Lagerung zerlegter Waffen wegen Reperatur/Wartung
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Die Lagerung ganzer Waffen ist verschlossenes Behältnis, aber was ist wenn sie zerlegt sind, weil ich auf ein Ersatzteil warte oder nur Abends kurz zeit habe?

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 22.10.2019 um 00:03 Uhr)

Eine zerlegte Waffe bleibt eine Waffe. So lange die wesentliche Teile verschlossen bleiben, sehe ich darin kein Problem.

Es geht dabei ja darum, das Objekte, die einer Schusswaffe ähnlich sehen, nicht fälschlicher Weise von Außenstehenden (besonders Polizei etc.) als solche wahrgenommen werden. Dementsprechend würde ich sagen, dass je nach Waffe auf jeden Fall der Receiver darunter fällt, da dieser wie z.B. eine echte M4 aussehen könnte auf den ersten Blick. Generell würde ich einfach um auf Nummer sicher zu gehen alle Teilkombinationen, die man aus der Entfernung für scharfe Waffen halten könnte, immer wegschließen wenn nicht benötigt.

Interessant fände ich aber auch z.B. eine ganze V2 Gearbox, für das ungeübte Auge könnte dies wie eine selbst gebastelte Pistole wirken. Der Gedanke kam mir grad nich bei dem Thema...

Ohne Funktion ist es eine Anscheinswaffe. Für diese gilt ausschließlich 42a und dieser verbietet nur das Führen. Es gibt keine Aufbewahrungsvorschriften.

(1932 Posts)

(nachträglich editiert am 22.10.2019 um 14:09 Uhr)

Marvbec hat völlig recht, die wesentlichen Teile müssen auf jeden Fall verschlossen werden. Der Rest ist falsch/unvollständig.

 

edit: welcher Experte war das denn wieder. 

Wo ist meine Aussage falsch?

Eine Airsoft ohne Funktion ist keine Waffe, ansonsten könnten wir keine aus dem Ausland importieren, indem wir die Feder rausnehmen lassen.

Für 0,5er und Anscheinswaffen gibt es keine Aufbewahrungsvorschriften.

Rein rechtlich ist die eine Sache,

wenn aber jemand deine Waffe im Haus sieht, auch ohne Feder oder bspw. Handguard kann er es mit der Angst zu tun bekommen.

Dann hat man unter Umständen auch mal Besuch.

Wohnt man im 8. Stock, so dass keiner Einsicht in die eigenen 4…Wände hat geht es dann noch.

Generell, auch wenn es nicht gefordert ist, würde ich die Waffen immer mit Sichtschutz lagern. Schön im Schrank oder Tragetasche, wenn 0,5er oder demontiert.

Das aber nur ein Tipp nichts rechtliches.

Wenn damit Aufsehen erregt und ein Einsatz provoziert wird, auch wenn die Waffe nur im eigenen Haus getragen oder ausgestellt wird kann es dennoch Folgen haben. Oft eine Auslegungssache.

(1932 Posts)

(nachträglich editiert am 22.10.2019 um 09:12 Uhr)

Corax, sieh es ein.

Für wesentliche Teile einer Schusswaffe gelten die gleichen Regeln, wie für die Schusswaffe selbst. Die Funktionsfähigkeit ist völlige Nebensache. 

"Ja, Herr Wachtmeister, das ist ein echtes G3! Aber keine Sorge, das ist kaputt!"

Auslandsimport ist nur durch die 0,5J-Regelung möglich. 

Ergo: Verschlossen lagern.

 

Edit: Anlage 1 Ziffer 1.3 WaffG iVm §13 Abs 2 Nr. 1 AWaffV

Hoffe, das ist damit durch. 

(13028 Posts)

(nachträglich editiert am 22.10.2019 um 09:07 Uhr)

Ihr wisst alle, das hier ist der Bereich Rechtslage, da soll nur mit Paragraph gearbeitet werde. Kein ich denke, vermute, glaube usw. sondern Fakten.

Ansonsten würde ich glaube vermutlich in gedanken hier nicht fragen.

(5806 Posts)

(nachträglich editiert am 22.10.2019 um 10:06 Uhr)

@Bane:
Auslandsimport ist nur durch die 0,5J-Regelung möglich. 

Also ist eine Airsoft ohne Feder keine Waffe >0,5J?
Dann gilt für sie auch nichts, außer §42a. Das gilt dann ebenso - induktiver Schluss - für alle anderen nicht funktionierenden AS.

Andernfalls ist der Import von AS ohne Feder illegal.

 

@Millkaa: Sehe ich grundsätzlich genau so - man muss nicht immer alles bis auf die letzte Kante ausreizen. Ich habe auch meine 0,5er und Baustellen in Taschen mit Schloss. Obwohl die in uneinsehbaren Räumlichkeiten lagern.

