Ich hab 2 kurze Frage zu den Federn:

Wie lange ist eine m100 Feder?

Und gibt es extra kurze Federn wenn ja könnte mir jemand sie Links senden?

Schonmal Danke!!

Ich frag mal warum die Länge relevant ist?

Extra Kurze gibt es meines Wissens nicht, ich behaupte mal die Kürzesten sind die selbstgekürzten aber ansonsten sind die Dinger ja immer leicht gestaucht in der Gearbox daher sind die alle ähnlich lang.

Generell sind Federn ähnlich lang und unterscheiden sich meist in 1-2cm. von Hersteller zu Hersteller, aber ich hab nirgends einen vergleich gesehen. aber mal die blöde frage wofür?

vielleicht kann man ja alternativen nennen.

Real Sword Federn sind sehr kurz. Falls du eine bestimmte Härte bei einer möglichst kurzen Feder suchst kannst du auch eine entsprechend stärkere Feder runterkürzen. Jemand im 6mm hat z.B. eine gekürzte M140 genutzt um eine Vfc Mp7 zu drosseln und damit gute Erfahrungen gemacht.

Erstmals Danke

Ich frage weil ich eine Airsoft bauen wollte in der Form und länge einer Glock 17 die ca. 18cm ist und wenn die Feder ebenfalls 18cm ist wäre es bisschen blöd.

hast du ne Waffenherstellungserlaubnis?

Die Federn von PDI sind im Schnitt etwas kürzer, aber dafür etwas knackiger.

(5826 Posts)

(nachträglich editiert am 02.08.2019 um 13:28 Uhr)

Sie darf nicht mehr als 0,5 Joule haben, sonst ist es eine illegale Waffe die du da Bastelst.

Und warum kaufst du keine Springer? Wenn du eine aeg baust kauf lieber ein system.

Aep federn haben einen anderen Durchmesser, sind aber in etwa genau so lang wie die anderen Federn.

Ansonsten mal ein Federfachgeschäft anfahren. Dort gibt es von klein bis groß alles. Am sinnigsten wäre es aber eine defekte Federdruckpistole zu erwerben. Aber da kannst du dir auch gleich eine glock mit Federdruck kaufen.

https://www.amazon.de/HFC-Airsoft-Federdruck-Pistole-Schwarz/dp/B00ZPKXQGA

Für das Geld würde ich mir lieber eine Glock aep cm.030 aus dem ausland bestellen. Ist 1000 mal besser fürs selbe Geld

Ansonsten hier mal Schauen:

https://www.airsoft-verzeichnis.de/index.php?status=forum&sp=1&threadnummer=0000387223&seite=1

 

Es sind anscheinend Ferien ...

Federstärke ist abhängig vom Material, dessen Dicke, dessen Vorbehandlung, Umfang der Feder, und dann auch noch von der Länge. Und damit ist die Länge nicht allein ausschlaggebend für die Federstärke. Bei uns war das im Physikunterricht, ungefähr 7. Schuljahr, vor rund 40 Jahren. Von daher ist die Fragestellung schon Quatsch.

Was die Feder dann in einer Airsoft bringt, hängt weiterhin ab von der Federvorspannung und einigen anderen Bauteilen. Von daher sind die 18cm schon eine obsolete Aussage, mögen aber in einigen Jahren in anderem Zusammenhang für Dich relevant werden. 

M100: heißt so, weil das Dingen in einer normalen Gearbox eine Kugel von 0.2gr auf ungefähr 100m/s beschleunigen soll. 100m/s sind aber mehr als 0.5J. Solltest Du also Standard-Airsoftkomponenten nehmen, bist Du auf über 0.5J Energie: ist verboten ohne Herstellungserlaubnis.

Bei einer M100 herrschen schon ordentliche Kräfte in der Mechanik. Wenn da also irgendein Teil unter Spannung bricht und nicht nach vorne, sondern nach hinten ins Auge fliegt ... 

Also: lass es. 

(4118 Posts)

(nachträglich editiert am 03.08.2019 um 06:32 Uhr)

Auch hier braucht es eigentlich keine Erlaubnis zur erlaubisfreien, nichtgewerbsmäßigen Herstellung erlaubnisfreier Schusswaffen, Respektive erlabnisfreier waffenrelevanter Teile, sonder eine nachträgliche Überprüfung der Erlaubnisfreiheit der Schusswaffe via Beschussamt.

Das ist der Tatsache geschuldet das die verbauten Teile eben für diesen Zweck gebaut wurden und ebenso erlaubnisfrei zu erweben sind wie die entsprechend erlaubnisfreie Waffe.

Inwiefern eine Schusswaffe erlaubnisfrei definiert ist wird im Waffengestez eindeutig beschrieben, ebenso das eine Nachprüfung und Kennzeichnung durch das Beschussamt möglich ist wenn die Schusswaffe die gesetzlichen Auflagen für die Erlaubnisfreiheit erfüllt.

