• 1 Geltungsbereich

Diese Nutzungs- Geländeordnung gilt für das umfriedete Gelände und Anlagen Lindenallee 2 in 15345 Prötzel OT Harnekop.

 

  • 2 Widmung
Das Gelände dient vornehmlich der Austragung von Softair Sportveranstaltungen durch den FSV e.V. und der Durchführung von Sportv Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung des Geländes und der Anlagen besteht nicht. Die im Einzelfall abgesprochenen Vereinbarungen über die Benutzung des Geländes richten sich nach bürgerlichem Recht.

 

  • 3 Aufenthalt
In dem Gelände und Anlagen der RSA Harnekop dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Tagesmitgliedschaft oder einen sonstigen Berechtigungsnachweise mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf diesem Gelände auf eine andere Art nachweisen können. Mitgliedschaften und Berechtigungsnachweise sind innerhalb des Geländes auf Verlangen des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. Softairspieler haben für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzuhalten. Für den Aufenthalt auf dem Gelände an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Geländeleitung aufgestellten Regeln. Das Verlassen des Privatgeländes mit Softairwaffen ist verboten!

 

  • 4 Eingangskontrolle
Jeder Besucher ist nach dem Betreten des Geländes verpflichtet, sich im Büro anzumelden und seine Teilnahmegebühr zu entrichten. Auch Personen die nicht aktiv am Spiel teilnehmen (Fotografen, Beobachter, Gäste) haben sich im Büro anzumelden und ihre Teilnahmegebühr zu entrichten. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des mitführen von gefährlichen oder feuergefährlichen Dingen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Geländes zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die schon einmal ein Geländeverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Personen unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Volljährigen oder mit schriftlicher Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten das Gelände betreten.

 

  • 5 Verhalten auf dem Gelände/ Zeltplatz
Innerhalb des gesamten Geländes hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen vermeidbar - behindert oder belästigt wird. Die Besucher haben den Anordnungen, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes Folge zu leisten. Aus gesetzlichen Gründen ist das Verlassen des Geländes mit Softairwaffen untersagt. Jeder Spieler hat sich an die ausgehängten Spielregeln (vor dem Büro) zu halten, dies kann von dem Kontroll- und Ordnungsdienst jederzeit überprüft werden. (Chrono) Die Messung des vereinseigenen Chronos ist bindend. Alle Ein- und Ausfahrten sowie die Rettungswege sind freizuhalten. Das Befahren des Geländes mit Fahrzeugen ist nur mit Genehmigung des Eigentümers gestattet. Bäume und Pflanzen dürfen nicht beschädigt werden. Der Bau von Stellungen, Gräben oder Unterständen ist absolut verboten. Müll ist unter allen Umständen zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten Müll ist an den vorgegebenen Mülltonnen zu entsorgen! Bei der Nutzung des Grill- bzw. Zeltplatzes anfallende Mülltüten bzw. Säcke wird ein Müllpfand in nicht geringer Höhe erhoben! Auf dem Parkplatz und dem gesamten bebauten Innenbereich ist das Benutzen der Softairwaffen auch ohne Kugeln untersagt! Softairwaffen dürfen nur auf den zugewiesenen Stellen (oder Schießstand, Spielgelände) eingeschossen werden. Das Benutzen von sogenannten "Laufsocken" ist Pflicht! Eine Nichtbeachtung kann zum Platzverweis führen! Minderjährige Spieler sind verpflichtet ständig einen Mundschutz zu tragen! Minderjährige dürfen nur ausschließlich mit 0,5 Joule Markierer spielen! Nichtbeachtung hat einen sofortigen Platzverweis zur Folge! Joule Grenzen:

       Kurzwaffen: max. 1,30 Joule

       AEG's: max. 2,00 Joule

       Sniper: bis 31.12.19 noch max. 3,00 J.

       Vollautomatisch: max. 0,5 Joule

       Unter 18 Jahren: max. 0,5 Joule

 

  • 6 Verhalten im Gelände entsprechend der aktuellen Waldbrandstufe

 

Aushänge beachten! Das Rauchen im Wald ist generell verboten! Egal welche Waldbrandstufe! (Landeswaldgesetz)

Betreten des Waldes ab Waldbrandstufe 5 verboten! (Landeswaldgesetz)

Waldbrandstufe

Verhalten im Gelände

1: sehr geringe Waldbrandgefahr

 

Keine große Gefahr! Trotzdem Vorsicht!

2:  geringe Waldbrandgefahr

Keine Böller oder Nebeltöpfe! Rauchen ausschließlich an den vorgeschriebenen Stellen (Eimer, Parkplatz, vor der Schießstandbaracke)!

3:  mittlere Waldbrandgefahr

Keine Böller oder Nebeltöpfe! Kein Rauchen mehr im Spielgelände! Auch nicht an den Eimern im Gelände oder Parkplatz!

Rauchen nur an den Spielfeldzugängen und vor der Schießstandbaracke!

4:  hohe Waldbrandgefahr

 

Kein Rauchen, keine Böller, keine Nebeltöpfe!

Rauchen nur an den Spielfeldzugängen und vor der Schießstandbaracke!

5:  sehr hohe Waldbrandgefahr

 

 

Gelände wird geschlossen!

 

 

  • 7 Verbote
Den Besuchern des Geländes ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

rassistisches, fremdenfeindliches und rechtsradikales Propagandamaterial;

Gas Sprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;

Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;

sperrige Gegenstände wie bzw. Leitern, Hocker, Stühle, Kisten;

Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände die nicht der EU-Norm entsprechen oder mit einem BAM Prüfzeichen versehen sind (Eigenbau).

alkoholische Getränke aller Art;

Haustiere jeglicher Art;

Verboten ist den Besuchern weiterhin:

rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten;

nicht für die allgemeine und für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Einfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen oder zu beschädigen;

Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. die Funktionsräume), zu betreten;

mit Gegenständen aller Art zu werfen (z.B. Flaschen);

Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen wenn es nicht mit dem Kontroll-oder Ordnungsdienst abgesprochen wurde ( WALDBRANDSTUFE);

ohne Erlaubnis des Gelände Eigentümers Waren und Eintrittskarten (Einlassbänder) zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;

Fotos, Videos, Drohnenflüge ohne Genehmigung des Eigentümers und betroffener Personen zu machen;

bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder zu zerstören;

außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gelände, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;

Sachen, die im Geltungsbereich des Geländes nicht mitgeführt werden dürfen, dort anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise anderen zu überlassen;

Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege einzuengen und Verkaufsstände auf Grundflächen aufzustellen.

 

  • 8 Haftung
Das Betreten und Benutzen des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Eigentümer/ Betreiber und der Verein nicht. Unfälle oder Schäden sind dem Eigentümer unverzüglich zu melden.

 

 

  • 9 Zuwiderhandlungen
Wer den Vorschriften der §§3, 4, 5, 6 dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße von mindestens 2,50 Euro bis höchstens 500,00 Euro nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, BGBl. IS. 602 - belegt werden. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden. Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Geländeordnung verstoßen, ohne Entschädigung vom Gelände verwiesen und mit einem Geländeverbot/ Hausverbot belegt werden. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und - soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

 

  • 10 Schlussbestimmungen

Die neue Geländeordnung tritt ab dem 01.05.2019 in Kraft. Die Bindungswirkung der Geländeordnung entsteht mit dem Zutritt zu dem Gelände. Gäste des FSV und der RSA Harnekop erkennen mit dem Entrichten der Teilnahmegebühr die Regularien der Geländeordnung als verbindlich an und dokumentieren dies mit ihrer Unterschrift auf der Teilnehmerliste.




Anzeige