Griffstück Stippling/Undercut selber machen erlaubt?
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Hallo Leute,

mich interessiert das Thema gerade bei den Glock-GBBs. Im Netz sind deutschsprachige Ergebnisse dazu absolut rar. Angeblich stand in einer Ausgabe der Caliber von 2017 dass das BKA sogar einen Neubeschuss nach erfolgter Griffstückbearbeitung für nötig hält. Natürlich dort bezogen auf scharfe Waffen, mit der Veränderung eines wesentlichen Teils. Wie sieht es eurer Meinung nach bei Airsofts aus?

Gruß

Joker

Ich würde jetzt mal stark behaupten und ich bin mir fast sicher.
Den Griff kannst du ohne weiteres bearbeiten, Waffen relevante teile dürfen laut Gesetz nicht Bearbeitet (Modifiziert) werden.
So was wie Lauf und Gearbox zum beispiel, aber nen Paintjob am Gehäuse z.B ist in Ordnung wenn die wichtigen Makierungen sichtbar bleiben! (F im Fünfeck + Importeur und Cal)

 

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 06.06.2020 um 20:44 Uhr)

Ein Airsoft-Griffstück ist kein wesentliches Teil.

Das Griffstück ist nur bei Kurzwaffen wesentlich. Formal sind Kurzwaffen idR Feuerwaffen (bzw. müssen einen Verschluss besitzen). Folglich ist das Griffhülle einer Airsoftwaffe nicht wesentlich, da diese keinen Verschluss haben.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 Satz 2 WaffG

Ausnahme:

Das Griffstück stammt von einer Feuerwaffe und wurde auf Airsoft umgebaut sowie für Feuerwaffen nicht dauerhaft unbrauchbar gemacht. Auch dann bleibt es wesentlich, womit bestimmte Handlungen unter die erlaubnispflichtige Bearbeitung fallen können.

Grüße

(13550 Posts)

(nachträglich editiert am 04.06.2020 um 11:17 Uhr)

Ja und nein.

Bohrst du Löcher in das (waffenrelevante) Teil nicht okay.
Arbeitest du mit Farbe ist das okay. Das Stippling ist eigentlich auch kein im Sinne des Gesetzes gedachtes bearbeiten. 

Bearbeiten meint hier wirklich ändern.

Aber bedenke immer: Durch Gott und Gericht ist alles möglich. ;)

Ein funktionierndes GBB Airsoft-Griffstück ist anscheinend schon ein wesentliches Teil, da es erst ab 18 verkauft wird (siehe VFC G36 Abzugseinheit). Das selbe Teil ohne Innereien ist dagegen frei verkäuflich.

Ein Undercut ist ja krasser im Bearbeiten als ein Stippling, bzw. nimmt viel mehr Material weg. Infolgedessen kann sich die Haltbarkeit des Griffstücks verschlechtern, falls nicht "fachgerecht" ausgeführt. Das wäre mein Erklärungsversuch zur Meinung des BKA, aber bei Airsoft...

(2092 Posts)

(nachträglich editiert am 04.06.2020 um 12:12 Uhr)

"Das Stippling ist eigentlich auch kein im Sinne des Gesetzes gedachtes bearbeiten."

Ach, wäre es nicht? 

Mit der Farbe und dem Bohren stehe ich ganz bei dir. Aber wäre das Griffstück relevant, wäre das eine dauerhafte Veränderung, ähnlich des Radiusen von GB. Damit würde ich es schon einer, im rechtlichen Sinne, Bearbeitung zuordnen. 

Gibt es da irgendwas anwendbares im Gesetz zu? 

Gut, das ist dann wohl eher ne rhetorische Frage mit Verweis auf die immerwieder aufkommenden Aussagen zu GBB's und "Verschluss"..

Das liegt an der Abzugsmechanik. Die gilt mitunter als Antriebsvorrichtung und ist somit wesentlich.

Joker, nicht ganz. Griffstücke, die die Abzugseinrichtung aufnehmen, sind bei Kurzwaffen wesentlich, bei Langwaffen nicht. Du kannst dir zB. ein echtes G3/MP5-Griffstück ohne Probleme kaufen.

  • Du kannst dir zB. ein echtes G3/MP5-Griffstück ohne Probleme kaufen.

Achtung (so lange ist es nicht mehr hin): ab September erlaubnisfrei so nicht mehr.

Grüße

Danke für eure Kommentare. Das klingt alles mal wieder nach bekannter Airsoft-Grauzone. *würg*

Wie sieht es denn zB mit der Griffschale einer Makarov aus?
Also sowas hier:

https://i.imgur.com/GtJCONd.jpg

Gilt das schon als "Griffstück"? 

Schale ist nur die Optik, ohne geht sie auch.

"Bei Kurzwaffen das Griffstück wenn es den Abzugsmechanismus beinhaltet"

Ich bezweifle aber dass das auf Airsoft anwendbar ist (Bauchgefühl)

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 10.06.2020 um 15:34 Uhr)

Ich hebe es gerne nochmal hervor:

Kurze Airsoftwaffen sind keine Kurzwaffen, auch wenn sie wie welche aussehen.

Der Begriff "Kurzwaffen" ist nur bei Waffen mit Verschluss anwendbar (den Airsoftwaffen meist nicht haben). Afaik kann das Griffstück einer Nicht-Kurzwaffen nicht wesentlich sein.

Auch ist die Griffhülle(!) einer "echten" Kurzwaffe nicht wesentlich - entscheidend für die wesentliche Eigenschaft ist die Abzugsmechanik. Das Griffstück gilt daher nur vollständig als wesentlich.

Kleiner Querverweis hierzu ist der Leitfaden zu wesentlichen Teilen vom BKA (Siehe Beschreibung zu Abbildung 17). Da sich der Passus mit dem Griffstück und Kurzwaffen im WaffG auch ab September nicht ändern wird, ist dieser Aspekt im Leitfaden auch heute schon anwendbar. EDIT: siehe 1. Beitrag auf Seite 2

Daher ist mMn Stippling auch kein Bearbeiten im Sinne des Gesetzes.

Der Sinn vom Begriff "Bearbeitung" ist trotz etwas Spielraum in der Interpretation recht eindeutig, insbesondere bei "kosmetischen" Anpassungen.

Auch Radius bei einer GB befindet sich in einer eher weißen Grauzone und ist keine klare Bearbeitung - wie auch andere Dinge, die wir gerne aus Vorsicht hineininterpretieren wollen.

Stippling an einem nicht westlichen Teil hingegen ist recht klar erlaubnisfrei. Außer die Bauart der Waffe ist nicht mehr haltbar oder nicht funktionssicher nach BeschG - dann verliert die Waffe ihre Zulassung (was aber immernoch keine erlaubnispflichtige Tat begründen würde - und auch nur bei Feuerwaffen zum Tragen kommt).

Grüße

Marvbec, das leere Griffstück einer scharfen Glock bekommst du trotzdem nicht ohne EWB. Also ist die Griffhülle einer Kurzwaffe genauso wesentlich wie die einer Langwaffe ab September.

"Wesentliche Teile von Schusswaffen[...]1.3.4
bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind."

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html

 

 

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