Wobei ich Läufe und GB Internals nicht verschlossen lagere - die sind nämlich allesamt für 0,5er bestimmt.

Edit: Bane hat ja grundsätzlich recht - wesentliche Teile einer Schusswaffe sind dieser gleichgestellt. (Quelle hat er verlinkt) und müssen insofern ebenso behandelt und auch verschlossen werden. Nur gilt dies eben nur für Geräte >0,5J. 

Diskssionswürdig wäre natürlich, ob eine nicht funktionsfähige AS allein durch das 'F' noch als Schusswaffe gilt und so behandelt werden muss. Aber für eine abschließende Antwort darauf bräuchten wir wohl einen Fall und einen Richter.

(3284 Posts)

(nachträglich editiert am 22.10.2019 um 12:07 Uhr)
  • Ihr wisst alle, das hier ist der Bereich Rechtslage, da soll nur mit Paragraph gearbeitet werde. Kein ich denke, vermute, glaube usw. sondern Fakten.

Völlig richtig. Also...

Wesentliche Teile von Schusswaffen sind diesen gleichgestellt.
Darunter fallen - allgemein bekannt - im Regelfall Lauf und die Antriebsvorrichtung (u.a. Gearbox als Ganzes).
(Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 ff WaffG i.V.m. der dazugehörigen Erläuterung in der WaffVwV)

Folglich müssen diese wesentlichen Teile genauso gelagert werden, wie für die Waffen, für die diese bestimmt sind.

Das Gehäuse ist NOCH kein wesentliches Teil.
(OT: Im neuen Gesetz wird es aber u.U. so kommen)

 

Auch zerlegte Schusswaffen über 0.5 J, die als solche in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wurden, sind grundsätztlich immernoch Schusswaffen im Sinne des Gesetzes und keine Anscheinswaffen.
Genauer müsse man jedoch schauen, ob eine Zerlegung oder eine Unbrauchbarmachung vorliegt.

Sind alle wesentlichen Teile funktionsfähig und lediglich von der Waffe getrennt (=zerlegt), dann bleiben diese dennoch Bestandteil der Waffe und behalten somit ihre Bestimmung.
Die Schusswaffe und ihre Teile werden weiterhin vom Gesetz voll erfasst.

Sind alle wesentliche Teile durch Unbrauchbarmachung dauerhaft funktionsunfähig (=Zerstörung), so ist die Waffe eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe (Dekorationswaffe).
(Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 ff WaffG i.V.m. der dazugehörigen Erläuterung in der WaffVwV)

Das Zerstören der Waffe selbst ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit. (zu § 21 WaffVwV)
Möchte man aber aus den wesentlichen Teilen eine Waffe "wiederherstellen", so stellt dies eine erlaubnispflichtige Herstellung dar.

Und daher ist "Zerlegen" mit "Zerstören und wieder Zusammensetzen" miteinander unvereinbar.

 

  • Andernfalls ist der Import von AS ohne Feder illegal.

So nicht richtig.
Das WaffG findet auf Waffen im Ausland keine Anwendung - weder in der Bearbeitung, noch Herstellung, noch sonst was.

Erst wenn man die Waffe importieren will und über die Grenze zur BRD verbringt, greift das WaffG.
Vorher "existiert" diese (Spielzeug-)Waffe nicht.

Hat die Waffe im Ausland meinetwegen 1.5 J und wird im Ausland auf 0 J durch Ausbau der Feder "gedrosselt", ist diese zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung in Deutschland keine Schusswaffe, die vom Gesetz betrachtet werden muss (mit Ausnahme § 42 a usw.).

 

  • [...] ob eine nicht funktionsfähige AS allein durch das 'F' noch als Schusswaffe gilt und so behandelt werden muss. 

Das F sagt nur aus, dass die Waffe zum Zeitpunkt der Ermittlung der durchschnittlichen Bewegungsenergie nicht mehr als 7,5 J hat.
Es gibt mWn kein rechtliches Verlangen, dass das F durch Unbrauchbarmachung seine Gültigkeit verliert oder überhaupt entfernt werden müsse.

Grüße

Also müsste ich die GB mit allen Teilen verschließen, aber der Body kann an der Wand hängen?

  • Also müsste ich die GB mit allen Teilen verschließen, aber der Body kann an der Wand hängen?

Witzig, oder?

(408 Posts)

(nachträglich editiert am 22.10.2019 um 15:17 Uhr)

Ich bezweifle stark, dass das legitim ist. Vor allem dann wenn der Body auch ohne Innereien nicht von einer scharfen Waffe zu unterscheiden ist.

Tatsächlich kann man Dekowaffen (sind auch Anscheinswaffen) noch offen in der Wohnung haben.

Wird aber wohl auch geändert in der kommenden Novelle.

(Kein Beleg da Erlaubtes nicht in Gesetzen steht.)

 

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