext des Threads so langsam verlieren.

Ob dem Threadersteller wirklich geholfen wurde...hmm, mag er für sich entscheiden.

@Baron: ich stimme dir völlig zu. Aber @Marvebek hat eine Definition veröffentlicht/gepostet die ich ganz konkret hinterfrage.

 

 

(6866 Posts - Leiter der Moderation)

[Thread geschlossen]

Ich mach jetzt hier zu....

Marvbec hat bereits alles regelkonform geschrieben. Dem gibt es nichts hinzuzufügen.
Falls es dir dann immer noch zu ungenau ist, Gerald, so schlage ich vor, dass du beim BKA einen Feststellungsbescheid zum gewünschten Thema in Auftrag gibst.

Seite: 1 2



Anzeige