Achtung, ist nur meine persönliche Interpretation der Gestzeslage und Verständnis für Rechtssprechende Staatsorgane, also nagelt mich und euch im Fall des Falles nicht darauf fest.

Ist halt natürlich nur meine persönliche Interpretation der Gesetze und Verwaltungvorschriften, damit auch nur eine Meinung. Juristischen Beistand kann dir nur ein studierter Rechtsanwalt bieten, wie oder welche Gesetze oder Verwaltungsvorschriften auf den Bürger einwirken bleibt im Einzellfall grundsätzlich aber im Ermessen des zuständigen Richters und seiner Kompetenzen.

Im Fall des Falles ist der Ankläger mit hoher Wahrscheinlichkeit die Staatsanwaltschaft, ergo sind Formalien unumgäglich b.z.w. dem Vergehen/Ordnungswidrigkeit entsprechen angeklagt und zu verteidigen.

Meine Auffassung. ;)

 

WaffG § 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

(1) "Die Erlaubnis" zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.

(bezieht sich auf erlaubnispflichtige Waffen, logisch!)
 
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste
 

"Erlaubnisfreier" Erwerb und Besitz
1.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengestz (WaffVwV)

Verwaltungsvorschriften sind innerhalb einer Verwaltung geltende Rechtsvorschriften und sind grundsätzlich keine auf den Bürger unmittelbar wirkenden Rechtsnormen, können aber im konkreten Einzelfall z.B. durch die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsaktes auch Außenwirkung entfalten.)

Zu Abschnitt 2:

Zu Unterabschnitt 1:

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1

Grundsätzlich ist für den Umgang mit Schusswaffen und ihnen gleichgestellten Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 von einer generellen Erlaubnispflicht auszugehen, es sei denn, sie werden an anderer Stelle von dieser Verpflichtung befreit.

Dies gilt auch für wesentliche Teile von Schusswaffen, auch wenn sie nur vorgearbeitet sind. Auch Schalldämpfer unterliegen ggf. der Erlaubnispflicht (siehe Erläuterungen zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3).

Zu Unterabschnitt 2:

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1

Bei dem in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 angesprochenen Kennzeichen handelt es sich um das „F“ im Fünfeck nach Abb. 10 der Anlage II zur BeschussV.

Zur Messung der Bewegungsenergie der Geschosse ist Anlage VI zur BeschussV heranzuziehen.

Anlage 1 (zu § Abs.4) Begriffsbestimmung

Abschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

Unterabschnitt 1:
Schusswaffen

Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

8.

8.2
wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

PS; Das würde nach meinem Verständnis der Waffvwv nach bedeutden, das ihr im Falle einer Beschlagnahmung der Airsoft einen Antrag auf Überprüfung der Erlaubnisfreihet durch das Beschussamt stellen müßt, wenn ihr dies verpasst wird euch mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verschrottung der Airsoft im Gegenzug zur Einstellung des Verfahrens, Respektive der Ermittlung der Ordnungswidrikeit/Gesetzesbruch seitens Polizei/Staatsanwaltschaft angeboten.

Ist zwar traurig, allerdings aus Sicht der Ankläger im Einzelfall guter Wille. Man kann das bei entsprechender Anklage und Gegebenheiten auch gänzlich zu einem juristischen Strick drehen.

Den juristischen Galgenmännchenhumor im Gesetz-, b.z.w. Verwalltungsvorschriftsstext aufzuschlüsseln erspare ich dem ASVZ und dessen User an dieser Stelle aber, wir wollen ja alle nur spielen und sind Verantwortungsbewust im Umgang mit Erlaubnusfreien Waffen.

(Augen links und husten bitte) sealed

Grüße

Worm²

(2136 Posts)

(nachträglich editiert am 03.08.2019 um 07:36 Uhr)

Christian, Dein Eifer und Schreib-Elan ehrt Dich. Aber bist Du Dir sicher, dass das die richtige Art Antwort für einen Buben ist, der Angst hat, dass in die 18cm lange glockähnliche Eigenbaukreation keine 18cm lange Feder passt?

Für mich ist klar: bei soviel offenkundiger Ahnungslosigkeit heißt die einzig vernünftige Antwort: Lass es einfach. Mach es nicht.

(5826 Posts)

(nachträglich editiert am 03.08.2019 um 10:44 Uhr)

Will sich eine Knarre selbstbauen und für 150€ einzeln abnehnen lassen, Wo es das was er Sucht für nicht mal 100€ zu kaufen gibt? Joo lass ihn machen . . .

Und der Vollständigkeit halber: ich bau meine Aeg auf Hpa um. Ist ja Erlaubnissfrei und bleibt es (bin ja 18). Wenn einer fragt: ich schicke die noch weg zum Beschussamt . . .




Anzeige